Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. II. Das Verbrechen als Handlung. 2. Bei Erweiterungen des Strafrahmens wegen mil- 3. Die reduzirten Strafrahmen bei Versuch, Beihilfe, II. Das Verbrechen als Handlung. §. 19. Der Begriff der Handlung.1 I. Das Verbrechen ist wie das Delikt Handlung, d. h. 9 [Spaltenumbruch]
Die Grenzlinie ist eine sehr bestrittene. Die Milderung der verwirkten Meineidstrafe nach StGB. §§. 157 u. 158 gehört nicht hieher. 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. zum Folgenden die[Spaltenumbruch]
im psycholog. Teile ausgezeich-
neten Ausführungen von Zitel- mann Irrtum u. Rechtsgeschäft 1879. Treffliche Darstellung schon bei Bekker Theorie des Strafrechts. Erſtes Buch. II. Das Verbrechen als Handlung. 2. Bei Erweiterungen des Strafrahmens wegen mil- 3. Die reduzirten Strafrahmen bei Verſuch, Beihilfe, II. Das Verbrechen als Handlung. §. 19. Der Begriff der Handlung.1 I. Das Verbrechen iſt wie das Delikt Handlung, d. h. 9 [Spaltenumbruch]
Die Grenzlinie iſt eine ſehr beſtrittene. Die Milderung der verwirkten Meineidſtrafe nach StGB. §§. 157 u. 158 gehört nicht hieher. 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. zum Folgenden die[Spaltenumbruch]
im pſycholog. Teile ausgezeich-
neten Ausführungen von Zitel- mann Irrtum u. Rechtsgeſchäft 1879. Treffliche Darſtellung ſchon bei Bekker Theorie des Strafrechts. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0096" n="70"/> <fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">II.</hi> Das Verbrechen als Handlung.</fw><lb/> <p>2. Bei Erweiterungen des Strafrahmens wegen mil-<lb/> dernder oder erſchwerender Umſtände iſt das Maximum des<lb/><hi rendition="#g">erweiterten</hi> Strafrahmens für alle — normale, leichtere,<lb/> ſchwerere — Fälle maßgebend. Handelt es ſich dagegen um<lb/> ſelbſtändige privilegirte oder qualifizirte Unterarten derſelben<lb/> ſtrafbaren Handlung, ſo ſind die Strafrahmen ſowohl des<lb/> Normalfalles, wie jene der Unterarten beſonders ins Auge<lb/> zu faſſen.<note place="foot" n="9"><cb/> Die Grenzlinie iſt eine ſehr<lb/> beſtrittene. Die Milderung der<lb/> verwirkten Meineidſtrafe nach<lb/> StGB. §§. 157 u. 158 gehört<lb/> nicht hieher.</note></p><lb/> <p>3. Die reduzirten Strafrahmen bei Verſuch, Beihilfe,<lb/> Jugend ſind als Erweiterungen des normalen Strafrahmens<lb/> zu betrachten.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">II.</hi> Das Verbrechen als Handlung.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 19.<lb/><hi rendition="#b">Der Begriff der Handlung.</hi><note place="foot" n="1"><cb/> Vgl. zum Folgenden die<cb/> im pſycholog. Teile ausgezeich-<lb/> neten Ausführungen von <hi rendition="#g">Zitel-<lb/> mann</hi> Irrtum u. Rechtsgeſchäft<lb/> 1879. Treffliche Darſtellung<lb/> ſchon bei <hi rendition="#g">Bekker</hi> Theorie des<lb/> Strafrechts.</note></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Das Verbrechen iſt wie das Delikt <hi rendition="#g">Handlung, d. h.<lb/> willkürliche körperliche Bewegung</hi>. Genauer be-<lb/> ſtimmt: willkürliche, d. h. <hi rendition="#g">bewußte und durch Vorſtel-<lb/> lungen beſtimmte</hi> körperliche Bewegung; oder die durch<lb/> einen pſychiſchen Akt hervorgerufene, von der Vorſtellung<lb/> ihres Inhaltes begleitete Muskelerregung. Das iſt der<lb/> engere und eigentliche, immer im Auge zu behaltende Begriff<lb/> der Handlung. Ohne Handlung in dieſem Sinne iſt Delikt<lb/> wie Verbrechen undenkbar.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [70/0096]
Erſtes Buch. II. Das Verbrechen als Handlung.
2. Bei Erweiterungen des Strafrahmens wegen mil-
dernder oder erſchwerender Umſtände iſt das Maximum des
erweiterten Strafrahmens für alle — normale, leichtere,
ſchwerere — Fälle maßgebend. Handelt es ſich dagegen um
ſelbſtändige privilegirte oder qualifizirte Unterarten derſelben
ſtrafbaren Handlung, ſo ſind die Strafrahmen ſowohl des
Normalfalles, wie jene der Unterarten beſonders ins Auge
zu faſſen. 9
3. Die reduzirten Strafrahmen bei Verſuch, Beihilfe,
Jugend ſind als Erweiterungen des normalen Strafrahmens
zu betrachten.
II. Das Verbrechen als Handlung.
§. 19.
Der Begriff der Handlung. 1
I. Das Verbrechen iſt wie das Delikt Handlung, d. h.
willkürliche körperliche Bewegung. Genauer be-
ſtimmt: willkürliche, d. h. bewußte und durch Vorſtel-
lungen beſtimmte körperliche Bewegung; oder die durch
einen pſychiſchen Akt hervorgerufene, von der Vorſtellung
ihres Inhaltes begleitete Muskelerregung. Das iſt der
engere und eigentliche, immer im Auge zu behaltende Begriff
der Handlung. Ohne Handlung in dieſem Sinne iſt Delikt
wie Verbrechen undenkbar.
9
Die Grenzlinie iſt eine ſehr
beſtrittene. Die Milderung der
verwirkten Meineidſtrafe nach
StGB. §§. 157 u. 158 gehört
nicht hieher.
1
Vgl. zum Folgenden die
im pſycholog. Teile ausgezeich-
neten Ausführungen von Zitel-
mann Irrtum u. Rechtsgeſchäft
1879. Treffliche Darſtellung
ſchon bei Bekker Theorie des
Strafrechts.
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