Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Einleitung. II. Das Strafgesetz. Dieser Satz gilt zunächst für das Verhältnis der ein- Derselbe Satz gilt ferner für das Verhältnis der Reichs- Er gilt endlich auch für das Verhältnis der Reichs- II. Ein Rechtssatz herrscht oder gilt, heißt: Die von Dieß gilt auch für die Strafrechtssätze. Auch sie haben 5 [Spaltenumbruch]
EG. §. 2 Abs. 1 u. 2. 6 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben §. 11 I. 7 [Spaltenumbruch]
Vgl. Meyer S. 423, Windscheid §. 472 Note 8. 8 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windscheid §. 326 mit der Lit. 9 [Spaltenumbruch]
Windscheid §. 123. 10 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windscheid §. 32.
Einleitung. II. Das Strafgeſetz. Dieſer Satz gilt zunächſt für das Verhältnis der ein- Derſelbe Satz gilt ferner für das Verhältnis der Reichs- Er gilt endlich auch für das Verhältnis der Reichs- II. Ein Rechtsſatz herrſcht oder gilt, heißt: Die von Dieß gilt auch für die Strafrechtsſätze. Auch ſie haben 5 [Spaltenumbruch]
EG. §. 2 Abſ. 1 u. 2. 6 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben §. 11 I. 7 [Spaltenumbruch]
Vgl. Meyer S. 423, Windſcheid §. 472 Note 8. 8 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windſcheid §. 326 mit der Lit. 9 [Spaltenumbruch]
Windſcheid §. 123. 10 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windſcheid §. 32.
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Einleitung. II. Das Strafgeſetz.
Dieſer Satz gilt zunächſt für das Verhältnis der ein-
zelnen Reichsſtrafgeſetze zu einander, ohne Rückſicht
darauf, ob das ſpätere oder das frühere Geſetz ein ſog.
Spezialgeſetz oder das StGB. ſelbſt iſt. So iſt §. 23 des
Wechſelſtempelſteuergeſetzes vom 10. Juni 1869, alſo eines
Spezialgeſetzes, beſeitigt durch §§. 275, 276 RStGB.; ſo
iſt umgekehrt §. 287 StGB. erſetzt worden durch §. 14 des
Geſetzes über den Markenſchutz v. 30. November 1874.
Derſelbe Satz gilt ferner für das Verhältnis der Reichs-
ſtrafgeſetze zu den früheren Landesſtrafgeſetzen 5 (aber nicht
umgekehrt), und wurde in dieſem Zuſammenhange bereits
beſprochen. 6
Er gilt endlich auch für das Verhältnis der Reichs-
ſtrafgeſetzgebung zu dem Civilrechte, ſoweit eine Regelung
der dieſem angehörenden Materien durch jene ſtattgefunden
hat. So ſind die deutſchrechtlichen Inſtitute der Abbitte,
des Widerrufes, der Ehrenerklärung; 7 ſo ſind die Privat-
ſtrafen des römiſchen Rechtes, 8 ſo ſind die Straffolgen der
unbefugten Selbſthülfe 9 beſeitigt worden durch das StGB.
II. Ein Rechtsſatz herrſcht oder gilt, heißt: Die von
ihm an einen Thatbeſtand geknüpften Rechtsfolgen treten
ein, ſobald der Thatbeſtand gegeben iſt. Daraus folgt, daß
jeder Rechtsſatz nur auf die während ſeiner Herrſchaft ent-
ſtandenen Thatbeſtände angewendet werden kann, ſoweit er
nicht ſelbſt auch die hinter ihm liegenden Thatſachen ergreifen
zu wollen erklärt. 10
Dieß gilt auch für die Strafrechtsſätze. Auch ſie haben
5
EG. §. 2 Abſ. 1 u. 2.
6
Vgl. oben §. 11 I.
7
Vgl. Meyer S. 423,
Windſcheid §. 472 Note 8.
8
Vgl. Windſcheid §. 326
mit der Lit.
9
Windſcheid §. 123.
10
Vgl. Windſcheid §. 32.
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