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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Gegen die Verwaltung überhaupt. §. 102.
Verfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens
nach sich ziehen konnte; oder
b) der Aussagende die falsche Aussage zu Gunsten einer
Person, rücksichtlich welcher er die Aussage ablehnen
durfte, erstattet hat, ohne über sein Recht, die Aus-
sage ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu sein.

2. Die gleiche Strafermäßigung tritt ein (StGB. §. 158),
wenn derjenige, welcher sich einer vorsätzlichen falschen Aus-
sage (oben II A 1--3, auch in eigener Sache) schuldig gemacht
hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Unter-
suchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachteil
für einen Anderen aus der falschen Aussage entstanden ist,
diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben
hat, widerruft.

3. Bei der fahrlässigen falschen Aussage (oben II B) ist
dem rechtzeitigen Widerruf unter den zu 2 angegebenen
Voraussetzungen die Wirkung eines Strafaufhebungs-
grundes
beigelegt (StGB. §. 163 Abs. 2).

VI. Bei jeder Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher
Aussage (oben II A 1--3, nicht aber III oder IV)8 ist, so-
weit nicht Strafmilderung aus den oben V 1 und 2
angeführten Gründen eintritt, auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte (obligatorisch, vgl. oben §. 51 I S. 202) und
außerdem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als
Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,
zu erkennen (StGB. §. 161 Abs. 1).

In den Fällen der §§. 156--159 StGB. (oben II A 3;
V
1 und 2, III) kann neben Gefängnis auf Ehrverlust er-
kannt werden (StGB. §. 161 Abs. 2).

8 [Spaltenumbruch] Jetzt auch vom RGR. 10.
Juni 1880, E II 93, R II 46[Spaltenumbruch] anerkannt, und damit wohl de-
finitiv entschieden.
Gegen die Verwaltung überhaupt. §. 102.
Verfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens
nach ſich ziehen konnte; oder
b) der Ausſagende die falſche Ausſage zu Gunſten einer
Perſon, rückſichtlich welcher er die Ausſage ablehnen
durfte, erſtattet hat, ohne über ſein Recht, die Aus-
ſage ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu ſein.

2. Die gleiche Strafermäßigung tritt ein (StGB. §. 158),
wenn derjenige, welcher ſich einer vorſätzlichen falſchen Aus-
ſage (oben II A 1—3, auch in eigener Sache) ſchuldig gemacht
hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Unter-
ſuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachteil
für einen Anderen aus der falſchen Ausſage entſtanden iſt,
dieſe bei derjenigen Behörde, bei welcher er ſie abgegeben
hat, widerruft.

3. Bei der fahrläſſigen falſchen Ausſage (oben II B) iſt
dem rechtzeitigen Widerruf unter den zu 2 angegebenen
Vorausſetzungen die Wirkung eines Strafaufhebungs-
grundes
beigelegt (StGB. §. 163 Abſ. 2).

VI. Bei jeder Verurteilung wegen vorſätzlicher falſcher
Ausſage (oben II A 1—3, nicht aber III oder IV)8 iſt, ſo-
weit nicht Strafmilderung aus den oben V 1 und 2
angeführten Gründen eintritt, auf Verluſt der bürgerlichen
Ehrenrechte (obligatoriſch, vgl. oben §. 51 I S. 202) und
außerdem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als
Zeuge oder Sachverſtändiger eidlich vernommen zu werden,
zu erkennen (StGB. §. 161 Abſ. 1).

In den Fällen der §§. 156—159 StGB. (oben II A 3;
V
1 und 2, III) kann neben Gefängnis auf Ehrverluſt er-
kannt werden (StGB. §. 161 Abſ. 2).

8 [Spaltenumbruch] Jetzt auch vom RGR. 10.
Juni 1880, E II 93, R II 46[Spaltenumbruch] anerkannt, und damit wohl de-
finitiv entſchieden.
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[425/0451] Gegen die Verwaltung überhaupt. §. 102. Verfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach ſich ziehen konnte; oder b) der Ausſagende die falſche Ausſage zu Gunſten einer Perſon, rückſichtlich welcher er die Ausſage ablehnen durfte, erſtattet hat, ohne über ſein Recht, die Aus- ſage ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu ſein. 2. Die gleiche Strafermäßigung tritt ein (StGB. §. 158), wenn derjenige, welcher ſich einer vorſätzlichen falſchen Aus- ſage (oben II A 1—3, auch in eigener Sache) ſchuldig gemacht hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Unter- ſuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachteil für einen Anderen aus der falſchen Ausſage entſtanden iſt, dieſe bei derjenigen Behörde, bei welcher er ſie abgegeben hat, widerruft. 3. Bei der fahrläſſigen falſchen Ausſage (oben II B) iſt dem rechtzeitigen Widerruf unter den zu 2 angegebenen Vorausſetzungen die Wirkung eines Strafaufhebungs- grundes beigelegt (StGB. §. 163 Abſ. 2). VI. Bei jeder Verurteilung wegen vorſätzlicher falſcher Ausſage (oben II A 1—3, nicht aber III oder IV) 8 iſt, ſo- weit nicht Strafmilderung aus den oben V 1 und 2 angeführten Gründen eintritt, auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte (obligatoriſch, vgl. oben §. 51 I S. 202) und außerdem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als Zeuge oder Sachverſtändiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen (StGB. §. 161 Abſ. 1). In den Fällen der §§. 156—159 StGB. (oben II A 3; V 1 und 2, III) kann neben Gefängnis auf Ehrverluſt er- kannt werden (StGB. §. 161 Abſ. 2). 8 Jetzt auch vom RGR. 10. Juni 1880, E II 93, R II 46 anerkannt, und damit wohl de- finitiv entſchieden.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/451>, abgerufen am 22.11.2024.