Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Friedensrecht und Kriegsrecht. §. 16. Nicht-Militärpersonen begangenen Delikte des Kriegsverrates(MilStGB. §§. 57--59) und der Plünderung von Gefalle- nen, Verwundeten usw. (§. 134) nach den Militärstrafgesetzen zu beurteilen seien. Der §. 155 des MilitärStGB. unterwirft alle Personen, III. Endlich ist auf §. 30 Abs. 1 Preßgesetzes 7. Mai 1 Vgl. Liszt Preßr. §. 12.
Friedensrecht und Kriegsrecht. §. 16. Nicht-Militärperſonen begangenen Delikte des Kriegsverrates(MilStGB. §§. 57—59) und der Plünderung von Gefalle- nen, Verwundeten uſw. (§. 134) nach den Militärſtrafgeſetzen zu beurteilen ſeien. Der §. 155 des MilitärStGB. unterwirft alle Perſonen, III. Endlich iſt auf §. 30 Abſ. 1 Preßgeſetzes 7. Mai 1 Vgl. Liszt Preßr. §. 12.
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Friedensrecht und Kriegsrecht. §. 16.
Nicht-Militärperſonen begangenen Delikte des Kriegsverrates
(MilStGB. §§. 57—59) und der Plünderung von Gefalle-
nen, Verwundeten uſw. (§. 134) nach den Militärſtrafgeſetzen
zu beurteilen ſeien.
Der §. 155 des MilitärStGB. unterwirft alle Perſonen,
welche während eines gegen das deutſche Reich ausgebroche-
nen Krieges ſich in irgend einem Dienſt- oder Vertragsver-
hältniſſe bei dem kriegführenden Heere befinden oder
ſonſt bei demſelben ſich aufhalten oder ihm folgen, dem
Militärſtrafrechte, insbeſondere den Kriegsgeſetzen.
III. Endlich iſt auf §. 30 Abſ. 1 Preßgeſetzes 7. Mai
1874 hinzuweiſen, nach welchem die für Zeiten der Kriegs-
gefahr, des Kriegs, des erklärten Kriegs- oder Belagerungs-
zuſtandes oder innerer Unruhen (Aufruhr) in Bezug auf die
Preſſe beſtehenden beſonderen geſetzlichen Beſtimmungen bis
auf Weiteres in Kraft bleiben. 1
1 Vgl. Liszt Preßr. §. 12.
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