Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Einleitung. I. Die Grundbegriffe. allgemeinen Rechtslehre, die berufen ist, an Stelle der"Rechtsphilosophie" zu treten. Man pflegt die Untersuchungen über Ursprung und Im folgenden Paragraphen soll eine kurze Uebersicht über §. 6. Die Strafrechtstheorien.1 I. Zweckmäßigkeitstheorien (auch relative Interessen- 3 [Spaltenumbruch]
Treffliche Darstellungen bei Berner Lehrbuch, Heinze in H. H. I, Wächter Beilagen, Binding Grundriß. Bei letz- terem S. 91 Litteraturangaben. Dazu etwa noch Jellinek die sozial-ethische Bedeutung von Recht, Unrecht, Strafe. 1878. 1 [Spaltenumbruch]
Ich schließe mich in Bezug
auf die Einteilung der Straf- rechtstheorien größtenteils an Heinze an. Bei diesem siehe die Gründe gegen die gewöhnliche Einteilung in absolute, relative und gemischte Theorien. Einleitung. I. Die Grundbegriffe. allgemeinen Rechtslehre, die berufen iſt, an Stelle der„Rechtsphiloſophie“ zu treten. Man pflegt die Unterſuchungen über Urſprung und Im folgenden Paragraphen ſoll eine kurze Ueberſicht über §. 6. Die Strafrechtstheorien.1 I. Zweckmäßigkeitstheorien (auch relative Intereſſen- 3 [Spaltenumbruch]
Treffliche Darſtellungen bei Berner Lehrbuch, Heinze in H. H. I, Wächter Beilagen, Binding Grundriß. Bei letz- terem S. 91 Litteraturangaben. Dazu etwa noch Jellinek die ſozial-ethiſche Bedeutung von Recht, Unrecht, Strafe. 1878. 1 [Spaltenumbruch]
Ich ſchließe mich in Bezug
auf die Einteilung der Straf- rechtstheorien größtenteils an Heinze an. Bei dieſem ſiehe die Gründe gegen die gewöhnliche Einteilung in abſolute, relative und gemiſchte Theorien. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0042" n="16"/><fw place="top" type="header">Einleitung. <hi rendition="#aq">I.</hi> Die Grundbegriffe.</fw><lb/><hi rendition="#g">allgemeinen Rechtslehre</hi>, die berufen iſt, an Stelle der<lb/> „Rechtsphiloſophie“ zu treten.</p><lb/> <p>Man pflegt die Unterſuchungen über Urſprung und<lb/> Weſen der Strafe in nicht ganz paſſender Weiſe als <hi rendition="#g">Straf-<lb/> rechtstheorien</hi> zu bezeichnen. Ihre Zahl iſt überaus groß.<lb/> Seit Plato und Ariſtoteles haben Philoſophen und Juriſten an<lb/> ihnen mit einer gewiſſen Vorliebe gearbeitet; den engliſch-<lb/> franzöſiſchen Rationalismus der Aufklärungsperiode beſchäf-<lb/> tigen ſie nicht weniger als die Spekulation zur Blüthezeit<lb/> der deutſchen Philoſophie. Und in der That iſt eine theoretiſche<lb/> oder praktiſche Handhabung des Strafrechtes ebenſowenig<lb/> wie die legislative Geſtaltung desſelben möglich ohne Stellung-<lb/> nahme zu den hier aufgeworfenen Fragen.</p><lb/> <p>Im folgenden Paragraphen ſoll eine kurze Ueberſicht über<lb/> die wichtigſten Strafrechtstheorien gegeben werden. Wenige<lb/> Worte werden genügen, um unſere Stellung ihnen gegen-<lb/> über zu beleuchten; zu eingehender Kritik iſt hier nicht der<lb/> Ort.<note place="foot" n="3"><cb/> Treffliche Darſtellungen bei<lb/><hi rendition="#g">Berner</hi> Lehrbuch, <hi rendition="#g">Heinze</hi> in<lb/> H. H. <hi rendition="#aq">I</hi>, <hi rendition="#g">Wächter</hi> Beilagen,<lb/><hi rendition="#g">Binding</hi> Grundriß. Bei letz-<lb/> terem S. 91 Litteraturangaben.<lb/> Dazu etwa noch <hi rendition="#g">Jellinek</hi> die<lb/> ſozial-ethiſche Bedeutung von<lb/> Recht, Unrecht, Strafe. 1878.</note></p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 6.<lb/><hi rendition="#b">Die Strafrechtstheorien.</hi><note place="foot" n="1"><cb/> Ich ſchließe mich in Bezug<lb/> auf die Einteilung der Straf-<lb/> rechtstheorien größtenteils an<lb/><hi rendition="#g">Heinze</hi> an. Bei dieſem ſiehe<lb/> die Gründe gegen die gewöhnliche<lb/> Einteilung in abſolute, relative<lb/> und gemiſchte Theorien.</note></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Zweckmäßigkeitstheorien</hi> (auch relative Intereſſen-<lb/> oder Nutzungstheorien). Die Strafe iſt ihnen <hi rendition="#g">Mittel</hi> zum<lb/> Zweck, zur Bekämpfung der Verbrechen und damit zum<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [16/0042]
Einleitung. I. Die Grundbegriffe.
allgemeinen Rechtslehre, die berufen iſt, an Stelle der
„Rechtsphiloſophie“ zu treten.
Man pflegt die Unterſuchungen über Urſprung und
Weſen der Strafe in nicht ganz paſſender Weiſe als Straf-
rechtstheorien zu bezeichnen. Ihre Zahl iſt überaus groß.
Seit Plato und Ariſtoteles haben Philoſophen und Juriſten an
ihnen mit einer gewiſſen Vorliebe gearbeitet; den engliſch-
franzöſiſchen Rationalismus der Aufklärungsperiode beſchäf-
tigen ſie nicht weniger als die Spekulation zur Blüthezeit
der deutſchen Philoſophie. Und in der That iſt eine theoretiſche
oder praktiſche Handhabung des Strafrechtes ebenſowenig
wie die legislative Geſtaltung desſelben möglich ohne Stellung-
nahme zu den hier aufgeworfenen Fragen.
Im folgenden Paragraphen ſoll eine kurze Ueberſicht über
die wichtigſten Strafrechtstheorien gegeben werden. Wenige
Worte werden genügen, um unſere Stellung ihnen gegen-
über zu beleuchten; zu eingehender Kritik iſt hier nicht der
Ort. 3
§. 6.
Die Strafrechtstheorien. 1
I. Zweckmäßigkeitstheorien (auch relative Intereſſen-
oder Nutzungstheorien). Die Strafe iſt ihnen Mittel zum
Zweck, zur Bekämpfung der Verbrechen und damit zum
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Treffliche Darſtellungen bei
Berner Lehrbuch, Heinze in
H. H. I, Wächter Beilagen,
Binding Grundriß. Bei letz-
terem S. 91 Litteraturangaben.
Dazu etwa noch Jellinek die
ſozial-ethiſche Bedeutung von
Recht, Unrecht, Strafe. 1878.
1
Ich ſchließe mich in Bezug
auf die Einteilung der Straf-
rechtstheorien größtenteils an
Heinze an. Bei dieſem ſiehe
die Gründe gegen die gewöhnliche
Einteilung in abſolute, relative
und gemiſchte Theorien.
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