Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. II. Das Verbrechen als Handlung. Handlung im weiteren Sinne. Die Vorstellung des durchdie Körperbewegung hervorzurufenden Erfolges ist das we- sentliche Merkmal im Begriffe des Vorsatzes; einem Be- griffe, der mit dem des Willens nicht verwechselt werden darf. Je nach der Verschiedenheit der durch die Handlung a) Bei Uebertretung der allgemeinen, das Rechtsgut un- b) Bei den zum mittelbaren Rechtsgüterschutze dienenden Man hat nach dieser Verschiedenheit des Erfolges wohl III. Wir können demnach bei der Handlung im weiteren 1. den Zeitpunkt, in welchem die körperliche Bewe- Erſtes Buch. II. Das Verbrechen als Handlung. Handlung im weiteren Sinne. Die Vorſtellung des durchdie Körperbewegung hervorzurufenden Erfolges iſt das we- ſentliche Merkmal im Begriffe des Vorſatzes; einem Be- griffe, der mit dem des Willens nicht verwechſelt werden darf. Je nach der Verſchiedenheit der durch die Handlung a) Bei Uebertretung der allgemeinen, das Rechtsgut un- b) Bei den zum mittelbaren Rechtsgüterſchutze dienenden Man hat nach dieſer Verſchiedenheit des Erfolges wohl III. Wir können demnach bei der Handlung im weiteren 1. den Zeitpunkt, in welchem die körperliche Bewe- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0098" n="72"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">II.</hi> Das Verbrechen als Handlung.</fw><lb/> Handlung im weiteren Sinne. Die Vorſtellung des durch<lb/> die Körperbewegung hervorzurufenden Erfolges iſt das we-<lb/> ſentliche Merkmal im Begriffe des <hi rendition="#g">Vorſatzes</hi>; einem Be-<lb/> griffe, der mit dem des <hi rendition="#g">Willens</hi> nicht verwechſelt werden<lb/> darf.</p><lb/> <p>Je nach der Verſchiedenheit der durch die Handlung<lb/> übertretenen Normen geſtaltet ſich der Erfolg äußerlich ver-<lb/> ſchieden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Bei Uebertretung der allgemeinen, das Rechtsgut un-<lb/> mittelbar ſchützenden negativen Normen (vgl. oben §. 3 <hi rendition="#aq">II</hi> 1)<lb/> beſteht der Erfolg nicht nur in dem Uebertretenſein der<lb/> Norm, ſondern auch in der Verletzung, Gefährdung oder<lb/> dem Angegriffenſein des geſchützten <hi rendition="#g">Rechtsgutes</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Bei den zum mittelbaren Rechtsgüterſchutze dienenden<lb/> Gehorſams- und Ungehorſamsnormen dagegen (vgl. oben<lb/> §. 3 <hi rendition="#aq">II</hi> 2 und 3) beſteht der Erfolg der normwidrigen<lb/> Handlung weſentlich nur darin, daß die <hi rendition="#g">Norm über-<lb/> treten</hi>, ein von derſelben nicht gewollter Zuſtand herbeige-<lb/> führt iſt.</p><lb/> <p>Man hat nach dieſer Verſchiedenheit des Erfolges wohl<lb/> zwiſchen Erfolgs- und Nichterfolgsdelikten, Rechts- und Ge-<lb/> ſetzesverbrechen, materiellen und formellen Delikten unter-<lb/> ſchieden. Doch haben alle dieſe Unterſcheidungen wenig<lb/> Wert.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Wir können demnach bei der Handlung im weiteren<lb/> Sinne (der „erweiterten Handlungsreihe“ nach <hi rendition="#g">Zitelmann</hi>)<lb/> drei — allerdings nicht immer ſcharf von einander zu tren-<lb/> nende — Stadien unterſcheiden, von welchen jedes nach<lb/> einer anderen Richtung hin von ſtrafrechtlicher Bedeu-<lb/> tung iſt:</p><lb/> <p>1. den Zeit<hi rendition="#g">punkt</hi>, in welchem die <hi rendition="#g">körperliche Bewe-</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [72/0098]
Erſtes Buch. II. Das Verbrechen als Handlung.
Handlung im weiteren Sinne. Die Vorſtellung des durch
die Körperbewegung hervorzurufenden Erfolges iſt das we-
ſentliche Merkmal im Begriffe des Vorſatzes; einem Be-
griffe, der mit dem des Willens nicht verwechſelt werden
darf.
Je nach der Verſchiedenheit der durch die Handlung
übertretenen Normen geſtaltet ſich der Erfolg äußerlich ver-
ſchieden.
a) Bei Uebertretung der allgemeinen, das Rechtsgut un-
mittelbar ſchützenden negativen Normen (vgl. oben §. 3 II 1)
beſteht der Erfolg nicht nur in dem Uebertretenſein der
Norm, ſondern auch in der Verletzung, Gefährdung oder
dem Angegriffenſein des geſchützten Rechtsgutes.
b) Bei den zum mittelbaren Rechtsgüterſchutze dienenden
Gehorſams- und Ungehorſamsnormen dagegen (vgl. oben
§. 3 II 2 und 3) beſteht der Erfolg der normwidrigen
Handlung weſentlich nur darin, daß die Norm über-
treten, ein von derſelben nicht gewollter Zuſtand herbeige-
führt iſt.
Man hat nach dieſer Verſchiedenheit des Erfolges wohl
zwiſchen Erfolgs- und Nichterfolgsdelikten, Rechts- und Ge-
ſetzesverbrechen, materiellen und formellen Delikten unter-
ſchieden. Doch haben alle dieſe Unterſcheidungen wenig
Wert.
III. Wir können demnach bei der Handlung im weiteren
Sinne (der „erweiterten Handlungsreihe“ nach Zitelmann)
drei — allerdings nicht immer ſcharf von einander zu tren-
nende — Stadien unterſcheiden, von welchen jedes nach
einer anderen Richtung hin von ſtrafrechtlicher Bedeu-
tung iſt:
1. den Zeitpunkt, in welchem die körperliche Bewe-
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