Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Befreiungen von der Herrschaft der Strafgesetze. §. 14. a) über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages, b) über Verhandlungen eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates von jeder Ver- antwortlichkeit frei bleiben, mithin auch der sogenannten objektiven Verfolgung nicht unterzogen werden können.3 In allen 3 Fällen ist die Normwidrigkeit des Thuns II. Aus völkerrechtlichen Rücksichten sind befreit die Diese Befreiung ist eine höchst persönliche (ein subjektiver 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. Liszt Preßrecht §. 55 I. 4 [Spaltenumbruch]
Ebenso OT. 14. Juni 1877.
Befreiungen von der Herrſchaft der Strafgeſetze. §. 14. a) über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages, b) über Verhandlungen eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates von jeder Ver- antwortlichkeit frei bleiben, mithin auch der ſogenannten objektiven Verfolgung nicht unterzogen werden können.3 In allen 3 Fällen iſt die Normwidrigkeit des Thuns II. Aus völkerrechtlichen Rückſichten ſind befreit die Dieſe Befreiung iſt eine höchſt perſönliche (ein ſubjektiver 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. Liszt Preßrecht §. 55 I. 4 [Spaltenumbruch]
Ebenſo OT. 14. Juni 1877.
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Befreiungen von der Herrſchaft der Strafgeſetze. §. 14.
a) über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des
Reichstages,
b) über Verhandlungen eines Landtages oder einer Kammer
eines zum Reiche gehörigen Staates von jeder Ver-
antwortlichkeit frei bleiben, mithin auch der ſogenannten
objektiven Verfolgung nicht unterzogen werden können. 3
In allen 3 Fällen iſt die Normwidrigkeit des Thuns
ausgeſchloſſen, vgl. unten §. 22.
II. Aus völkerrechtlichen Rückſichten ſind befreit die
exterritorialen Perſonen. Dazu gehören nach §§. 18—21
Ger.Verf.Geſ. die Chefs und Mitglieder der bei dem
deutſchen Reiche beglaubigten Miſſionen, die Familien-
glieder und das Geſchäftsperſonal derſelben, ſowie
ihre Bedienſteten, ſoferne dieſe nicht Deutſche ſind. Da-
gegen ſind die im deutſchen Reiche angeſtellten Konſuln
der inländiſchen (Straf-)Gerichtsbarkeit unterworfen, ſoweit
nicht in Verträgen des deutſchen Reichs mit anderen Mächten
Vereinbarungen über die Befreiung der Konſuln von der
inländiſchen Gerichtsbarkeit getroffen ſind.
Dieſe Befreiung iſt eine höchſt perſönliche (ein ſubjektiver
Strafausſchließungsgrund, unten §. 30 III 3), ſo daß dritte
Perſonen, die an dem von einem Exterritorialen begangenen
Delikte als Mitthäter, Anſtifter oder Gehülfen beteiligt ſind,
wegen dieſer ihrer Beteiligung zur Verantwortung gezogen
werden können. 4
3
Vgl. Liszt Preßrecht §. 55 I.
4
Ebenſo OT. 14. Juni 1877.
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