Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Allgemeine und besondere Strafgesetze. §. 15. zur Durchführung nicht, so lange die Frage, welcher Kate-gorie jede einzelne Norm angehört, nicht mit genügender Sicherheit beantwortet werden kann. 3. Auch jene Unterscheidung, nach welcher das Sonder- 4. Dagegen können wir das Gebiet des Sonderrechtes II. Die hervorragendste Stelle nimmt innerhalb des 1. nur die Delikte der Militärpersonen, also2 der 2. nur die militärischen Verbrechen und Vergehen 2 [Spaltenumbruch]
Milit. StGB. vom 20. Juni
1872 §. 4; vgl. Wehrgesetz vom[Spaltenumbruch] 9. Novbr. 1867, Militärgesetz vom 2. Mai 1874. Allgemeine und beſondere Strafgeſetze. §. 15. zur Durchführung nicht, ſo lange die Frage, welcher Kate-gorie jede einzelne Norm angehört, nicht mit genügender Sicherheit beantwortet werden kann. 3. Auch jene Unterſcheidung, nach welcher das Sonder- 4. Dagegen können wir das Gebiet des Sonderrechtes II. Die hervorragendſte Stelle nimmt innerhalb des 1. nur die Delikte der Militärperſonen, alſo2 der 2. nur die militäriſchen Verbrechen und Vergehen 2 [Spaltenumbruch]
Milit. StGB. vom 20. Juni
1872 §. 4; vgl. Wehrgeſetz vom[Spaltenumbruch] 9. Novbr. 1867, Militärgeſetz vom 2. Mai 1874. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0087" n="61"/><fw place="top" type="header">Allgemeine und beſondere Strafgeſetze. §. 15.</fw><lb/> zur Durchführung nicht, ſo lange die Frage, welcher Kate-<lb/> gorie jede einzelne Norm angehört, nicht mit genügender<lb/> Sicherheit beantwortet werden kann.</p><lb/> <p>3. Auch jene Unterſcheidung, nach welcher das Sonder-<lb/> recht gebildet wird durch die beſonderen <hi rendition="#g">Strafdrohungen</hi><lb/> für die von gewiſſen Perſonengruppen begangenen Ueber-<lb/> tretungen allgemein bindender Normen, kann nicht zur Grund-<lb/> lage genommen werden, da die Geſetzgebung ſelbſt ſie ſowol<lb/> in ſtrafrechtlicher wie in ſtrafprozeſſualer Beziehung ignoriert.</p><lb/> <p>4. Dagegen können wir das Gebiet des Sonderrechtes<lb/> durch ein zwar äußerliches aber klares Merkmal in beſtimmter<lb/> Weiſe abgrenzen von dem allgemeinen Recht. Sonderrecht<lb/> iſt dasjenige, deſſen Beurteilung nicht den ordentlichen Ge-<lb/> richten, ſondern <hi rendition="#g">Sondergerichten</hi> zugewieſen iſt. In<lb/> dieſem Sinne beſchränken wir uns auf die Darſtellung des<lb/><hi rendition="#g">allgemeinen</hi> Strafrechts.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Die hervorragendſte Stelle nimmt innerhalb des<lb/> Sonderrechtes das <hi rendition="#g">Militärſtrafrecht</hi> ein, das dem Ge-<lb/> ſagten entſprechend, in dieſem Lehrbuche keine Berückſichtigung<lb/> finden wird. Durch §. 7 EG. zum Ger.Verf.Geſ. wurde die<lb/><hi rendition="#g">Militärgerichtsbarkeit</hi> aufrecht erhalten. Dieſelbe be-<lb/> ſchränkt ſich nach §. 39 des Militärgeſetzes vom 2. Mai<lb/> 1874 auf Strafſachen. Es unterſtehen ihr</p><lb/> <p>1. nur die Delikte der <hi rendition="#g">Militärperſonen</hi>, alſo<note place="foot" n="2"><cb/> Milit. StGB. vom 20. Juni<lb/> 1872 §. 4; vgl. Wehrgeſetz vom<cb/> 9. Novbr. 1867, Militärgeſetz<lb/> vom 2. Mai 1874.</note> der<lb/> Perſonen des Soldatenſtandes und der Militärbeamten,<lb/> welche zum Heer oder zur Marine gehören;</p><lb/> <p>2. nur die <hi rendition="#g">militäriſchen</hi> Verbrechen und Vergehen<lb/> der Militärperſonen, während andere von dieſen begangene<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [61/0087]
Allgemeine und beſondere Strafgeſetze. §. 15.
zur Durchführung nicht, ſo lange die Frage, welcher Kate-
gorie jede einzelne Norm angehört, nicht mit genügender
Sicherheit beantwortet werden kann.
3. Auch jene Unterſcheidung, nach welcher das Sonder-
recht gebildet wird durch die beſonderen Strafdrohungen
für die von gewiſſen Perſonengruppen begangenen Ueber-
tretungen allgemein bindender Normen, kann nicht zur Grund-
lage genommen werden, da die Geſetzgebung ſelbſt ſie ſowol
in ſtrafrechtlicher wie in ſtrafprozeſſualer Beziehung ignoriert.
4. Dagegen können wir das Gebiet des Sonderrechtes
durch ein zwar äußerliches aber klares Merkmal in beſtimmter
Weiſe abgrenzen von dem allgemeinen Recht. Sonderrecht
iſt dasjenige, deſſen Beurteilung nicht den ordentlichen Ge-
richten, ſondern Sondergerichten zugewieſen iſt. In
dieſem Sinne beſchränken wir uns auf die Darſtellung des
allgemeinen Strafrechts.
II. Die hervorragendſte Stelle nimmt innerhalb des
Sonderrechtes das Militärſtrafrecht ein, das dem Ge-
ſagten entſprechend, in dieſem Lehrbuche keine Berückſichtigung
finden wird. Durch §. 7 EG. zum Ger.Verf.Geſ. wurde die
Militärgerichtsbarkeit aufrecht erhalten. Dieſelbe be-
ſchränkt ſich nach §. 39 des Militärgeſetzes vom 2. Mai
1874 auf Strafſachen. Es unterſtehen ihr
1. nur die Delikte der Militärperſonen, alſo 2 der
Perſonen des Soldatenſtandes und der Militärbeamten,
welche zum Heer oder zur Marine gehören;
2. nur die militäriſchen Verbrechen und Vergehen
der Militärperſonen, während andere von dieſen begangene
2
Milit. StGB. vom 20. Juni
1872 §. 4; vgl. Wehrgeſetz vom
9. Novbr. 1867, Militärgeſetz
vom 2. Mai 1874.
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