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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Einleitung. II. Das Strafgesetz.
prinzip, machen aber daneben Anleihen bei den übrigen.
Auch das System des Reichsstrafrechts ist ein kombinirendes.

III. Die Reichsstrafgesetzgebung geht aus von dem
Territorialprinzip. Das inländische Recht findet An-
wendung auf alle im Inlande begangenen strafbaren
Handlungen
, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist.
(StGB. §. 3.) Nur soweit es die eigentümliche Natur ge-
wisser Delikte, welche in der Verletzung besonderer nur dem
Inländer obliegender Pflichten bestehen, mit sich bringt, tritt
eine verschiedene Behandlung der In- und Ausländer ein.
So beim Landesverrat, bei Verletzung der Wehrpflicht
(StGB. §§. 87--91, 140).

In Bezug auf die im Inlande begangenen Handlungen
stellt die Reichsgesetzgebung im Allgemeinen inländische und
ausländische Rechtsgüter unter den gleichen strafrechtlichen
Schutz; eine allerdings weitgreifende Ausnahme machen die
gegen Bestand, Organe und Funktion der Staatsgewalt ge-
richteten Delikte, die nur, wenn die inländische Staatsge-
walt angreifend, überhaupt mit Strafe oder doch mit der
vollen Strafe bedroht sind. Vgl. den bes. Teil. Auch die
Individualrechte (den bes. Teil) sind, von besonderen Staats-
verträgen abgesehen, nur dann strafrechtlich geschützt, wenn
ihre Träger Inländer sind.

Als Inland ist im Sinne des Reichsstrafrechtes3 jedes
zum deutschen Reich gehörige Gebiet zu betrachten (StGB.
§. 8). Die bekannten Sätze des Staats- und Völkerrechtes
finden auch hier Anwendung; demnach gelten Schiffe auf

3 [Spaltenumbruch] Also nicht, soweit es sich
um fortgeltende landesrechtliche
Strafgesetze (z. B. Verbot des
Spieles in auswärtigen Lotte-[Spaltenumbruch] rien) handelt; RGR. 24. Febr.
1880, E I 219; 13. März 1880,
E I 274.

Einleitung. II. Das Strafgeſetz.
prinzip, machen aber daneben Anleihen bei den übrigen.
Auch das Syſtem des Reichsſtrafrechts iſt ein kombinirendes.

III. Die Reichsſtrafgeſetzgebung geht aus von dem
Territorialprinzip. Das inländiſche Recht findet An-
wendung auf alle im Inlande begangenen ſtrafbaren
Handlungen
, auch wenn der Thäter ein Ausländer iſt.
(StGB. §. 3.) Nur ſoweit es die eigentümliche Natur ge-
wiſſer Delikte, welche in der Verletzung beſonderer nur dem
Inländer obliegender Pflichten beſtehen, mit ſich bringt, tritt
eine verſchiedene Behandlung der In- und Ausländer ein.
So beim Landesverrat, bei Verletzung der Wehrpflicht
(StGB. §§. 87—91, 140).

In Bezug auf die im Inlande begangenen Handlungen
ſtellt die Reichsgeſetzgebung im Allgemeinen inländiſche und
ausländiſche Rechtsgüter unter den gleichen ſtrafrechtlichen
Schutz; eine allerdings weitgreifende Ausnahme machen die
gegen Beſtand, Organe und Funktion der Staatsgewalt ge-
richteten Delikte, die nur, wenn die inländiſche Staatsge-
walt angreifend, überhaupt mit Strafe oder doch mit der
vollen Strafe bedroht ſind. Vgl. den beſ. Teil. Auch die
Individualrechte (den beſ. Teil) ſind, von beſonderen Staats-
verträgen abgeſehen, nur dann ſtrafrechtlich geſchützt, wenn
ihre Träger Inländer ſind.

Als Inland iſt im Sinne des Reichsſtrafrechtes3 jedes
zum deutſchen Reich gehörige Gebiet zu betrachten (StGB.
§. 8). Die bekannten Sätze des Staats- und Völkerrechtes
finden auch hier Anwendung; demnach gelten Schiffe auf

3 [Spaltenumbruch] Alſo nicht, ſoweit es ſich
um fortgeltende landesrechtliche
Strafgeſetze (z. B. Verbot des
Spieles in auswärtigen Lotte-[Spaltenumbruch] rien) handelt; RGR. 24. Febr.
1880, E I 219; 13. März 1880,
E I 274.
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[54/0080] Einleitung. II. Das Strafgeſetz. prinzip, machen aber daneben Anleihen bei den übrigen. Auch das Syſtem des Reichsſtrafrechts iſt ein kombinirendes. III. Die Reichsſtrafgeſetzgebung geht aus von dem Territorialprinzip. Das inländiſche Recht findet An- wendung auf alle im Inlande begangenen ſtrafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer iſt. (StGB. §. 3.) Nur ſoweit es die eigentümliche Natur ge- wiſſer Delikte, welche in der Verletzung beſonderer nur dem Inländer obliegender Pflichten beſtehen, mit ſich bringt, tritt eine verſchiedene Behandlung der In- und Ausländer ein. So beim Landesverrat, bei Verletzung der Wehrpflicht (StGB. §§. 87—91, 140). In Bezug auf die im Inlande begangenen Handlungen ſtellt die Reichsgeſetzgebung im Allgemeinen inländiſche und ausländiſche Rechtsgüter unter den gleichen ſtrafrechtlichen Schutz; eine allerdings weitgreifende Ausnahme machen die gegen Beſtand, Organe und Funktion der Staatsgewalt ge- richteten Delikte, die nur, wenn die inländiſche Staatsge- walt angreifend, überhaupt mit Strafe oder doch mit der vollen Strafe bedroht ſind. Vgl. den beſ. Teil. Auch die Individualrechte (den beſ. Teil) ſind, von beſonderen Staats- verträgen abgeſehen, nur dann ſtrafrechtlich geſchützt, wenn ihre Träger Inländer ſind. Als Inland iſt im Sinne des Reichsſtrafrechtes 3 jedes zum deutſchen Reich gehörige Gebiet zu betrachten (StGB. §. 8). Die bekannten Sätze des Staats- und Völkerrechtes finden auch hier Anwendung; demnach gelten Schiffe auf 3 Alſo nicht, ſoweit es ſich um fortgeltende landesrechtliche Strafgeſetze (z. B. Verbot des Spieles in auswärtigen Lotte- rien) handelt; RGR. 24. Febr. 1880, E I 219; 13. März 1880, E I 274.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/80>, abgerufen am 21.11.2024.