Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. 2. §. 103. Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege. I. Der Eidesbruch, d. i. das vorsätzliche Zuwider- Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren. II. Die mittels der Presse erfolgende Veröffentlichung Strafe: Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder III. Verletzungen der Dingpflicht (der Pflicht, Recht 1. Das Vorschützen unwahrer Thatsachen als Strafe: Gefängnis bis zu 2 Monaten. 2. Einfache Nichterfüllung der Dingpflicht.2 a) Durch Schöffen, Geschworene, Vertrauens- 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. Liszt Preßr. §. 46 IV. 2 [Spaltenumbruch]
Ich führe der Vollständig-
keit wegen alle hieher gehörigen Fälle an, wenn auch Ger.-Verf.- Ges. §. 56 ausdrücklich von einer Ordnungsstrafe (oben §. 43[Spaltenumbruch] VII) spricht und auch in den übrigen Fällen die Auffassung des angedrohten Uebels als einer Ordnungsstrafe eine gewisse Be- rechtigung hat. Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. 2. §. 103. Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege. I. Der Eidesbruch, d. i. das vorſätzliche Zuwider- Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren. II. Die mittels der Preſſe erfolgende Veröffentlichung Strafe: Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder III. Verletzungen der Dingpflicht (der Pflicht, Recht 1. Das Vorſchützen unwahrer Thatſachen als Strafe: Gefängnis bis zu 2 Monaten. 2. Einfache Nichterfüllung der Dingpflicht.2 a) Durch Schöffen, Geſchworene, Vertrauens- 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. Liszt Preßr. §. 46 IV. 2 [Spaltenumbruch]
Ich führe der Vollſtändig-
keit wegen alle hieher gehörigen Fälle an, wenn auch Ger.-Verf.- Geſ. §. 56 ausdrücklich von einer Ordnungsſtrafe (oben §. 43[Spaltenumbruch] VII) ſpricht und auch in den übrigen Fällen die Auffaſſung des angedrohten Uebels als einer Ordnungsſtrafe eine gewiſſe Be- rechtigung hat. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0452" n="426"/> <fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte geg. den Gang der Staatsverw.</fw><lb/> <div n="4"> <head>2.</head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 103. Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Der <hi rendition="#g">Eidesbruch</hi>, d. i. das vorſätzliche Zuwider-<lb/> handeln gegen eine durch eidliches Angelöbnis vor Gericht<lb/> beſtellte Sicherheit oder gegen das in einem Offenbarungs-<lb/> eide gegebene Verſprechen (StGB. §. 162).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu 2 Jahren.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Die mittels der Preſſe erfolgende <hi rendition="#g">Veröffentlichung<lb/> der Anklageſchrift oder anderer amtlicher Schrift-<lb/> ſtücke eines Strafprozeſſes</hi>, bevor dieſelben in öffent-<lb/> licher Sitzung kundgegeben worden ſind oder das Verfahren<lb/> ſein Ende erreicht hat (Preßgeſetz §. 17).<note place="foot" n="1"><cb/> Vgl. <hi rendition="#g">Liszt</hi> Preßr. §. 46 <hi rendition="#aq">IV.</hi></note></p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder<lb/> Gefängnis bis zu 6 Monaten (Preßgeſetz §. 18 Ziff. 1).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Verletzungen der Dingpflicht</hi> (der Pflicht, Recht<lb/> zu ſprechen und des Rechtes zu helfen).</p><lb/> <p>1. Das <hi rendition="#g">Vorſchützen unwahrer Thatſachen als</hi><lb/> Entſchuldigung durch denjenigen, der als Zeuge, Geſchwo-<lb/> rener oder Schöffe berufen oder als Sachverſtändiger zum<lb/> Erſcheinen geſetzlich verpflichtet iſt (StGB. §. 138).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu 2 Monaten.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Einfache</hi> Nichterfüllung der Dingpflicht.<note place="foot" n="2"><cb/> Ich führe der Vollſtändig-<lb/> keit wegen alle hieher gehörigen<lb/> Fälle an, wenn auch Ger.-Verf.-<lb/> Geſ. §. 56 ausdrücklich von<lb/> einer Ordnungsſtrafe (oben §. 43<cb/> <hi rendition="#aq">VII</hi>) ſpricht und auch in den<lb/> übrigen Fällen die Auffaſſung<lb/> des angedrohten Uebels als einer<lb/> Ordnungsſtrafe eine gewiſſe Be-<lb/> rechtigung hat.</note></p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) Durch <hi rendition="#g">Schöffen, Geſchworene, Vertrauens-</hi><lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [426/0452]
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
2.
§. 103. Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege.
I. Der Eidesbruch, d. i. das vorſätzliche Zuwider-
handeln gegen eine durch eidliches Angelöbnis vor Gericht
beſtellte Sicherheit oder gegen das in einem Offenbarungs-
eide gegebene Verſprechen (StGB. §. 162).
Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren.
II. Die mittels der Preſſe erfolgende Veröffentlichung
der Anklageſchrift oder anderer amtlicher Schrift-
ſtücke eines Strafprozeſſes, bevor dieſelben in öffent-
licher Sitzung kundgegeben worden ſind oder das Verfahren
ſein Ende erreicht hat (Preßgeſetz §. 17). 1
Strafe: Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder
Gefängnis bis zu 6 Monaten (Preßgeſetz §. 18 Ziff. 1).
III. Verletzungen der Dingpflicht (der Pflicht, Recht
zu ſprechen und des Rechtes zu helfen).
1. Das Vorſchützen unwahrer Thatſachen als
Entſchuldigung durch denjenigen, der als Zeuge, Geſchwo-
rener oder Schöffe berufen oder als Sachverſtändiger zum
Erſcheinen geſetzlich verpflichtet iſt (StGB. §. 138).
Strafe: Gefängnis bis zu 2 Monaten.
2. Einfache Nichterfüllung der Dingpflicht. 2
a) Durch Schöffen, Geſchworene, Vertrauens-
1
Vgl. Liszt Preßr. §. 46 IV.
2
Ich führe der Vollſtändig-
keit wegen alle hieher gehörigen
Fälle an, wenn auch Ger.-Verf.-
Geſ. §. 56 ausdrücklich von
einer Ordnungsſtrafe (oben §. 43
VII) ſpricht und auch in den
übrigen Fällen die Auffaſſung
des angedrohten Uebels als einer
Ordnungsſtrafe eine gewiſſe Be-
rechtigung hat.
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