Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Allgemeine und besondere Strafgesetze. §. 15.
zur Durchführung nicht, so lange die Frage, welcher Kate-
gorie jede einzelne Norm angehört, nicht mit genügender
Sicherheit beantwortet werden kann.

3. Auch jene Unterscheidung, nach welcher das Sonder-
recht gebildet wird durch die besonderen Strafdrohungen
für die von gewissen Personengruppen begangenen Ueber-
tretungen allgemein bindender Normen, kann nicht zur Grund-
lage genommen werden, da die Gesetzgebung selbst sie sowol
in strafrechtlicher wie in strafprozessualer Beziehung ignoriert.

4. Dagegen können wir das Gebiet des Sonderrechtes
durch ein zwar äußerliches aber klares Merkmal in bestimmter
Weise abgrenzen von dem allgemeinen Recht. Sonderrecht
ist dasjenige, dessen Beurteilung nicht den ordentlichen Ge-
richten, sondern Sondergerichten zugewiesen ist. In
diesem Sinne beschränken wir uns auf die Darstellung des
allgemeinen Strafrechts.

II. Die hervorragendste Stelle nimmt innerhalb des
Sonderrechtes das Militärstrafrecht ein, das dem Ge-
sagten entsprechend, in diesem Lehrbuche keine Berücksichtigung
finden wird. Durch §. 7 EG. zum Ger.Verf.Ges. wurde die
Militärgerichtsbarkeit aufrecht erhalten. Dieselbe be-
schränkt sich nach §. 39 des Militärgesetzes vom 2. Mai
1874 auf Strafsachen. Es unterstehen ihr

1. nur die Delikte der Militärpersonen, also2 der
Personen des Soldatenstandes und der Militärbeamten,
welche zum Heer oder zur Marine gehören;

2. nur die militärischen Verbrechen und Vergehen
der Militärpersonen, während andere von diesen begangene

2 [Spaltenumbruch] Milit. StGB. vom 20. Juni
1872 §. 4; vgl. Wehrgesetz vom[Spaltenumbruch] 9. Novbr. 1867, Militärgesetz
vom 2. Mai 1874.

Allgemeine und beſondere Strafgeſetze. §. 15.
zur Durchführung nicht, ſo lange die Frage, welcher Kate-
gorie jede einzelne Norm angehört, nicht mit genügender
Sicherheit beantwortet werden kann.

3. Auch jene Unterſcheidung, nach welcher das Sonder-
recht gebildet wird durch die beſonderen Strafdrohungen
für die von gewiſſen Perſonengruppen begangenen Ueber-
tretungen allgemein bindender Normen, kann nicht zur Grund-
lage genommen werden, da die Geſetzgebung ſelbſt ſie ſowol
in ſtrafrechtlicher wie in ſtrafprozeſſualer Beziehung ignoriert.

4. Dagegen können wir das Gebiet des Sonderrechtes
durch ein zwar äußerliches aber klares Merkmal in beſtimmter
Weiſe abgrenzen von dem allgemeinen Recht. Sonderrecht
iſt dasjenige, deſſen Beurteilung nicht den ordentlichen Ge-
richten, ſondern Sondergerichten zugewieſen iſt. In
dieſem Sinne beſchränken wir uns auf die Darſtellung des
allgemeinen Strafrechts.

II. Die hervorragendſte Stelle nimmt innerhalb des
Sonderrechtes das Militärſtrafrecht ein, das dem Ge-
ſagten entſprechend, in dieſem Lehrbuche keine Berückſichtigung
finden wird. Durch §. 7 EG. zum Ger.Verf.Geſ. wurde die
Militärgerichtsbarkeit aufrecht erhalten. Dieſelbe be-
ſchränkt ſich nach §. 39 des Militärgeſetzes vom 2. Mai
1874 auf Strafſachen. Es unterſtehen ihr

1. nur die Delikte der Militärperſonen, alſo2 der
Perſonen des Soldatenſtandes und der Militärbeamten,
welche zum Heer oder zur Marine gehören;

2. nur die militäriſchen Verbrechen und Vergehen
der Militärperſonen, während andere von dieſen begangene

2 [Spaltenumbruch] Milit. StGB. vom 20. Juni
1872 §. 4; vgl. Wehrgeſetz vom[Spaltenumbruch] 9. Novbr. 1867, Militärgeſetz
vom 2. Mai 1874.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0087" n="61"/><fw place="top" type="header">Allgemeine und be&#x017F;ondere Strafge&#x017F;etze. §. 15.</fw><lb/>
zur Durchführung nicht, &#x017F;o lange die Frage, welcher Kate-<lb/>
gorie jede einzelne Norm angehört, nicht mit genügender<lb/>
Sicherheit beantwortet werden kann.</p><lb/>
            <p>3. Auch jene Unter&#x017F;cheidung, nach welcher das Sonder-<lb/>
recht gebildet wird durch die be&#x017F;onderen <hi rendition="#g">Strafdrohungen</hi><lb/>
für die von gewi&#x017F;&#x017F;en Per&#x017F;onengruppen begangenen Ueber-<lb/>
tretungen allgemein bindender Normen, kann nicht zur Grund-<lb/>
lage genommen werden, da die Ge&#x017F;etzgebung &#x017F;elb&#x017F;t &#x017F;ie &#x017F;owol<lb/>
in &#x017F;trafrechtlicher wie in &#x017F;trafproze&#x017F;&#x017F;ualer Beziehung ignoriert.</p><lb/>
            <p>4. Dagegen können wir das Gebiet des Sonderrechtes<lb/>
durch ein zwar äußerliches aber klares Merkmal in be&#x017F;timmter<lb/>
Wei&#x017F;e abgrenzen von dem allgemeinen Recht. Sonderrecht<lb/>
i&#x017F;t dasjenige, de&#x017F;&#x017F;en Beurteilung nicht den ordentlichen Ge-<lb/>
richten, &#x017F;ondern <hi rendition="#g">Sondergerichten</hi> zugewie&#x017F;en i&#x017F;t. In<lb/>
die&#x017F;em Sinne be&#x017F;chränken wir uns auf die Dar&#x017F;tellung des<lb/><hi rendition="#g">allgemeinen</hi> Strafrechts.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Die hervorragend&#x017F;te Stelle nimmt innerhalb des<lb/>
Sonderrechtes das <hi rendition="#g">Militär&#x017F;trafrecht</hi> ein, das dem Ge-<lb/>
&#x017F;agten ent&#x017F;prechend, in die&#x017F;em Lehrbuche keine Berück&#x017F;ichtigung<lb/>
finden wird. Durch §. 7 EG. zum Ger.Verf.Ge&#x017F;. wurde die<lb/><hi rendition="#g">Militärgerichtsbarkeit</hi> aufrecht erhalten. Die&#x017F;elbe be-<lb/>
&#x017F;chränkt &#x017F;ich nach §. 39 des Militärge&#x017F;etzes vom 2. Mai<lb/>
1874 auf Straf&#x017F;achen. Es unter&#x017F;tehen ihr</p><lb/>
            <p>1. nur die Delikte der <hi rendition="#g">Militärper&#x017F;onen</hi>, al&#x017F;o<note place="foot" n="2"><cb/>
Milit. StGB. vom 20. Juni<lb/>
1872 §. 4; vgl. Wehrge&#x017F;etz vom<cb/>
9. Novbr. 1867, Militärge&#x017F;etz<lb/>
vom 2. Mai 1874.</note> der<lb/>
Per&#x017F;onen des Soldaten&#x017F;tandes und der Militärbeamten,<lb/>
welche zum Heer oder zur Marine gehören;</p><lb/>
            <p>2. nur die <hi rendition="#g">militäri&#x017F;chen</hi> Verbrechen und Vergehen<lb/>
der Militärper&#x017F;onen, während andere von die&#x017F;en begangene<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[61/0087] Allgemeine und beſondere Strafgeſetze. §. 15. zur Durchführung nicht, ſo lange die Frage, welcher Kate- gorie jede einzelne Norm angehört, nicht mit genügender Sicherheit beantwortet werden kann. 3. Auch jene Unterſcheidung, nach welcher das Sonder- recht gebildet wird durch die beſonderen Strafdrohungen für die von gewiſſen Perſonengruppen begangenen Ueber- tretungen allgemein bindender Normen, kann nicht zur Grund- lage genommen werden, da die Geſetzgebung ſelbſt ſie ſowol in ſtrafrechtlicher wie in ſtrafprozeſſualer Beziehung ignoriert. 4. Dagegen können wir das Gebiet des Sonderrechtes durch ein zwar äußerliches aber klares Merkmal in beſtimmter Weiſe abgrenzen von dem allgemeinen Recht. Sonderrecht iſt dasjenige, deſſen Beurteilung nicht den ordentlichen Ge- richten, ſondern Sondergerichten zugewieſen iſt. In dieſem Sinne beſchränken wir uns auf die Darſtellung des allgemeinen Strafrechts. II. Die hervorragendſte Stelle nimmt innerhalb des Sonderrechtes das Militärſtrafrecht ein, das dem Ge- ſagten entſprechend, in dieſem Lehrbuche keine Berückſichtigung finden wird. Durch §. 7 EG. zum Ger.Verf.Geſ. wurde die Militärgerichtsbarkeit aufrecht erhalten. Dieſelbe be- ſchränkt ſich nach §. 39 des Militärgeſetzes vom 2. Mai 1874 auf Strafſachen. Es unterſtehen ihr 1. nur die Delikte der Militärperſonen, alſo 2 der Perſonen des Soldatenſtandes und der Militärbeamten, welche zum Heer oder zur Marine gehören; 2. nur die militäriſchen Verbrechen und Vergehen der Militärperſonen, während andere von dieſen begangene 2 Milit. StGB. vom 20. Juni 1872 §. 4; vgl. Wehrgeſetz vom 9. Novbr. 1867, Militärgeſetz vom 2. Mai 1874.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/87
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/87>, abgerufen am 21.11.2024.