Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Das zeitliche Geltungsgebiet der Reichsstrafgesetze. §. 12. mungen die in Kraft bleibenden Landesstrafgesetze mit denVorschriften des RStGB.'s in Uebereinstimmung zu bringen. Solche Ausführungsgesetze sind in sämmtlichen Bundesstaaten mit Ausnahme von Preußen nebst Lauenburg und Waldeck erlassen worden. Eine Uebersicht derselben findet sich in Rüdorff's Kommentar.8 §. 12. Das zeitliche Geltungsgebiet der Reichsstrafgesetze. I. Beginn und Ende der Rechtssätze des Reichsstraf- Bezüglich der stillschweigenden Aufhebung ist an dem 8 [Spaltenumbruch]
S. 61. Vgl. auch Kayser in HH. IV S. 5 ff. 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windscheid §. 31. 2 [Spaltenumbruch]
Ueber das RStGB. vgl. oben §. 8 IV a. E. 3 [Spaltenumbruch]
Man denke an das sog. Sozialistengesetz. 4 [Spaltenumbruch]
Das Gesetz ist einzige
Quelle des Unterganges wie der Entstehung der Reichsstrafrechts- sätze. Vgl. oben §. 7 I. Das zeitliche Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze. §. 12. mungen die in Kraft bleibenden Landesſtrafgeſetze mit denVorſchriften des RStGB.’s in Uebereinſtimmung zu bringen. Solche Ausführungsgeſetze ſind in ſämmtlichen Bundesſtaaten mit Ausnahme von Preußen nebſt Lauenburg und Waldeck erlaſſen worden. Eine Ueberſicht derſelben findet ſich in Rüdorff’s Kommentar.8 §. 12. Das zeitliche Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze. I. Beginn und Ende der Rechtsſätze des Reichsſtraf- Bezüglich der ſtillſchweigenden Aufhebung iſt an dem 8 [Spaltenumbruch]
S. 61. Vgl. auch Kayſer in HH. IV S. 5 ff. 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windſcheid §. 31. 2 [Spaltenumbruch]
Ueber das RStGB. vgl. oben §. 8 IV a. E. 3 [Spaltenumbruch]
Man denke an das ſog. Sozialiſtengeſetz. 4 [Spaltenumbruch]
Das Geſetz iſt einzige
Quelle des Unterganges wie der Entſtehung der Reichsſtrafrechts- ſätze. Vgl. oben §. 7 I. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0073" n="47"/><fw place="top" type="header">Das zeitliche Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze. §. 12.</fw><lb/><hi rendition="#g">mungen</hi> die in Kraft bleibenden Landesſtrafgeſetze mit den<lb/> Vorſchriften des RStGB.’s in Uebereinſtimmung zu bringen.<lb/> Solche Ausführungsgeſetze ſind in ſämmtlichen Bundesſtaaten<lb/> mit Ausnahme von Preußen nebſt Lauenburg und Waldeck<lb/> erlaſſen worden. Eine Ueberſicht derſelben findet ſich in<lb/><hi rendition="#g">Rüdorff’s</hi> Kommentar.<note place="foot" n="8"><cb/> S. 61. Vgl. auch <hi rendition="#g">Kayſer</hi><lb/> in HH. <hi rendition="#aq">IV</hi> S. 5 ff.</note></p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 12.<lb/><hi rendition="#b">Das zeitliche Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze.</hi></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Beginn und Ende der Rechtsſätze des Reichsſtraf-<lb/> rechtes beſtimmt ſich nach den allgemeinen Regeln.<note place="foot" n="1"><cb/> Vgl. <hi rendition="#g">Windſcheid</hi> §. 31.</note> Dem-<lb/> nach <hi rendition="#g">beginnt</hi> ihre verbindliche Kraft, ſofern nicht in dem<lb/> Geſetze ſelbſt ein anderer Anfangstermin beſtimmt iſt,<note place="foot" n="2"><cb/> Ueber das RStGB. vgl.<lb/> oben §. 8 <hi rendition="#aq">IV</hi> a. E.</note> mit<lb/> dem 14. Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an<lb/> welchem das betr. Stück des Reichsgeſetzblattes in Berlin<lb/> ausgegeben worden iſt (Reichsverf. Art. 2). Und es <hi rendition="#g">endet</hi><lb/> die Herrſchaft der Strafrechtsſätze, wenn ſie ſich nicht ſelbſt<lb/> die verbindliche Kraft nur bis zu einem beſtimmten Zeit-<lb/> punkte<note place="foot" n="3"><cb/> Man denke an das ſog.<lb/> Sozialiſtengeſetz.</note> oder dem Eintritte einer Bedingung beilegen, mit<lb/> ihrer ausdrücklichen oder ſtillſchweigenden Aufhebung durch<lb/> die geſetzgebende Gewalt.<note place="foot" n="4"><cb/> Das <hi rendition="#g">Geſetz</hi> iſt einzige<lb/> Quelle des Unterganges wie der<lb/> Entſtehung der Reichsſtrafrechts-<lb/> ſätze. Vgl. oben §. 7 <hi rendition="#aq">I.</hi></note></p><lb/> <p>Bezüglich der <hi rendition="#g">ſtillſchweigenden</hi> Aufhebung iſt an dem<lb/> Satze feſtzuhalten, daß das <hi rendition="#g">ſpätere</hi> Geſetz <hi rendition="#g">in den von<lb/> ihm geregelten Materien</hi> die widerſprechenden Beſtim-<lb/> mungen des älteren aufhebt.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [47/0073]
Das zeitliche Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze. §. 12.
mungen die in Kraft bleibenden Landesſtrafgeſetze mit den
Vorſchriften des RStGB.’s in Uebereinſtimmung zu bringen.
Solche Ausführungsgeſetze ſind in ſämmtlichen Bundesſtaaten
mit Ausnahme von Preußen nebſt Lauenburg und Waldeck
erlaſſen worden. Eine Ueberſicht derſelben findet ſich in
Rüdorff’s Kommentar. 8
§. 12.
Das zeitliche Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze.
I. Beginn und Ende der Rechtsſätze des Reichsſtraf-
rechtes beſtimmt ſich nach den allgemeinen Regeln. 1 Dem-
nach beginnt ihre verbindliche Kraft, ſofern nicht in dem
Geſetze ſelbſt ein anderer Anfangstermin beſtimmt iſt, 2 mit
dem 14. Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an
welchem das betr. Stück des Reichsgeſetzblattes in Berlin
ausgegeben worden iſt (Reichsverf. Art. 2). Und es endet
die Herrſchaft der Strafrechtsſätze, wenn ſie ſich nicht ſelbſt
die verbindliche Kraft nur bis zu einem beſtimmten Zeit-
punkte 3 oder dem Eintritte einer Bedingung beilegen, mit
ihrer ausdrücklichen oder ſtillſchweigenden Aufhebung durch
die geſetzgebende Gewalt. 4
Bezüglich der ſtillſchweigenden Aufhebung iſt an dem
Satze feſtzuhalten, daß das ſpätere Geſetz in den von
ihm geregelten Materien die widerſprechenden Beſtim-
mungen des älteren aufhebt.
8
S. 61. Vgl. auch Kayſer
in HH. IV S. 5 ff.
1
Vgl. Windſcheid §. 31.
2
Ueber das RStGB. vgl.
oben §. 8 IV a. E.
3
Man denke an das ſog.
Sozialiſtengeſetz.
4
Das Geſetz iſt einzige
Quelle des Unterganges wie der
Entſtehung der Reichsſtrafrechts-
ſätze. Vgl. oben §. 7 I.
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