Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Reichsrecht und Landesrecht. §. 11. Aussage straflos zu lassen sei.4 Die "allgem. Lehren" desStGB. beanspruchen ausschließliche Geltung, aber (soweit nicht der unten III 1 erörterte Rechtssatz eingreift) nur be- züglich der nicht der landesgesetzlichen Regelung überlassenen Delikte.5 II. In den reichsgesetzlich nicht geregelten Materien III. Aber auch auf dem an sich der Landesgesetzgebung 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. OAG. Dresden 27. Septbr. 1872 im Anschlusse an Heinze. Dagegen Meyer S. 587. 5 [Spaltenumbruch]
Sehr bestritten. Vielfach wird ganz allgemeine Geltung behauptet. 6 [Spaltenumbruch]
Auch die Anführung des[Spaltenumbruch]
Holzdiebstahls ist eine lediglich
beispielsweise; er ist eben -- und war es von jeher -- etwas wesentlich anderes als Diebstahl, mit dem er nur den Namen gemein hat. Vgl. Binding Normen I S. 73. Reichsrecht und Landesrecht. §. 11. Ausſage ſtraflos zu laſſen ſei.4 Die „allgem. Lehren“ desStGB. beanſpruchen ausſchließliche Geltung, aber (ſoweit nicht der unten III 1 erörterte Rechtsſatz eingreift) nur be- züglich der nicht der landesgeſetzlichen Regelung überlaſſenen Delikte.5 II. In den reichsgeſetzlich nicht geregelten Materien III. Aber auch auf dem an ſich der Landesgeſetzgebung 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. OAG. Dresden 27. Septbr. 1872 im Anſchluſſe an Heinze. Dagegen Meyer S. 587. 5 [Spaltenumbruch]
Sehr beſtritten. Vielfach wird ganz allgemeine Geltung behauptet. 6 [Spaltenumbruch]
Auch die Anführung des[Spaltenumbruch]
Holzdiebſtahls iſt eine lediglich
beiſpielsweiſe; er iſt eben — und war es von jeher — etwas weſentlich anderes als Diebſtahl, mit dem er nur den Namen gemein hat. Vgl. Binding Normen I S. 73. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0071" n="45"/><fw place="top" type="header">Reichsrecht und Landesrecht. §. 11.</fw><lb/> Ausſage ſtraflos zu laſſen ſei.<note place="foot" n="4"><cb/> Vgl. OAG. Dresden<lb/> 27. Septbr. 1872 im Anſchluſſe<lb/> an <hi rendition="#g">Heinze</hi>. Dagegen <hi rendition="#g">Meyer</hi><lb/> S. 587.</note> Die „allgem. Lehren“ des<lb/> StGB. beanſpruchen ausſchließliche Geltung, aber (ſoweit<lb/> nicht der unten <hi rendition="#aq">III</hi> 1 erörterte Rechtsſatz eingreift) nur be-<lb/> züglich der nicht der landesgeſetzlichen Regelung überlaſſenen<lb/> Delikte.<note place="foot" n="5"><cb/> Sehr beſtritten. Vielfach<lb/> wird ganz allgemeine Geltung<lb/> behauptet.</note></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> In den reichsgeſetzlich <hi rendition="#g">nicht geregelten</hi> Materien<lb/> hat die Landesgeſetzgebung freien Spielraum. Die bisherigen<lb/> Landesgeſetze bleiben beſtehen, neue können gegeben werden.<lb/> Nur dieſen Satz ſpricht §. 2 Abſ. 2 des EG. zum StGB.<lb/> aus, wenn er auch irreleitend die „<hi rendition="#g">beſonderen</hi> Vor-<lb/> ſchriften“ dem StGB. gegenüberſtellt. Die äußere Stellung<lb/> eines Rechtsſatzes in einem allgemeinen StGB., bzw. Polizei-<lb/> StGB. oder aber in einem ſog. Spezialgeſetze hat für unſere<lb/> Frage nicht die geringſte Bedeutung. Nur <hi rendition="#g">beiſpielsweiſe</hi><lb/> nennt der zit. §. 2: Preßpolizei-, Poſt-, Steuer-, Zoll-,<lb/> Fiſcherei-, Jagd-, Forſt- und Feldpolizeigeſetze, Vorſchriften<lb/> über Mißbrauch des Vereins- und Verſammlungsrechtes und<lb/> über den Holz-(Forſt-)Diebſtahl.<note place="foot" n="6"><cb/> Auch die Anführung des<cb/> Holzdiebſtahls iſt eine lediglich<lb/> beiſpielsweiſe; er iſt eben —<lb/> und war es von jeher — etwas<lb/> weſentlich anderes als Diebſtahl,<lb/> mit dem er nur den Namen<lb/> gemein hat. Vgl. <hi rendition="#g">Binding</hi><lb/> Normen <hi rendition="#aq">I</hi> S. 73.</note> Auf dieſem Gebiete iſt die<lb/> Landesgeſetzgebung auch zum Abweichen von den <hi rendition="#g">allge-<lb/> meinen</hi> Beſtimmungen des RStGB. befugt; vgl. RGR.<lb/> 1. Mai 1880, <hi rendition="#aq">E II</hi> 34.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Aber auch auf dem an ſich der Landesgeſetzgebung<lb/> überlaſſenen Gebiet, alſo in den reichsgeſetzlich nicht geregelten<lb/> Materien, ſind jener gewiſſe Schranken gezogen.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [45/0071]
Reichsrecht und Landesrecht. §. 11.
Ausſage ſtraflos zu laſſen ſei. 4 Die „allgem. Lehren“ des
StGB. beanſpruchen ausſchließliche Geltung, aber (ſoweit
nicht der unten III 1 erörterte Rechtsſatz eingreift) nur be-
züglich der nicht der landesgeſetzlichen Regelung überlaſſenen
Delikte. 5
II. In den reichsgeſetzlich nicht geregelten Materien
hat die Landesgeſetzgebung freien Spielraum. Die bisherigen
Landesgeſetze bleiben beſtehen, neue können gegeben werden.
Nur dieſen Satz ſpricht §. 2 Abſ. 2 des EG. zum StGB.
aus, wenn er auch irreleitend die „beſonderen Vor-
ſchriften“ dem StGB. gegenüberſtellt. Die äußere Stellung
eines Rechtsſatzes in einem allgemeinen StGB., bzw. Polizei-
StGB. oder aber in einem ſog. Spezialgeſetze hat für unſere
Frage nicht die geringſte Bedeutung. Nur beiſpielsweiſe
nennt der zit. §. 2: Preßpolizei-, Poſt-, Steuer-, Zoll-,
Fiſcherei-, Jagd-, Forſt- und Feldpolizeigeſetze, Vorſchriften
über Mißbrauch des Vereins- und Verſammlungsrechtes und
über den Holz-(Forſt-)Diebſtahl. 6 Auf dieſem Gebiete iſt die
Landesgeſetzgebung auch zum Abweichen von den allge-
meinen Beſtimmungen des RStGB. befugt; vgl. RGR.
1. Mai 1880, E II 34.
III. Aber auch auf dem an ſich der Landesgeſetzgebung
überlaſſenen Gebiet, alſo in den reichsgeſetzlich nicht geregelten
Materien, ſind jener gewiſſe Schranken gezogen.
4
Vgl. OAG. Dresden
27. Septbr. 1872 im Anſchluſſe
an Heinze. Dagegen Meyer
S. 587.
5
Sehr beſtritten. Vielfach
wird ganz allgemeine Geltung
behauptet.
6
Auch die Anführung des
Holzdiebſtahls iſt eine lediglich
beiſpielsweiſe; er iſt eben —
und war es von jeher — etwas
weſentlich anderes als Diebſtahl,
mit dem er nur den Namen
gemein hat. Vgl. Binding
Normen I S. 73.
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