Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt etc. trages, die Gefängnisstrafe jedoch nicht über 5 Jahreerhöht werden (StGB. §. 120). IV. Die Befreiung von Gefangenen (StGB. 1. Die Selbstbefreiung, regelmäßig straflos, ist nach a) wenn die Gefangenen sich zusammenrotten19 und mit vereinten Kräften a) die Anstaltsbeamten oder die mit der Beaufsich- tigung Beauftragten angreifen, oder b) denselben Widerstand leisten, oder g) es unternehmen, sie zu Handlungen oder Unter- lassungen zu nötigen; oder wenn b) Gefangene sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen. Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten; gegen die- 17 [Spaltenumbruch]
Vgl. auch Mil.StGB. §§. 58 Ziff. 11, 79, 80, 144, 159. 18 [Spaltenumbruch]
Anders Mil.StGB. §§. 79, 80, 159. 19 [Spaltenumbruch]
Begriff oben S. 331.
Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc. trages, die Gefängnisſtrafe jedoch nicht über 5 Jahreerhöht werden (StGB. §. 120). IV. Die Befreiung von Gefangenen (StGB. 1. Die Selbſtbefreiung, regelmäßig ſtraflos, iſt nach a) wenn die Gefangenen ſich zuſammenrotten19 und mit vereinten Kräften α) die Anſtaltsbeamten oder die mit der Beaufſich- tigung Beauftragten angreifen, oder β) denſelben Widerſtand leiſten, oder γ) es unternehmen, ſie zu Handlungen oder Unter- laſſungen zu nötigen; oder wenn b) Gefangene ſich zuſammenrotten und mit vereinten Kräften einen gewaltſamen Ausbruch unternehmen. Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten; gegen die- 17 [Spaltenumbruch]
Vgl. auch Mil.StGB. §§. 58 Ziff. 11, 79, 80, 144, 159. 18 [Spaltenumbruch]
Anders Mil.StGB. §§. 79, 80, 159. 19 [Spaltenumbruch]
Begriff oben S. 331.
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Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
trages, die Gefängnisſtrafe jedoch nicht über 5 Jahre
erhöht werden (StGB. §. 120).
IV. Die Befreiung von Gefangenen (StGB.
§§. 120—122) 17 vorausſetzend, daß der „Gefangene“ (Unter-
ſuchungs- wie Strafgefangene, der in civilprozeſſualer wie in
polizeilicher Haft Befindliche) ſich bereits thatſächlich in der
Gewalt der Obrigkeit befunden hat, nicht erſt in dieſelbe ge-
bracht werden ſoll, charakteriſiert ſich durch den Bruch dieſer
Gewalt und nicht durch den — allerdings auch in ihr ge-
legenen — Eingriff in die ſtaatliche Rechtspflege, gehört
mithin nicht zu den unten §. 103 behandelten Delikten, ſon-
dern an jene Stelle, welche auch die Syſtematik des RStGB.
ihr angewieſen hat.
1. Die Selbſtbefreiung, regelmäßig ſtraflos, iſt nach
dem RStGB. §. 122 nur 18 ſtrafbar als Meuterei:
a) wenn die Gefangenen ſich zuſammenrotten 19 und mit
vereinten Kräften
α) die Anſtaltsbeamten oder die mit der Beaufſich-
tigung Beauftragten angreifen, oder
β) denſelben Widerſtand leiſten, oder
γ) es unternehmen, ſie zu Handlungen oder Unter-
laſſungen zu nötigen; oder wenn
b) Gefangene ſich zuſammenrotten und mit vereinten
Kräften einen gewaltſamen Ausbruch unternehmen.
Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten; gegen die-
jenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die An-
ſtaltsbeamten oder gegen die mit der Baufſichtigung Beauf-
17
Vgl. auch Mil.StGB.
§§. 58 Ziff. 11, 79, 80, 144,
159.
18
Anders Mil.StGB. §§. 79,
80, 159.
19
Begriff oben S. 331.
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