Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Einleitung. II. Das Strafgesetz. prinzip, machen aber daneben Anleihen bei den übrigen.Auch das System des Reichsstrafrechts ist ein kombinirendes. III. Die Reichsstrafgesetzgebung geht aus von dem In Bezug auf die im Inlande begangenen Handlungen Als Inland ist im Sinne des Reichsstrafrechtes3 jedes 3 [Spaltenumbruch]
Also nicht, soweit es sich
um fortgeltende landesrechtliche Strafgesetze (z. B. Verbot des Spieles in auswärtigen Lotte-[Spaltenumbruch] rien) handelt; RGR. 24. Febr. 1880, E I 219; 13. März 1880, E I 274. Einleitung. II. Das Strafgeſetz. prinzip, machen aber daneben Anleihen bei den übrigen.Auch das Syſtem des Reichsſtrafrechts iſt ein kombinirendes. III. Die Reichsſtrafgeſetzgebung geht aus von dem In Bezug auf die im Inlande begangenen Handlungen Als Inland iſt im Sinne des Reichsſtrafrechtes3 jedes 3 [Spaltenumbruch]
Alſo nicht, ſoweit es ſich
um fortgeltende landesrechtliche Strafgeſetze (z. B. Verbot des Spieles in auswärtigen Lotte-[Spaltenumbruch] rien) handelt; RGR. 24. Febr. 1880, E I 219; 13. März 1880, E I 274. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0080" n="54"/><fw place="top" type="header">Einleitung. <hi rendition="#aq">II.</hi> Das Strafgeſetz.</fw><lb/> prinzip, machen aber daneben Anleihen bei den übrigen.<lb/> Auch das Syſtem des Reichsſtrafrechts iſt ein kombinirendes.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Die <hi rendition="#g">Reichsſtrafgeſetzgebung</hi> geht aus von dem<lb/><hi rendition="#g">Territorialprinzip</hi>. Das inländiſche Recht findet An-<lb/> wendung auf alle <hi rendition="#g">im Inlande begangenen ſtrafbaren<lb/> Handlungen</hi>, auch wenn der Thäter ein <hi rendition="#g">Ausländer</hi> iſt.<lb/> (StGB. §. 3.) Nur ſoweit es die eigentümliche Natur ge-<lb/> wiſſer Delikte, welche in der Verletzung beſonderer nur dem<lb/> Inländer obliegender Pflichten beſtehen, mit ſich bringt, tritt<lb/> eine verſchiedene Behandlung der In- und Ausländer ein.<lb/> So beim Landesverrat, bei Verletzung der Wehrpflicht<lb/> (StGB. §§. 87—91, 140).</p><lb/> <p>In Bezug auf die im Inlande begangenen Handlungen<lb/> ſtellt die Reichsgeſetzgebung im Allgemeinen inländiſche und<lb/> ausländiſche Rechtsgüter unter den gleichen ſtrafrechtlichen<lb/> Schutz; eine allerdings weitgreifende Ausnahme machen die<lb/> gegen Beſtand, Organe und Funktion der Staatsgewalt ge-<lb/> richteten Delikte, die nur, wenn die <hi rendition="#g">inländiſche</hi> Staatsge-<lb/> walt angreifend, überhaupt mit Strafe oder doch mit der<lb/> vollen Strafe bedroht ſind. Vgl. den beſ. Teil. Auch die<lb/> Individualrechte (den beſ. Teil) ſind, von beſonderen Staats-<lb/> verträgen abgeſehen, nur dann ſtrafrechtlich geſchützt, wenn<lb/> ihre Träger Inländer ſind.</p><lb/> <p>Als Inland iſt im Sinne des Reichsſtrafrechtes<note place="foot" n="3"><cb/> Alſo nicht, ſoweit es ſich<lb/> um fortgeltende landesrechtliche<lb/> Strafgeſetze (z. B. Verbot des<lb/> Spieles in auswärtigen Lotte-<cb/> rien) handelt; RGR. 24. Febr.<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">E I</hi> 219; 13. März 1880,<lb/><hi rendition="#aq">E I</hi> 274.</note> jedes<lb/> zum deutſchen Reich gehörige Gebiet zu betrachten (StGB.<lb/> §. 8). Die bekannten Sätze des Staats- und Völkerrechtes<lb/> finden auch hier Anwendung; demnach gelten <hi rendition="#g">Schiffe auf</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [54/0080]
Einleitung. II. Das Strafgeſetz.
prinzip, machen aber daneben Anleihen bei den übrigen.
Auch das Syſtem des Reichsſtrafrechts iſt ein kombinirendes.
III. Die Reichsſtrafgeſetzgebung geht aus von dem
Territorialprinzip. Das inländiſche Recht findet An-
wendung auf alle im Inlande begangenen ſtrafbaren
Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer iſt.
(StGB. §. 3.) Nur ſoweit es die eigentümliche Natur ge-
wiſſer Delikte, welche in der Verletzung beſonderer nur dem
Inländer obliegender Pflichten beſtehen, mit ſich bringt, tritt
eine verſchiedene Behandlung der In- und Ausländer ein.
So beim Landesverrat, bei Verletzung der Wehrpflicht
(StGB. §§. 87—91, 140).
In Bezug auf die im Inlande begangenen Handlungen
ſtellt die Reichsgeſetzgebung im Allgemeinen inländiſche und
ausländiſche Rechtsgüter unter den gleichen ſtrafrechtlichen
Schutz; eine allerdings weitgreifende Ausnahme machen die
gegen Beſtand, Organe und Funktion der Staatsgewalt ge-
richteten Delikte, die nur, wenn die inländiſche Staatsge-
walt angreifend, überhaupt mit Strafe oder doch mit der
vollen Strafe bedroht ſind. Vgl. den beſ. Teil. Auch die
Individualrechte (den beſ. Teil) ſind, von beſonderen Staats-
verträgen abgeſehen, nur dann ſtrafrechtlich geſchützt, wenn
ihre Träger Inländer ſind.
Als Inland iſt im Sinne des Reichsſtrafrechtes 3 jedes
zum deutſchen Reich gehörige Gebiet zu betrachten (StGB.
§. 8). Die bekannten Sätze des Staats- und Völkerrechtes
finden auch hier Anwendung; demnach gelten Schiffe auf
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Alſo nicht, ſoweit es ſich
um fortgeltende landesrechtliche
Strafgeſetze (z. B. Verbot des
Spieles in auswärtigen Lotte-
rien) handelt; RGR. 24. Febr.
1880, E I 219; 13. März 1880,
E I 274.
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