Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Widerstand gegen die Staatsgewalt. §. 99. erforderlich; es genügt die Richtung der Handlung gegen diegenannten, eines höheren strafrechtlichen Schutzes bedürftigen Personen.13 Ebensowenig läßt sich bei dem klaren Wortlaute des Gesetzes die14 Ansicht rechtfertigen, daß nicht die Aus- übung des Jagdrechtes oder anderer den angeführten Privat- personen zustehender Rechte, sondern nur die zum Schutze der Waldungen und Jagden gegen Forst- und Jagd- frevler vorgenommenen Handlungen in §. 117 gemeint seien. Die Strafe ist vielfach abgestuft. a) Regelmäßiger Strafrahmen: Gefängnis von 14 Tagen bis zu 3 Jahren; bei mildernden Umständen Gefängnis bis zu einem Jahre (StGB. §. 117); b) wenn der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, Aexten oddr anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt oder mit Gewalt an der Person15 begangen worden ist: Gefängnis nicht unter 3 Mo- naten, bei mildernden Umständen nicht unter einem Monate (StGB. §. 117); c) wenn durch den Widerstand oder den Angriff eine Körperverletzung dessen, gegen welchen die Handlung begangen ist, verursacht worden: Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten (StGB. §. 118); d) wenn eine der Handlungen von Mehreren gemein- schaftlich16 begangen worden ist, so kann die Strafe (a--c) bis um die Hälfte des angedrohten Höchstbe- 13 [Spaltenumbruch]
Ebenso -- im Gegensatze zur früheren preußischen Praxis -- RGR. 15. Mai 1880, E II 167, R I 789. 14 [Spaltenumbruch]
Vom RGR. 29. Mai 1880, E II 170, R I 835 aufgestellte. 15 [Spaltenumbruch]
in homine, vgl oben §. 63 I 1 a. 16 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben §. 61 Note 5.
Widerſtand gegen die Staatsgewalt. §. 99. erforderlich; es genügt die Richtung der Handlung gegen diegenannten, eines höheren ſtrafrechtlichen Schutzes bedürftigen Perſonen.13 Ebenſowenig läßt ſich bei dem klaren Wortlaute des Geſetzes die14 Anſicht rechtfertigen, daß nicht die Aus- übung des Jagdrechtes oder anderer den angeführten Privat- perſonen zuſtehender Rechte, ſondern nur die zum Schutze der Waldungen und Jagden gegen Forſt- und Jagd- frevler vorgenommenen Handlungen in §. 117 gemeint ſeien. Die Strafe iſt vielfach abgeſtuft. a) Regelmäßiger Strafrahmen: Gefängnis von 14 Tagen bis zu 3 Jahren; bei mildernden Umſtänden Gefängnis bis zu einem Jahre (StGB. §. 117); b) wenn der Widerſtand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, Aexten oddr anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt oder mit Gewalt an der Perſon15 begangen worden iſt: Gefängnis nicht unter 3 Mo- naten, bei mildernden Umſtänden nicht unter einem Monate (StGB. §. 117); c) wenn durch den Widerſtand oder den Angriff eine Körperverletzung deſſen, gegen welchen die Handlung begangen iſt, verurſacht worden: Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 3 Monaten (StGB. §. 118); d) wenn eine der Handlungen von Mehreren gemein- ſchaftlich16 begangen worden iſt, ſo kann die Strafe (a—c) bis um die Hälfte des angedrohten Höchſtbe- 13 [Spaltenumbruch]
Ebenſo — im Gegenſatze zur früheren preußiſchen Praxis — RGR. 15. Mai 1880, E II 167, R I 789. 14 [Spaltenumbruch]
Vom RGR. 29. Mai 1880, E II 170, R I 835 aufgeſtellte. 15 [Spaltenumbruch]
in homine, vgl oben §. 63 I 1 a. 16 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben §. 61 Note 5.
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Widerſtand gegen die Staatsgewalt. §. 99.
erforderlich; es genügt die Richtung der Handlung gegen die
genannten, eines höheren ſtrafrechtlichen Schutzes bedürftigen
Perſonen. 13 Ebenſowenig läßt ſich bei dem klaren Wortlaute
des Geſetzes die 14 Anſicht rechtfertigen, daß nicht die Aus-
übung des Jagdrechtes oder anderer den angeführten Privat-
perſonen zuſtehender Rechte, ſondern nur die zum Schutze
der Waldungen und Jagden gegen Forſt- und Jagd-
frevler vorgenommenen Handlungen in §. 117 gemeint ſeien.
Die Strafe iſt vielfach abgeſtuft.
a) Regelmäßiger Strafrahmen: Gefängnis von 14 Tagen
bis zu 3 Jahren; bei mildernden Umſtänden Gefängnis
bis zu einem Jahre (StGB. §. 117);
b) wenn der Widerſtand oder der Angriff unter Drohung
mit Schießgewehr, Aexten oddr anderen gefährlichen
Werkzeugen erfolgt oder mit Gewalt an der Perſon 15
begangen worden iſt: Gefängnis nicht unter 3 Mo-
naten, bei mildernden Umſtänden nicht unter einem
Monate (StGB. §. 117);
c) wenn durch den Widerſtand oder den Angriff eine
Körperverletzung deſſen, gegen welchen die Handlung
begangen iſt, verurſacht worden: Zuchthaus bis zu
10 Jahren, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht
unter 3 Monaten (StGB. §. 118);
d) wenn eine der Handlungen von Mehreren gemein-
ſchaftlich 16 begangen worden iſt, ſo kann die Strafe
(a—c) bis um die Hälfte des angedrohten Höchſtbe-
13
Ebenſo — im Gegenſatze
zur früheren preußiſchen Praxis
— RGR. 15. Mai 1880, E
II 167, R I 789.
14
Vom RGR. 29. Mai 1880,
E II 170, R I 835 aufgeſtellte.
15
in homine, vgl oben §. 63
I 1 a.
16
Vgl. oben §. 61 Note 5.
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