Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. auch, trotz §. 257 Abs. 2 StGB. den Angehörigen desThäters.6 Strafe: Gefängnis. V. Die falsche Anschuldigung,7 d. i. die Anzeige Die Anzeige setzt voraus, daß ein Straf- oder Diszi- Anschuldigung einer strafbaren Handlung liegt auch Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monat mit fakul- 6 [Spaltenumbruch]
RGR. 15. Mai 1880, E II 57, R I 785. 7 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 542 Note 1. 8 [Spaltenumbruch]
RGR. 7. November 1879, R I 44. 9 [Spaltenumbruch]
Bezüglich der Verjährung
ausgesprochen von RGR. 25. Fe- bruar 1880, E I 229, R I 393. Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. auch, trotz §. 257 Abſ. 2 StGB. den Angehörigen desThäters.6 Strafe: Gefängnis. V. Die falſche Anſchuldigung,7 d. i. die Anzeige Die Anzeige ſetzt voraus, daß ein Straf- oder Diszi- Anſchuldigung einer ſtrafbaren Handlung liegt auch Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monat mit fakul- 6 [Spaltenumbruch]
RGR. 15. Mai 1880, E II 57, R I 785. 7 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 542 Note 1. 8 [Spaltenumbruch]
RGR. 7. November 1879, R I 44. 9 [Spaltenumbruch]
Bezüglich der Verjährung
ausgeſprochen von RGR. 25. Fe- bruar 1880, E I 229, R I 393. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0454" n="428"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte geg. den Gang der Staatsverw.</fw><lb/> auch, trotz §. 257 Abſ. 2 StGB. den Angehörigen des<lb/> Thäters.<note place="foot" n="6"><cb/> RGR. 15. Mai 1880, <hi rendition="#aq">E<lb/> II 57, R I</hi> 785.</note></p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Die <hi rendition="#g">falſche Anſchuldigung</hi>,<note place="foot" n="7"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 542<lb/> Note 1.</note> d. i. die Anzeige<lb/> bei einer Behörde, durch welche der Anzeigende wider beſſeres<lb/> Wiſſen Jemanden der Begehung einer ſtrafbaren Handlung<lb/> oder der Verletzung einer Amtspflicht beſchuldigt (StGB.<lb/> §. 164).</p><lb/> <p>Die Anzeige ſetzt voraus, daß ein Straf- oder Diszi-<lb/> plinarverfahren wegen der angeſchuldeten Handlung gegen den<lb/> Beſchuldigten noch nicht eingeleitet iſt, und unterſcheidet ſich<lb/> eben dadurch von dem falſchen Zeugniſſe, das in einem be-<lb/> reits eingeleiteten Verfahren zu Ungunſten des Angeſchuldigten<lb/> oder Angeklagten abgelegt wird; ſie muß — das liegt in dem<lb/> Worte „Anzeige“ — mit dem Bewußtſein erfolgen, daß ſie<lb/> die Einleitung des Verfahrens zur Folge haben werde. In der<lb/> Ueberreichung der Privatklage kann eine Anzeige im Sinne<lb/> des Geſetzes gelegen ſein.<note place="foot" n="8"><cb/> RGR. 7. November 1879,<lb/><hi rendition="#aq">R I</hi> 44.</note></p><lb/> <p>Anſchuldigung einer <hi rendition="#g">ſtrafbaren</hi> Handlung liegt auch<lb/> dann vor, wenn der ſtaatliche Strafanſpruch infolge des<lb/> Eintrittes eines Strafaufhebungsgrundes untergegangen iſt;<note place="foot" n="9"><cb/> Bezüglich der Verjährung<lb/> ausgeſprochen von RGR. 25. Fe-<lb/> bruar 1880, <hi rendition="#aq">E I 229, R I</hi> 393.</note><lb/> ſie liegt nicht vor, wenn der Strafanſpruch wegen des Mangels<lb/> einer Bedingung der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30 <hi rendition="#aq">II</hi>) gar<lb/> nicht zur Entſtehung gelangte.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis nicht unter einem Monat mit fakul-<lb/> tativem Ehrverluſt. Als Privatgenugthuung (oben §. 43<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [428/0454]
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
auch, trotz §. 257 Abſ. 2 StGB. den Angehörigen des
Thäters. 6
Strafe: Gefängnis.
V. Die falſche Anſchuldigung, 7 d. i. die Anzeige
bei einer Behörde, durch welche der Anzeigende wider beſſeres
Wiſſen Jemanden der Begehung einer ſtrafbaren Handlung
oder der Verletzung einer Amtspflicht beſchuldigt (StGB.
§. 164).
Die Anzeige ſetzt voraus, daß ein Straf- oder Diszi-
plinarverfahren wegen der angeſchuldeten Handlung gegen den
Beſchuldigten noch nicht eingeleitet iſt, und unterſcheidet ſich
eben dadurch von dem falſchen Zeugniſſe, das in einem be-
reits eingeleiteten Verfahren zu Ungunſten des Angeſchuldigten
oder Angeklagten abgelegt wird; ſie muß — das liegt in dem
Worte „Anzeige“ — mit dem Bewußtſein erfolgen, daß ſie
die Einleitung des Verfahrens zur Folge haben werde. In der
Ueberreichung der Privatklage kann eine Anzeige im Sinne
des Geſetzes gelegen ſein. 8
Anſchuldigung einer ſtrafbaren Handlung liegt auch
dann vor, wenn der ſtaatliche Strafanſpruch infolge des
Eintrittes eines Strafaufhebungsgrundes untergegangen iſt; 9
ſie liegt nicht vor, wenn der Strafanſpruch wegen des Mangels
einer Bedingung der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30 II) gar
nicht zur Entſtehung gelangte.
Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monat mit fakul-
tativem Ehrverluſt. Als Privatgenugthuung (oben §. 43
6
RGR. 15. Mai 1880, E
II 57, R I 785.
7
Lit. bei Meyer S. 542
Note 1.
8
RGR. 7. November 1879,
R I 44.
9
Bezüglich der Verjährung
ausgeſprochen von RGR. 25. Fe-
bruar 1880, E I 229, R I 393.
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