Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt etc. öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammeltenMenschenmenge, welche von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal aufgefordert worden sich zu entfernen (StGB. §. 116). Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die be- III. Gewalt gegen Forst- oder Jagdbeamte, 1. Durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt 2. der thätliche Angriff gegen dieselben während der Daß die rechtswidrige Handlung innerhalb des be- 12 Begriff oben I.
Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc. öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen verſammeltenMenſchenmenge, welche von dem zuſtändigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal aufgefordert worden ſich zu entfernen (StGB. §. 116). Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldſtrafe Iſt bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die be- III. Gewalt gegen Forſt- oder Jagdbeamte, 1. Durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt 2. der thätliche Angriff gegen dieſelben während der Daß die rechtswidrige Handlung innerhalb des be- 12 Begriff oben I.
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Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen verſammelten
Menſchenmenge, welche von dem zuſtändigen Beamten oder
Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal aufgefordert
worden ſich zu entfernen (StGB. §. 116).
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldſtrafe
bis zu 1500 Mark.
Iſt bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die be-
waffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerſtand
geleiſtet oder Gewalt verübt worden, ſo treten gegen die-
jenigen, welche an dieſen Handlungen teilgenommen, die
Strafen des Aufruhrs ein.
III. Gewalt gegen Forſt- oder Jagdbeamte,
Waldeigentümer, Forſt- oder Jagdberechtigte oder
gegen einen von dieſen beſtellten Aufſeher (StGB.
§§. 117—119). Der Autorität der Staatsgewalt iſt hier die
Autorität gewiſſer Privatperſonen wegen des Bedürfniſſes
derſelben nach intenſiverem ſtrafrechtlichen Schutze gegen An-
griffe gleichgeſtellt. Zwei Fälle gehören hieher:
1. Durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
geleiſteter Widerſtand gegen die genannten Perſonen, wenn
ſie in der rechtmäßigen 12 Ausübung ihres Amtes oder Rechtes
begriffen ſind;
2. der thätliche Angriff gegen dieſelben während der
Ausübung ihres Amtes oder Rechtes.
Daß die rechtswidrige Handlung innerhalb des be-
treffenden Revieres oder zwar außerhalb desſelben, aber in
unmittelbarem Zuſammenhange mit einer innerhalb des Re-
vieres vorgenommenen Amtshandlung oder Rechtsausübung
ſtattgefunden habe, iſt zum Thatbeſtande des Vergehens nicht
12 Begriff oben I.
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