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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Befreiungen umschrieben. Doch findet sich gerade auch hier die
Meistbegünstigungsklausel.

Vorrechte und Befreiungen der Konsuln.

a) Die persönliche Unantastbarkeit geniessen sie nur, soweit sie ihnen
durch Vertrag oder Herkommen besonders eingeräumt ist.

Aber auch in diesem Fall wird sie für Verbrechen im engern
Sinne nicht gewährt. Meist beschränkt sich die Befreiung auf die
Untersuchungshaft in andern als Verbrechensfällen, nicht aber auf
die Strafgerichtsbarkeit selbst. Deutsch-japanischer Konsularver-
trag vom 4. April 1896 (R. G. Bl. S. 732) Artikel III Abs. 1: "Kon-
sularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertragschliessenden
Teiles sind, der sie ernannt hat, sollen frei von Verhaftung oder
Gefangenhaltung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und von Unter-
suchungshaft in Strafsachen sein, ausgenommen in Fällen straf-
barer Handlungen, welche nach der Landesgesetzgebung als Ver-
brechen angesehen werden ....."

b) Die Unverletzlichkeit der Amtsräume sowie insbesondere des
Konsulararchivs ist gemeines Recht.
Nur England bestreitet seine
Verbindlichkeit (ihm folgt Zorn II 463). Doch müssen die amt-
lichen Papiere von den privaten Papieren getrennt gehalten
werden. Die Unbetretbarkeit der Wohnung wird mehrfach durch
besondere Vereinbarung zugesichert.

Deutsch-japanischer Konsularvertrag Artikel VI:

"Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein, und
unter keinem Vorwande soll es den Landesbehörden erlaubt sein,
die Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu durchsuchen
oder mit Beschlag zu belegen."

"Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen
die auf das Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Ver-
schlusse, gesondert von den Privatpapieren, aufbewahrt werden."

"Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten, welche
Angehörige des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht Handel,
Industrie oder eine sonstige gewerbliche Thätigkeit nebenbei betreiben,
sollen jederzeit unverletzlich sein."


II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Befreiungen umschrieben. Doch findet sich gerade auch hier die
Meistbegünstigungsklausel.

Vorrechte und Befreiungen der Konsuln.

a) Die persönliche Unantastbarkeit genieſsen sie nur, soweit sie ihnen
durch Vertrag oder Herkommen besonders eingeräumt ist.

Aber auch in diesem Fall wird sie für Verbrechen im engern
Sinne nicht gewährt. Meist beschränkt sich die Befreiung auf die
Untersuchungshaft in andern als Verbrechensfällen, nicht aber auf
die Strafgerichtsbarkeit selbst. Deutsch-japanischer Konsularver-
trag vom 4. April 1896 (R. G. Bl. S. 732) Artikel III Abs. 1: „Kon-
sularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertragschlieſsenden
Teiles sind, der sie ernannt hat, sollen frei von Verhaftung oder
Gefangenhaltung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und von Unter-
suchungshaft in Strafsachen sein, ausgenommen in Fällen straf-
barer Handlungen, welche nach der Landesgesetzgebung als Ver-
brechen angesehen werden .....“

b) Die Unverletzlichkeit der Amtsräume sowie insbesondere des
Konsulararchivs ist gemeines Recht.
Nur England bestreitet seine
Verbindlichkeit (ihm folgt Zorn II 463). Doch müssen die amt-
lichen Papiere von den privaten Papieren getrennt gehalten
werden. Die Unbetretbarkeit der Wohnung wird mehrfach durch
besondere Vereinbarung zugesichert.

Deutsch-japanischer Konsularvertrag Artikel VI:

„Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein, und
unter keinem Vorwande soll es den Landesbehörden erlaubt sein,
die Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu durchsuchen
oder mit Beschlag zu belegen.“

„Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen
die auf das Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Ver-
schlusse, gesondert von den Privatpapieren, aufbewahrt werden.“

„Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten, welche
Angehörige des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht Handel,
Industrie oder eine sonstige gewerbliche Thätigkeit nebenbei betreiben,
sollen jederzeit unverletzlich sein.“


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[84/0106] II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. Befreiungen umschrieben. Doch findet sich gerade auch hier die Meistbegünstigungsklausel. Vorrechte und Befreiungen der Konsuln. a) Die persönliche Unantastbarkeit genieſsen sie nur, soweit sie ihnen durch Vertrag oder Herkommen besonders eingeräumt ist. Aber auch in diesem Fall wird sie für Verbrechen im engern Sinne nicht gewährt. Meist beschränkt sich die Befreiung auf die Untersuchungshaft in andern als Verbrechensfällen, nicht aber auf die Strafgerichtsbarkeit selbst. Deutsch-japanischer Konsularver- trag vom 4. April 1896 (R. G. Bl. S. 732) Artikel III Abs. 1: „Kon- sularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertragschlieſsenden Teiles sind, der sie ernannt hat, sollen frei von Verhaftung oder Gefangenhaltung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und von Unter- suchungshaft in Strafsachen sein, ausgenommen in Fällen straf- barer Handlungen, welche nach der Landesgesetzgebung als Ver- brechen angesehen werden .....“ b) Die Unverletzlichkeit der Amtsräume sowie insbesondere des Konsulararchivs ist gemeines Recht. Nur England bestreitet seine Verbindlichkeit (ihm folgt Zorn II 463). Doch müssen die amt- lichen Papiere von den privaten Papieren getrennt gehalten werden. Die Unbetretbarkeit der Wohnung wird mehrfach durch besondere Vereinbarung zugesichert. Deutsch-japanischer Konsularvertrag Artikel VI: „Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein, und unter keinem Vorwande soll es den Landesbehörden erlaubt sein, die Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu durchsuchen oder mit Beschlag zu belegen.“ „Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen die auf das Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Ver- schlusse, gesondert von den Privatpapieren, aufbewahrt werden.“ „Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten, welche Angehörige des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht Handel, Industrie oder eine sonstige gewerbliche Thätigkeit nebenbei betreiben, sollen jederzeit unverletzlich sein.“

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/106>, abgerufen am 21.11.2024.