Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Delikte gegen die Rechtspflege. §. 103. II 2) ist im Falle der Verurteilung des Anzeigers (StGB.§. 165) 1. dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, das Schuld- urteil auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen (die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist in dem Urteile zu bestimmen); 2. dem Verletzten auf Kosten des Schuldigen eine Aus- fertigung des Urteils zu erteilen. So lange ein in Folge der gemachten Anzeige einge- VI. Begünstigung und Helerei.10 Begünsti- a) den Schuldigen der Bestrafung zu entziehen12 (persön- liche Begünstigung), oder b) demselben die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern (sachliche Begünstigung). Die Begünstigung erscheint in ihren beiden Formen als 10 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 236 Note 1; dazu Gretener Be- günstigung und Hehlerei 1879; Geyer HR. "Begünstigung". 11 [Spaltenumbruch]
Vgl. auch Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 §. 149. 12 [Spaltenumbruch]
Z. B. Verbüßung der
Freiheitsstrafe oder Zahlung der Geldstrafe unter dem Namen eines Anderen, falsche Angaben in einem Zeugnisse oder Gna- dengesuche usw. Delikte gegen die Rechtspflege. §. 103. II 2) iſt im Falle der Verurteilung des Anzeigers (StGB.§. 165) 1. dem Verletzten die Befugnis zuzuſprechen, das Schuld- urteil auf Koſten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen (die Art der Bekanntmachung, ſowie die Friſt zu derſelben iſt in dem Urteile zu beſtimmen); 2. dem Verletzten auf Koſten des Schuldigen eine Aus- fertigung des Urteils zu erteilen. So lange ein in Folge der gemachten Anzeige einge- VI. Begünſtigung und Helerei.10 Begünſti- a) den Schuldigen der Beſtrafung zu entziehen12 (perſön- liche Begünſtigung), oder b) demſelben die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu ſichern (ſachliche Begünſtigung). Die Begünſtigung erſcheint in ihren beiden Formen als 10 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 236 Note 1; dazu Gretener Be- günſtigung und Hehlerei 1879; Geyer HR. „Begünſtigung“. 11 [Spaltenumbruch]
Vgl. auch Vereinszollgeſetz vom 1. Juli 1869 §. 149. 12 [Spaltenumbruch]
Z. B. Verbüßung der
Freiheitsſtrafe oder Zahlung der Geldſtrafe unter dem Namen eines Anderen, falſche Angaben in einem Zeugniſſe oder Gna- dengeſuche uſw. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0455" n="429"/><fw place="top" type="header">Delikte gegen die Rechtspflege. §. 103.</fw><lb/><hi rendition="#aq">II</hi> 2) iſt im Falle der Verurteilung des Anzeigers (StGB.<lb/> §. 165)</p><lb/> <list> <item>1. dem Verletzten die Befugnis zuzuſprechen, das Schuld-<lb/> urteil auf Koſten des Schuldigen öffentlich bekannt zu<lb/> machen (die Art der Bekanntmachung, ſowie die Friſt<lb/> zu derſelben iſt in dem Urteile zu beſtimmen);</item><lb/> <item>2. dem Verletzten auf Koſten des Schuldigen eine Aus-<lb/> fertigung des Urteils zu erteilen.</item> </list><lb/> <p>So lange ein in Folge der gemachten Anzeige einge-<lb/> leitetes Verfahren anhängig iſt, ſoll mit dem Verfahren und<lb/> mit der Entſcheidung über die falſche Anſchuldigung innege-<lb/> halten werden (§. 164 2. Abſ. StGB.).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">VI.</hi><hi rendition="#g">Begünſtigung und Helerei</hi>.<note place="foot" n="10"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 236<lb/> Note 1; dazu <hi rendition="#g">Gretener</hi> Be-<lb/> günſtigung und Hehlerei 1879;<lb/><hi rendition="#g">Geyer</hi> HR. „Begünſtigung“.</note><hi rendition="#g">Begünſti-<lb/> gung</hi> (StGB. §. 257)<note place="foot" n="11"><cb/> Vgl. auch Vereinszollgeſetz<lb/> vom 1. Juli 1869 §. 149.</note> iſt die wiſſentliche, nach Begehung<lb/> eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder Teil-<lb/> nehmer gegenüber zu dem Zwecke erfolgende Beiſtandleiſtung,<lb/> um entweder</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) den Schuldigen der Beſtrafung zu entziehen<note place="foot" n="12"><cb/> Z. B. Verbüßung der<lb/> Freiheitsſtrafe oder Zahlung der<lb/> Geldſtrafe unter dem Namen<lb/> eines Anderen, falſche Angaben<lb/> in einem Zeugniſſe oder Gna-<lb/> dengeſuche uſw.</note> (perſön-<lb/> liche Begünſtigung), oder</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) demſelben die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens<lb/> zu ſichern (ſachliche Begünſtigung).</item> </list><lb/> <p>Die Begünſtigung erſcheint in ihren beiden Formen als<lb/> eine Hemmung der ſtaatlichen Rechtspflege; ſie hindert, mag<lb/> ſie als perſönliche der ſtrafenden Gerechtigkeit in die Arme<lb/> fallen, mag ſie als ſachliche die civilrechtliche Ausgleichung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [429/0455]
Delikte gegen die Rechtspflege. §. 103.
II 2) iſt im Falle der Verurteilung des Anzeigers (StGB.
§. 165)
1. dem Verletzten die Befugnis zuzuſprechen, das Schuld-
urteil auf Koſten des Schuldigen öffentlich bekannt zu
machen (die Art der Bekanntmachung, ſowie die Friſt
zu derſelben iſt in dem Urteile zu beſtimmen);
2. dem Verletzten auf Koſten des Schuldigen eine Aus-
fertigung des Urteils zu erteilen.
So lange ein in Folge der gemachten Anzeige einge-
leitetes Verfahren anhängig iſt, ſoll mit dem Verfahren und
mit der Entſcheidung über die falſche Anſchuldigung innege-
halten werden (§. 164 2. Abſ. StGB.).
VI. Begünſtigung und Helerei. 10 Begünſti-
gung (StGB. §. 257) 11 iſt die wiſſentliche, nach Begehung
eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder Teil-
nehmer gegenüber zu dem Zwecke erfolgende Beiſtandleiſtung,
um entweder
a) den Schuldigen der Beſtrafung zu entziehen 12 (perſön-
liche Begünſtigung), oder
b) demſelben die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens
zu ſichern (ſachliche Begünſtigung).
Die Begünſtigung erſcheint in ihren beiden Formen als
eine Hemmung der ſtaatlichen Rechtspflege; ſie hindert, mag
ſie als perſönliche der ſtrafenden Gerechtigkeit in die Arme
fallen, mag ſie als ſachliche die civilrechtliche Ausgleichung
10
Lit. bei Meyer S. 236
Note 1; dazu Gretener Be-
günſtigung und Hehlerei 1879;
Geyer HR. „Begünſtigung“.
11
Vgl. auch Vereinszollgeſetz
vom 1. Juli 1869 §. 149.
12
Z. B. Verbüßung der
Freiheitsſtrafe oder Zahlung der
Geldſtrafe unter dem Namen
eines Anderen, falſche Angaben
in einem Zeugniſſe oder Gna-
dengeſuche uſw.
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