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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch.
Strafbare Handlungen gegen das
Gemeinwesen.
I. Gegen Bestand und Sicherheit des Staates.
1.
§. 93. Hochverrat. 1

I. 1. Hochverrat -- im Gegensatze zum Landesverrate
-- ist der Angriff auf Bestand und Sicherheit des Staates
als eines Einzelindividuums. Die hochverräterischen
Handlungen würden ihren Charakter nicht verlieren, auch
wenn der Staat, gegen welchen sie gerichtet sind, der einzige
auf Erden bestehende wäre.

2. Objekt des Hochverrates im eigentlichen Sinne ist
aber nur das inländische Staatsganze, d. h. dasjenige,
dessen Gesetzgebung in Frage steht; für uns das deutsche
Reich, und jeder einzelne deutsche Bundesstaat. 2 Es bedarf
besonderer Anordnung, wenn Bestand und Sicherheit auch
ausländischer Gemeinwesen unter strafrechtlichen Schutz
gestellt werden soll (vgl. StGB. §. 102 und unten II); 3 zur

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 639
Note 1; Zorn Staatsrecht
S. 276 ff.
2 [Spaltenumbruch] Soweit es sich nicht um
Angriffe auf den Monarchen
handelt, ist kein Unterschied ge-
macht zwischen Reich und Ein-[Spaltenumbruch] zelstaat, kein Unterschied zwischen
den Einzelstaaten unter einander.
Gegen jede derartige Unter-
scheidung vom staatsrechtlichen
Standpunkte aus (wohl mit Un-
recht) Zorn a. O.
3 [Spaltenumbruch] Vgl. oben §. 13 III S. 54.
Viertes Buch.
Strafbare Handlungen gegen das
Gemeinweſen.
I. Gegen Beſtand und Sicherheit des Staates.
1.
§. 93. Hochverrat. 1

I. 1. Hochverrat — im Gegenſatze zum Landesverrate
— iſt der Angriff auf Beſtand und Sicherheit des Staates
als eines Einzelindividuums. Die hochverräteriſchen
Handlungen würden ihren Charakter nicht verlieren, auch
wenn der Staat, gegen welchen ſie gerichtet ſind, der einzige
auf Erden beſtehende wäre.

2. Objekt des Hochverrates im eigentlichen Sinne iſt
aber nur das inländiſche Staatsganze, d. h. dasjenige,
deſſen Geſetzgebung in Frage ſteht; für uns das deutſche
Reich, und jeder einzelne deutſche Bundesſtaat. 2 Es bedarf
beſonderer Anordnung, wenn Beſtand und Sicherheit auch
ausländiſcher Gemeinweſen unter ſtrafrechtlichen Schutz
geſtellt werden ſoll (vgl. StGB. §. 102 und unten II); 3 zur

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 639
Note 1; Zorn Staatsrecht
S. 276 ff.
2 [Spaltenumbruch] Soweit es ſich nicht um
Angriffe auf den Monarchen
handelt, iſt kein Unterſchied ge-
macht zwiſchen Reich und Ein-[Spaltenumbruch] zelſtaat, kein Unterſchied zwiſchen
den Einzelſtaaten unter einander.
Gegen jede derartige Unter-
ſcheidung vom ſtaatsrechtlichen
Standpunkte aus (wohl mit Un-
recht) Zorn a. O.
3 [Spaltenumbruch] Vgl. oben §. 13 III S. 54.
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[[391]/0417] Viertes Buch. Strafbare Handlungen gegen das Gemeinweſen. I. Gegen Beſtand und Sicherheit des Staates. 1. §. 93. Hochverrat. 1 I. 1. Hochverrat — im Gegenſatze zum Landesverrate — iſt der Angriff auf Beſtand und Sicherheit des Staates als eines Einzelindividuums. Die hochverräteriſchen Handlungen würden ihren Charakter nicht verlieren, auch wenn der Staat, gegen welchen ſie gerichtet ſind, der einzige auf Erden beſtehende wäre. 2. Objekt des Hochverrates im eigentlichen Sinne iſt aber nur das inländiſche Staatsganze, d. h. dasjenige, deſſen Geſetzgebung in Frage ſteht; für uns das deutſche Reich, und jeder einzelne deutſche Bundesſtaat. 2 Es bedarf beſonderer Anordnung, wenn Beſtand und Sicherheit auch ausländiſcher Gemeinweſen unter ſtrafrechtlichen Schutz geſtellt werden ſoll (vgl. StGB. §. 102 und unten II); 3 zur 1 Lit. bei Meyer S. 639 Note 1; Zorn Staatsrecht S. 276 ff. 2 Soweit es ſich nicht um Angriffe auf den Monarchen handelt, iſt kein Unterſchied ge- macht zwiſchen Reich und Ein- zelſtaat, kein Unterſchied zwiſchen den Einzelſtaaten unter einander. Gegen jede derartige Unter- ſcheidung vom ſtaatsrechtlichen Standpunkte aus (wohl mit Un- recht) Zorn a. O. 3 Vgl. oben §. 13 III S. 54.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. [391]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/417>, abgerufen am 22.11.2024.