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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
derselben nachträglich beitreten. -- Er bringt zu vollem Recht
("de plein droit", also richtig: ohne weiteres) die Annahme aller
Verpflichtungen und die Zulassung zu allen Vorteilen mit sich,
welche durch die gegenwärtige Generalakte vereinbart worden sind."

2. Ferner bringt die Meistbegünstigungsklausel (Vereinbarung
des "traitement de la nation la plus favorisee"), die in zahlreichen Ver-
trägen gerade der letzten Jahre sich findet, es mit sich, dass die durch
den neuen von dem Staate A mit dem Staate N geschlossenen Vertrag
die diesem eingeräumten Rechte ohne weiteres auch allen denjenigen
Staaten zu gute kommen, zu deren Gunsten in früheren Verträgen des
Staates A die Meistbegünstigungsklausel vereinbart worden ist.

Sie bezieht sich am häufigsten auf den Handelsverkehr, findet
sich aber auch sonst in Verträgen aller Art, so inbesondere in Be-
ziehung auf die Rechtsstellung der diplomatischen und konsulari-
schen Vertreter.

Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- und Konsularvertrag
zwischen dem Deutschen Reich und Nicaragua vom 4. Februar 1896
(R. G. Bl. 1897 S. 171) Artikel 30: "Die beiden Hohen kontrahieren-
den Teile sind einverstanden, dass sie sich gegenseitig in Handels-,
Schiffahrts- und Konsulatssachen ebenso viele Rechte und Privilegien
zugestehen wollen, als der meistbegünstigten Nation ein-
geräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden mögen
,
und es werden unter Privilegien, Befreiungen, Rechten u. s. w.
der "meistbegünstigten Nation" diejenigen Privilegien, Befreiungen
und Rechte u. s. w. verstanden, welche durch irgend welchen Vertrag
oder irgend welche Konvention, unter welchem Namen dieses auch
sein möge -- wie Meistbegünstigungs-, Friedens-, Freundschafts-,
Handels-, Konsular-, Reziprozitätsvertrag, Tarifkonvention -- einer
anderen Nation gewährt worden sind oder gewährt werden sollten,
welches auch immer die Ursachen solcher Privilegien, Befreiungen,
Konzessionen oder Ermässigungen in den Zolltarifen u. s. w. u. s. w.
sein sollten, und welches auch immer die von einem oder von beiden
vertragschliessenden Teilen zu dem Zwecke gewährten Konzessionen
sein sollten, um diese Vertrags- oder Konventions-Abmachungen zu
erhalten."


II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
derselben nachträglich beitreten. — Er bringt zu vollem Recht
(„de plein droit“, also richtig: ohne weiteres) die Annahme aller
Verpflichtungen und die Zulassung zu allen Vorteilen mit sich,
welche durch die gegenwärtige Generalakte vereinbart worden sind.“

2. Ferner bringt die Meistbegünstigungsklausel (Vereinbarung
des „traitement de la nation la plus favorisée“), die in zahlreichen Ver-
trägen gerade der letzten Jahre sich findet, es mit sich, daſs die durch
den neuen von dem Staate A mit dem Staate N geschlossenen Vertrag
die diesem eingeräumten Rechte ohne weiteres auch allen denjenigen
Staaten zu gute kommen, zu deren Gunsten in früheren Verträgen des
Staates A die Meistbegünstigungsklausel vereinbart worden ist.

Sie bezieht sich am häufigsten auf den Handelsverkehr, findet
sich aber auch sonst in Verträgen aller Art, so inbesondere in Be-
ziehung auf die Rechtsstellung der diplomatischen und konsulari-
schen Vertreter.

Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- und Konsularvertrag
zwischen dem Deutschen Reich und Nicaragua vom 4. Februar 1896
(R. G. Bl. 1897 S. 171) Artikel 30: „Die beiden Hohen kontrahieren-
den Teile sind einverstanden, daſs sie sich gegenseitig in Handels-,
Schiffahrts- und Konsulatssachen ebenso viele Rechte und Privilegien
zugestehen wollen, als der meistbegünstigten Nation ein-
geräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden mögen
,
und es werden unter Privilegien, Befreiungen, Rechten u. s. w.
der „meistbegünstigten Nation“ diejenigen Privilegien, Befreiungen
und Rechte u. s. w. verstanden, welche durch irgend welchen Vertrag
oder irgend welche Konvention, unter welchem Namen dieses auch
sein möge — wie Meistbegünstigungs-, Friedens-, Freundschafts-,
Handels-, Konsular-, Reziprozitätsvertrag, Tarifkonvention — einer
anderen Nation gewährt worden sind oder gewährt werden sollten,
welches auch immer die Ursachen solcher Privilegien, Befreiungen,
Konzessionen oder Ermäſsigungen in den Zolltarifen u. s. w. u. s. w.
sein sollten, und welches auch immer die von einem oder von beiden
vertragschlieſsenden Teilen zu dem Zwecke gewährten Konzessionen
sein sollten, um diese Vertrags- oder Konventions-Abmachungen zu
erhalten.“


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[116/0138] II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. derselben nachträglich beitreten. — Er bringt zu vollem Recht („de plein droit“, also richtig: ohne weiteres) die Annahme aller Verpflichtungen und die Zulassung zu allen Vorteilen mit sich, welche durch die gegenwärtige Generalakte vereinbart worden sind.“ 2. Ferner bringt die Meistbegünstigungsklausel (Vereinbarung des „traitement de la nation la plus favorisée“), die in zahlreichen Ver- trägen gerade der letzten Jahre sich findet, es mit sich, daſs die durch den neuen von dem Staate A mit dem Staate N geschlossenen Vertrag die diesem eingeräumten Rechte ohne weiteres auch allen denjenigen Staaten zu gute kommen, zu deren Gunsten in früheren Verträgen des Staates A die Meistbegünstigungsklausel vereinbart worden ist. Sie bezieht sich am häufigsten auf den Handelsverkehr, findet sich aber auch sonst in Verträgen aller Art, so inbesondere in Be- ziehung auf die Rechtsstellung der diplomatischen und konsulari- schen Vertreter. Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- und Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Nicaragua vom 4. Februar 1896 (R. G. Bl. 1897 S. 171) Artikel 30: „Die beiden Hohen kontrahieren- den Teile sind einverstanden, daſs sie sich gegenseitig in Handels-, Schiffahrts- und Konsulatssachen ebenso viele Rechte und Privilegien zugestehen wollen, als der meistbegünstigten Nation ein- geräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden mögen, und es werden unter Privilegien, Befreiungen, Rechten u. s. w. der „meistbegünstigten Nation“ diejenigen Privilegien, Befreiungen und Rechte u. s. w. verstanden, welche durch irgend welchen Vertrag oder irgend welche Konvention, unter welchem Namen dieses auch sein möge — wie Meistbegünstigungs-, Friedens-, Freundschafts-, Handels-, Konsular-, Reziprozitätsvertrag, Tarifkonvention — einer anderen Nation gewährt worden sind oder gewährt werden sollten, welches auch immer die Ursachen solcher Privilegien, Befreiungen, Konzessionen oder Ermäſsigungen in den Zolltarifen u. s. w. u. s. w. sein sollten, und welches auch immer die von einem oder von beiden vertragschlieſsenden Teilen zu dem Zwecke gewährten Konzessionen sein sollten, um diese Vertrags- oder Konventions-Abmachungen zu erhalten.“

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/138>, abgerufen am 21.11.2024.