Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Gegen den Monarchen: Majestätsbeleidigung. §. 96. 186, 187)2 angeführten Fälle, nicht aber den Fall des§. 189 StGB. (oben §. 80 II 5) zu betrachten. 5. Von einem Deutschen im Auslande gegen einen II. Thätlichkeit 1. gegen den Kaiser, gegen die Landesherren des 2. gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses 3. gegen einen anderen Bundesfürsten: Zuchthaus 4. gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses 2 Soweit diese §§. nicht schwerere Strafe androhen.
Gegen den Monarchen: Majeſtätsbeleidigung. §. 96. 186, 187)2 angeführten Fälle, nicht aber den Fall des§. 189 StGB. (oben §. 80 II 5) zu betrachten. 5. Von einem Deutſchen im Auslande gegen einen II. Thätlichkeit 1. gegen den Kaiſer, gegen die Landesherren des 2. gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes 3. gegen einen anderen Bundesfürſten: Zuchthaus 4. gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes 2 Soweit dieſe §§. nicht ſchwerere Strafe androhen.
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Gegen den Monarchen: Majeſtätsbeleidigung. §. 96.
186, 187) 2 angeführten Fälle, nicht aber den Fall des
§. 189 StGB. (oben §. 80 II 5) zu betrachten.
5. Von einem Deutſchen im Auslande gegen einen
Bundesfürſten (nicht gegen eine landesherrliche Familie
oder gegen den Regenten eines Bundesſtaates) begangenen
Beleidigungen ſind ohne weiteres nach inländiſchem Straf-
rechte zu beſtrafen (StGB. §. 4 Ziff. 2; vgl. oben §. 13 III).
II. Thätlichkeit
1. gegen den Kaiſer, gegen die Landesherren des
Thäters oder während deſſen Aufenthalts in einem
Bundesſtaate gegen den Landesherrn dieſes Staa-
tes: lebenslängliches Zuchthaus oder lebenslängliche Feſtungs-
haft, in minder ſchweren Fällen (oben §. 54 II 1) Zuchthaus
nicht unter 5 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer;
neben Feſtungshaft teilweiſer Ehrverluſt (oben §. 51 II 3)
zuläſſig; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht unter
5 Jahren (StGB. §. 94);
2. gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes
oder den Regenten des Heimats- oder Aufenthalts-
ſtaates: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren oder Feſtungshaft
von gleicher Dauer; in minder ſchweren Fällen (oben §. 54
II 1) Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Feſtungshaft von
gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft von
einem Jahre bis zu 5 Jahren (StGB. §. 96);
3. gegen einen anderen Bundesfürſten: Zuchthaus
von 2 bis zu 10 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher
Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft von 6 Monaten
bis zu 10 Jahren (StGB. §. 98);
4. gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes
2 Soweit dieſe §§. nicht ſchwerere Strafe androhen.
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