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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 15. Die Konsuln insbesondere.

"Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Ver-
folgung von Verbrechen handelt, unter keinem Vorwande dort ein-
dringen. In keinem Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten
Papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen. Unter keinen Um-
ständen jedoch dürfen die Amtsräume oder Wohnungen der Konsu-
larbeamten als Asyl benutzt werden."

c) Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates geniessen
sie nicht, soweit nicht die bisher besprochenen Einschränkungen
Platz greifen. Sie sind daher, von besonderen Vereinbarungen
abgesehen, auch der Zeugnispflicht vor den Gerichten des Em-
pfangsstaates unterworfen.

Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz § 21: "Die im Deutschen
Reiche angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichtsbarkeit
unterworfen, sofern nicht in Verträgen des Deutschen Reichs mit
anderen Mächten Vereinbarungen über die Befreiung der Konsuln
von der inländischen Gerichtsbarkeit getroffen sind." Damit ist
zugleich die Wirksamkeit eines Gewohnheitsrechts ausgeschlossen.

Deutsch-japanischer Konsularvertrag Artikel IV:

"Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre,
sowie die Vizekonsuln und Konsularagenten sind verbunden, vor
Gericht Zeugnis abzulegen, wenn die Landesgerichte solches für
erforderlich halten. Doch soll die Gerichtsbehörde in diesem
Falle sie mittelst amtlichen Schreibens ersuchen, vor ihr zu er-
scheinen."

"Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten
durch Dienstgeschäfte oder Krankheit soll, jedoch nur in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, die Gerichtsbehörde sich in ihre Wohnung
begeben, um sie mündlich zu vernehmen, oder unter Beobachtung
der einem jeden der beiden Länder eigentümlichen Förmlichkeiten
ihr schriftliches Zeugnis verlangen. Die gedachten Beamten haben
dem Verlangen der Behörde in der ihnen bezeichneten Frist zu
entsprechen und derselben ihre Aussage schriftlich, mit ihrer Unter-
schrift und ihrem amtlichen Siegel versehen, zuzustellen."

d) Befreiung von Lasten und Abgaben können die Konsuln nur
auf Grund besonderer Vereinbarung in Anspruch nehmen.

§ 15. Die Konsuln insbesondere.

„Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Ver-
folgung von Verbrechen handelt, unter keinem Vorwande dort ein-
dringen. In keinem Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten
Papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen. Unter keinen Um-
ständen jedoch dürfen die Amtsräume oder Wohnungen der Konsu-
larbeamten als Asyl benutzt werden.“

c) Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates genieſsen
sie nicht, soweit nicht die bisher besprochenen Einschränkungen
Platz greifen. Sie sind daher, von besonderen Vereinbarungen
abgesehen, auch der Zeugnispflicht vor den Gerichten des Em-
pfangsstaates unterworfen.

Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz § 21: „Die im Deutschen
Reiche angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichtsbarkeit
unterworfen, sofern nicht in Verträgen des Deutschen Reichs mit
anderen Mächten Vereinbarungen über die Befreiung der Konsuln
von der inländischen Gerichtsbarkeit getroffen sind.“ Damit ist
zugleich die Wirksamkeit eines Gewohnheitsrechts ausgeschlossen.

Deutsch-japanischer Konsularvertrag Artikel IV:

„Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre,
sowie die Vizekonsuln und Konsularagenten sind verbunden, vor
Gericht Zeugnis abzulegen, wenn die Landesgerichte solches für
erforderlich halten. Doch soll die Gerichtsbehörde in diesem
Falle sie mittelst amtlichen Schreibens ersuchen, vor ihr zu er-
scheinen.“

„Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten
durch Dienstgeschäfte oder Krankheit soll, jedoch nur in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, die Gerichtsbehörde sich in ihre Wohnung
begeben, um sie mündlich zu vernehmen, oder unter Beobachtung
der einem jeden der beiden Länder eigentümlichen Förmlichkeiten
ihr schriftliches Zeugnis verlangen. Die gedachten Beamten haben
dem Verlangen der Behörde in der ihnen bezeichneten Frist zu
entsprechen und derselben ihre Aussage schriftlich, mit ihrer Unter-
schrift und ihrem amtlichen Siegel versehen, zuzustellen.“

d) Befreiung von Lasten und Abgaben können die Konsuln nur
auf Grund besonderer Vereinbarung in Anspruch nehmen.

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[85/0107] § 15. Die Konsuln insbesondere. „Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Ver- folgung von Verbrechen handelt, unter keinem Vorwande dort ein- dringen. In keinem Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen. Unter keinen Um- ständen jedoch dürfen die Amtsräume oder Wohnungen der Konsu- larbeamten als Asyl benutzt werden.“ c) Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates genieſsen sie nicht, soweit nicht die bisher besprochenen Einschränkungen Platz greifen. Sie sind daher, von besonderen Vereinbarungen abgesehen, auch der Zeugnispflicht vor den Gerichten des Em- pfangsstaates unterworfen. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz § 21: „Die im Deutschen Reiche angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen, sofern nicht in Verträgen des Deutschen Reichs mit anderen Mächten Vereinbarungen über die Befreiung der Konsuln von der inländischen Gerichtsbarkeit getroffen sind.“ Damit ist zugleich die Wirksamkeit eines Gewohnheitsrechts ausgeschlossen. Deutsch-japanischer Konsularvertrag Artikel IV: „Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Vizekonsuln und Konsularagenten sind verbunden, vor Gericht Zeugnis abzulegen, wenn die Landesgerichte solches für erforderlich halten. Doch soll die Gerichtsbehörde in diesem Falle sie mittelst amtlichen Schreibens ersuchen, vor ihr zu er- scheinen.“ „Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten durch Dienstgeschäfte oder Krankheit soll, jedoch nur in bürger- lichen Rechtsstreitigkeiten, die Gerichtsbehörde sich in ihre Wohnung begeben, um sie mündlich zu vernehmen, oder unter Beobachtung der einem jeden der beiden Länder eigentümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches Zeugnis verlangen. Die gedachten Beamten haben dem Verlangen der Behörde in der ihnen bezeichneten Frist zu entsprechen und derselben ihre Aussage schriftlich, mit ihrer Unter- schrift und ihrem amtlichen Siegel versehen, zuzustellen.“ d) Befreiung von Lasten und Abgaben können die Konsuln nur auf Grund besonderer Vereinbarung in Anspruch nehmen.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/107>, abgerufen am 24.11.2024.