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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Gegen den Monarchen: Majestätsbeleidigung. §. 96.
186, 187)2 angeführten Fälle, nicht aber den Fall des
§. 189 StGB. (oben §. 80 II 5) zu betrachten.

5. Von einem Deutschen im Auslande gegen einen
Bundesfürsten (nicht gegen eine landesherrliche Familie
oder gegen den Regenten eines Bundesstaates) begangenen
Beleidigungen sind ohne weiteres nach inländischem Straf-
rechte zu bestrafen (StGB. §. 4 Ziff. 2; vgl. oben §. 13 III).

II. Thätlichkeit

1. gegen den Kaiser, gegen die Landesherren des
Thäters oder während dessen Aufenthalts in einem
Bundesstaate gegen den Landesherrn dieses Staa-
tes
: lebenslängliches Zuchthaus oder lebenslängliche Festungs-
haft, in minder schweren Fällen (oben §. 54 II 1) Zuchthaus
nicht unter 5 Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer;
neben Festungshaft teilweiser Ehrverlust (oben §. 51 II 3)
zulässig; bei mildernden Umständen Festungshaft nicht unter
5 Jahren (StGB. §. 94);

2. gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses
oder den Regenten des Heimats- oder Aufenthalts-
staates
: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren oder Festungshaft
von gleicher Dauer; in minder schweren Fällen (oben §. 54
II 1) Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Festungshaft von
gleicher Dauer; bei mildernden Umständen Festungshaft von
einem Jahre bis zu 5 Jahren (StGB. §. 96);

3. gegen einen anderen Bundesfürsten: Zuchthaus
von 2 bis zu 10 Jahren oder Festungshaft von gleicher
Dauer; bei mildernden Umständen Festungshaft von 6 Monaten
bis zu 10 Jahren (StGB. §. 98);

4. gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses

2 Soweit diese §§. nicht schwerere Strafe androhen.

Gegen den Monarchen: Majeſtätsbeleidigung. §. 96.
186, 187)2 angeführten Fälle, nicht aber den Fall des
§. 189 StGB. (oben §. 80 II 5) zu betrachten.

5. Von einem Deutſchen im Auslande gegen einen
Bundesfürſten (nicht gegen eine landesherrliche Familie
oder gegen den Regenten eines Bundesſtaates) begangenen
Beleidigungen ſind ohne weiteres nach inländiſchem Straf-
rechte zu beſtrafen (StGB. §. 4 Ziff. 2; vgl. oben §. 13 III).

II. Thätlichkeit

1. gegen den Kaiſer, gegen die Landesherren des
Thäters oder während deſſen Aufenthalts in einem
Bundesſtaate gegen den Landesherrn dieſes Staa-
tes
: lebenslängliches Zuchthaus oder lebenslängliche Feſtungs-
haft, in minder ſchweren Fällen (oben §. 54 II 1) Zuchthaus
nicht unter 5 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer;
neben Feſtungshaft teilweiſer Ehrverluſt (oben §. 51 II 3)
zuläſſig; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht unter
5 Jahren (StGB. §. 94);

2. gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes
oder den Regenten des Heimats- oder Aufenthalts-
ſtaates
: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren oder Feſtungshaft
von gleicher Dauer; in minder ſchweren Fällen (oben §. 54
II 1) Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Feſtungshaft von
gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft von
einem Jahre bis zu 5 Jahren (StGB. §. 96);

3. gegen einen anderen Bundesfürſten: Zuchthaus
von 2 bis zu 10 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher
Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft von 6 Monaten
bis zu 10 Jahren (StGB. §. 98);

4. gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes

2 Soweit dieſe §§. nicht ſchwerere Strafe androhen.
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[403/0429] Gegen den Monarchen: Majeſtätsbeleidigung. §. 96. 186, 187) 2 angeführten Fälle, nicht aber den Fall des §. 189 StGB. (oben §. 80 II 5) zu betrachten. 5. Von einem Deutſchen im Auslande gegen einen Bundesfürſten (nicht gegen eine landesherrliche Familie oder gegen den Regenten eines Bundesſtaates) begangenen Beleidigungen ſind ohne weiteres nach inländiſchem Straf- rechte zu beſtrafen (StGB. §. 4 Ziff. 2; vgl. oben §. 13 III). II. Thätlichkeit 1. gegen den Kaiſer, gegen die Landesherren des Thäters oder während deſſen Aufenthalts in einem Bundesſtaate gegen den Landesherrn dieſes Staa- tes: lebenslängliches Zuchthaus oder lebenslängliche Feſtungs- haft, in minder ſchweren Fällen (oben §. 54 II 1) Zuchthaus nicht unter 5 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; neben Feſtungshaft teilweiſer Ehrverluſt (oben §. 51 II 3) zuläſſig; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren (StGB. §. 94); 2. gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes oder den Regenten des Heimats- oder Aufenthalts- ſtaates: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; in minder ſchweren Fällen (oben §. 54 II 1) Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft von einem Jahre bis zu 5 Jahren (StGB. §. 96); 3. gegen einen anderen Bundesfürſten: Zuchthaus von 2 bis zu 10 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (StGB. §. 98); 4. gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes 2 Soweit dieſe §§. nicht ſchwerere Strafe androhen.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/429>, abgerufen am 21.11.2024.