Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Einleitung. II. Das Strafgesetz. solche geschlossen mit Amerika, Italien, Großbritannien, derSchweiz, mit Belgien, Luxemburg, Brasilien, Schweden und Norwegen und mit Spanien. VI. Ueber die Frage, welcher Ort als Begehungsort §. 14. Befreiungen von der Herrschaft der Strafgesetze.1 I. Aus staatsrechtlichen Gründen sind von der Herr- 1. Das Staatsoberhaupt; also der Kaiser, die 2. Die Volksvertreter, und zwar die Mitglieder des 3. Um die uneingeschränkte Oeffentlichkeit der parlamen- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer Lehrbuch §. 22; dazu Bulmerincq HR. "Exterritorialität." 2 [Spaltenumbruch]
Ueber Grund und Trag-[Spaltenumbruch]
weite dieser Anordnung vgl.
Liszt Reichspreßrecht §. 45 (daselbst auch die Lit. des Jahres 1879). Einleitung. II. Das Strafgeſetz. ſolche geſchloſſen mit Amerika, Italien, Großbritannien, derSchweiz, mit Belgien, Luxemburg, Braſilien, Schweden und Norwegen und mit Spanien. VI. Ueber die Frage, welcher Ort als Begehungsort §. 14. Befreiungen von der Herrſchaft der Strafgeſetze.1 I. Aus ſtaatsrechtlichen Gründen ſind von der Herr- 1. Das Staatsoberhaupt; alſo der Kaiſer, die 2. Die Volksvertreter, und zwar die Mitglieder des 3. Um die uneingeſchränkte Oeffentlichkeit der parlamen- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer Lehrbuch §. 22; dazu Bulmerincq HR. „Exterritorialität.“ 2 [Spaltenumbruch]
Ueber Grund und Trag-[Spaltenumbruch]
weite dieſer Anordnung vgl.
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Einleitung. II. Das Strafgeſetz.
ſolche geſchloſſen mit Amerika, Italien, Großbritannien, der
Schweiz, mit Belgien, Luxemburg, Braſilien, Schweden und
Norwegen und mit Spanien.
VI. Ueber die Frage, welcher Ort als Begehungsort
anzuſehen iſt, vgl. unten §. 19 IV.
§. 14.
Befreiungen von der Herrſchaft der Strafgeſetze. 1
I. Aus ſtaatsrechtlichen Gründen ſind von der Herr-
ſchaft der Strafgeſetze befreit:
1. Das Staatsoberhaupt; alſo der Kaiſer, die
Landesherren, der Regent.
2. Die Volksvertreter, und zwar die Mitglieder des
Reichstages nach Art. 30 der Reichsverfaſſung, und die Mit-
glieder eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reich
gehörigen Staates nach StGB. §. 11, indem ſie außerhalb
der Verſammlung, zu welcher ſie gehören, weder wegen ihrer
Abſtimmungen noch wegen der in Ausübung ihres Berufes
gethanen Aeußerungen zur Verantwortung gezogen werden
können.
3. Um die uneingeſchränkte Oeffentlichkeit der parlamen-
tariſchen Verhandlungen und damit die fortwährende Wechſel-
wirkung zwiſchen den Volksvertretern und der öffentlichen
Meinung zu ſichern, verfügen Art. 22 Abſ. 2 der Reichs-
verfaſſung und §. 12 StGB, 2 daß wahrheitsgetreue
Berichte
1
Lit. bei Meyer Lehrbuch
§. 22; dazu Bulmerincq HR.
„Exterritorialität.“
2
Ueber Grund und Trag-
weite dieſer Anordnung vgl.
Liszt Reichspreßrecht §. 45
(daſelbſt auch die Lit. des Jahres
1879).
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