Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Das Reichsstrafgesetzbuch. §. 8. arbeiter beigeordnet. Am 31. Juli 1869 konnte der vonFriedberg ausgearbeitete Entwurf (Entwurf I) dem Bun- deskanzler überreicht und gleichzeitig veröffentlicht werden. Sehr wertvolle Motive und (vier) Anlagen (Zusammenstellung strafrechtlicher Bestimmungen aus deutschen und außerdeutschen Gesetzgebungen; Todesstrafe; Fragen aus dem Gebiete der gerichtlichen Medizin; höchste Dauer zeitiger Zuchthausstrafe) waren ihm beigegeben. Der Entwurf schloß sich an das preußische StGB. von 1851 als Vorbild an, aber nicht ohne dasselbe in einigen wichtigen Materien wesentlich zu verbessern. 2. Zur Prüfung des Entwurfes trat eine vom Bundes- Die "Theoretiker", von welchen keiner der Kommission Nach 43 Sitzungen beendete die Kommission ihre Be- Das Reichsſtrafgeſetzbuch. §. 8. arbeiter beigeordnet. Am 31. Juli 1869 konnte der vonFriedberg ausgearbeitete Entwurf (Entwurf I) dem Bun- deskanzler überreicht und gleichzeitig veröffentlicht werden. Sehr wertvolle Motive und (vier) Anlagen (Zuſammenſtellung ſtrafrechtlicher Beſtimmungen aus deutſchen und außerdeutſchen Geſetzgebungen; Todesſtrafe; Fragen aus dem Gebiete der gerichtlichen Medizin; höchſte Dauer zeitiger Zuchthausſtrafe) waren ihm beigegeben. Der Entwurf ſchloß ſich an das preußiſche StGB. von 1851 als Vorbild an, aber nicht ohne dasſelbe in einigen wichtigen Materien weſentlich zu verbeſſern. 2. Zur Prüfung des Entwurfes trat eine vom Bundes- Die „Theoretiker“, von welchen keiner der Kommiſſion Nach 43 Sitzungen beendete die Kommiſſion ihre Be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0057" n="31"/><fw place="top" type="header">Das Reichsſtrafgeſetzbuch. §. 8.</fw><lb/> arbeiter beigeordnet. Am 31. Juli 1869 konnte der von<lb/><hi rendition="#g">Friedberg</hi> ausgearbeitete Entwurf (<hi rendition="#b">Entwurf <hi rendition="#aq">I</hi></hi>) dem Bun-<lb/> deskanzler überreicht und gleichzeitig veröffentlicht werden.<lb/> Sehr wertvolle Motive und (vier) Anlagen (Zuſammenſtellung<lb/> ſtrafrechtlicher Beſtimmungen aus deutſchen und außerdeutſchen<lb/> Geſetzgebungen; Todesſtrafe; Fragen aus dem Gebiete der<lb/> gerichtlichen Medizin; höchſte Dauer zeitiger Zuchthausſtrafe)<lb/> waren ihm beigegeben. Der Entwurf ſchloß ſich an das<lb/> preußiſche StGB. von 1851 als Vorbild an, aber nicht<lb/> ohne dasſelbe in einigen wichtigen Materien weſentlich zu<lb/> verbeſſern.</p><lb/> <p>2. Zur Prüfung des Entwurfes trat eine vom Bundes-<lb/> rate ſchon am 3. Juli 1869 gewählte Kommiſſion von<lb/> 7 Mitgliedern am 1. Oktober 1869 in Berlin zuſammen.<lb/> Sie beſtand aus <hi rendition="#g">Leonhardt</hi> als Vorſitzendem, <hi rendition="#g">Friedberg</hi><lb/> als Referenten, Generalſtaatsanwalt <hi rendition="#aq">Dr.</hi> v. <hi rendition="#g">Schwarze</hi> (Dres-<lb/> den) als ſtellvertretendem Vorſitzenden, Senator <hi rendition="#aq">Dr.</hi> <hi rendition="#g">Donandt</hi><lb/> (Bremen), Rechtsanwalt Juſtizrath <hi rendition="#aq">Dr.</hi> <hi rendition="#g">Dorn</hi> (Berlin),<lb/> Appellationsgerichtsrath <hi rendition="#g">Bürgers</hi> (Köln), Oberappellations-<lb/> gerichtsrath <hi rendition="#aq">Dr.</hi> <hi rendition="#g">Budde</hi> (Roſtock). <hi rendition="#g">Rubo</hi> und <hi rendition="#g">Rüdorff</hi><lb/> waren zu Schriftführern ernannt worden.</p><lb/> <p>Die „Theoretiker“, von welchen keiner der Kommiſſion<lb/> beigezogen worden war, beteiligten ſich durch handſchriftlich<lb/> überreichte oder gedruckte Gutachen an dem nationalen Werke;<lb/> ſo <hi rendition="#g">Anſchütz, Beſeler</hi> (handſchriftliche Mitteilungen), <hi rendition="#g">Ber-<lb/> ner, Binding, Geyer, Häberlin, Hälſchner, Heinze,<lb/> John</hi>, H. <hi rendition="#g">Meyer</hi> (gedruckte Gutachten, vgl. <hi rendition="#g">Rüdorff</hi><lb/> Komm. S. 22), <hi rendition="#g">Merkel, Geſſler, Seeger</hi> (Verhandlungen<lb/> des 9. deutſchen Juriſtentags).</p><lb/> <p>Nach 43 Sitzungen beendete die Kommiſſion ihre Be-<lb/> ratung am 31. Dezember 1869, und überreichte am ſelben<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [31/0057]
Das Reichsſtrafgeſetzbuch. §. 8.
arbeiter beigeordnet. Am 31. Juli 1869 konnte der von
Friedberg ausgearbeitete Entwurf (Entwurf I) dem Bun-
deskanzler überreicht und gleichzeitig veröffentlicht werden.
Sehr wertvolle Motive und (vier) Anlagen (Zuſammenſtellung
ſtrafrechtlicher Beſtimmungen aus deutſchen und außerdeutſchen
Geſetzgebungen; Todesſtrafe; Fragen aus dem Gebiete der
gerichtlichen Medizin; höchſte Dauer zeitiger Zuchthausſtrafe)
waren ihm beigegeben. Der Entwurf ſchloß ſich an das
preußiſche StGB. von 1851 als Vorbild an, aber nicht
ohne dasſelbe in einigen wichtigen Materien weſentlich zu
verbeſſern.
2. Zur Prüfung des Entwurfes trat eine vom Bundes-
rate ſchon am 3. Juli 1869 gewählte Kommiſſion von
7 Mitgliedern am 1. Oktober 1869 in Berlin zuſammen.
Sie beſtand aus Leonhardt als Vorſitzendem, Friedberg
als Referenten, Generalſtaatsanwalt Dr. v. Schwarze (Dres-
den) als ſtellvertretendem Vorſitzenden, Senator Dr. Donandt
(Bremen), Rechtsanwalt Juſtizrath Dr. Dorn (Berlin),
Appellationsgerichtsrath Bürgers (Köln), Oberappellations-
gerichtsrath Dr. Budde (Roſtock). Rubo und Rüdorff
waren zu Schriftführern ernannt worden.
Die „Theoretiker“, von welchen keiner der Kommiſſion
beigezogen worden war, beteiligten ſich durch handſchriftlich
überreichte oder gedruckte Gutachen an dem nationalen Werke;
ſo Anſchütz, Beſeler (handſchriftliche Mitteilungen), Ber-
ner, Binding, Geyer, Häberlin, Hälſchner, Heinze,
John, H. Meyer (gedruckte Gutachten, vgl. Rüdorff
Komm. S. 22), Merkel, Geſſler, Seeger (Verhandlungen
des 9. deutſchen Juriſtentags).
Nach 43 Sitzungen beendete die Kommiſſion ihre Be-
ratung am 31. Dezember 1869, und überreichte am ſelben
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