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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Vgl. den deutsch-italienischen Handels-, Zoll- und Schiffahrtsver-
trag vom 6. Dezember 1891 (R. G. Bl. 1892 S. 97) Artikel 1 Absatz 3:
"Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf
Apotheker, Handelsmakler, Hausierer und andere Personen, welche
ein ausschliesslich im Umherwandern ausgeübtes Gewerbe betreiben;
diese Gewerbetreibenden sollen ebenso behandelt werden, wie die
Angehörigen der meistbegünstigten Nation, welche dasselbe Ge-
werbe betreiben."

b) Ebenso pflegt ihnen der Erwerb von Seeschiffen
(vgl. deutsches Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrtei-
schiffe u. s. w. vom 25. Oktober 1867) und die Fischerei in den
nationalen Gewässern versagt zu werden (oben § 9 III und IV;
S. 50 und 52). In den Vereinigten Staaten, den Niederlanden und
in Griechenland ist die Küstenfischerei freigegeben.

David, La peche maritime au point de vue international. 1898.

c) Auch die Küstenfrachtfahrt oder cabotage (von dem
spanischen cabo = Kap) pflegt den eigenen Staatsangehörigen vor-
behalten zu werden. Vgl. den oben S. 51 angeführten Vertrag
vom 6. Mai 1882. England und Belgien haben sie völlig freige-
geben. Auch sonst wird sie häufig durch besondere Vereinbarung
unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit den Staatsfremden ein-
geräumt. Das Deutsche Reich gewährt sie nach dem Gesetz, be-
treffend die Küstenfrachtfahrt vom 22. Mai 1881 (R. G. Bl. 1881
S. 97) den Angehörigen aller Staaten, die ihrerseits die deutschen
Staatsangehörigen den eigenen Unterthanen gleichstellen. Wie
sehr durch diese Ausnahme die Regel selbst durchbrochen ist,
beweist die folgende Zusammenstellung. Das Deutsche Reich
hat die gegenseitige Gestattung der Küstenfrachtfahrt vereinbart
mit: Belgien, Brasilien, Columbien, Costa Rica, Dänemark, Domi-
nica, Egypten, Griechenland, Grossbritannien, Guatemala, Honduras,
Italien, dem Kongostaat, Mexiko, den Niederlanden, Schweden-
Norwegen, Österreich-Ungarn, Rumänien, Russland, Siam, Spanien,
Tonga und Uruguay.


III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Vgl. den deutsch-italienischen Handels-, Zoll- und Schiffahrtsver-
trag vom 6. Dezember 1891 (R. G. Bl. 1892 S. 97) Artikel 1 Absatz 3:
„Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf
Apotheker, Handelsmakler, Hausierer und andere Personen, welche
ein ausschlieſslich im Umherwandern ausgeübtes Gewerbe betreiben;
diese Gewerbetreibenden sollen ebenso behandelt werden, wie die
Angehörigen der meistbegünstigten Nation, welche dasselbe Ge-
werbe betreiben.“

b) Ebenso pflegt ihnen der Erwerb von Seeschiffen
(vgl. deutsches Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrtei-
schiffe u. s. w. vom 25. Oktober 1867) und die Fischerei in den
nationalen Gewässern versagt zu werden (oben § 9 III und IV;
S. 50 und 52). In den Vereinigten Staaten, den Niederlanden und
in Griechenland ist die Küstenfischerei freigegeben.

David, La pêche maritime au point de vue international. 1898.

c) Auch die Küstenfrachtfahrt oder cabotage (von dem
spanischen cabo = Kap) pflegt den eigenen Staatsangehörigen vor-
behalten zu werden. Vgl. den oben S. 51 angeführten Vertrag
vom 6. Mai 1882. England und Belgien haben sie völlig freige-
geben. Auch sonst wird sie häufig durch besondere Vereinbarung
unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit den Staatsfremden ein-
geräumt. Das Deutsche Reich gewährt sie nach dem Gesetz, be-
treffend die Küstenfrachtfahrt vom 22. Mai 1881 (R. G. Bl. 1881
S. 97) den Angehörigen aller Staaten, die ihrerseits die deutschen
Staatsangehörigen den eigenen Unterthanen gleichstellen. Wie
sehr durch diese Ausnahme die Regel selbst durchbrochen ist,
beweist die folgende Zusammenstellung. Das Deutsche Reich
hat die gegenseitige Gestattung der Küstenfrachtfahrt vereinbart
mit: Belgien, Brasilien, Columbien, Costa Rica, Dänemark, Domi-
nica, Egypten, Griechenland, Groſsbritannien, Guatemala, Honduras,
Italien, dem Kongostaat, Mexiko, den Niederlanden, Schweden-
Norwegen, Österreich-Ungarn, Rumänien, Ruſsland, Siam, Spanien,
Tonga und Uruguay.


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[132/0154] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. Vgl. den deutsch-italienischen Handels-, Zoll- und Schiffahrtsver- trag vom 6. Dezember 1891 (R. G. Bl. 1892 S. 97) Artikel 1 Absatz 3: „Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Apotheker, Handelsmakler, Hausierer und andere Personen, welche ein ausschlieſslich im Umherwandern ausgeübtes Gewerbe betreiben; diese Gewerbetreibenden sollen ebenso behandelt werden, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation, welche dasselbe Ge- werbe betreiben.“ b) Ebenso pflegt ihnen der Erwerb von Seeschiffen (vgl. deutsches Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrtei- schiffe u. s. w. vom 25. Oktober 1867) und die Fischerei in den nationalen Gewässern versagt zu werden (oben § 9 III und IV; S. 50 und 52). In den Vereinigten Staaten, den Niederlanden und in Griechenland ist die Küstenfischerei freigegeben. David, La pêche maritime au point de vue international. 1898. c) Auch die Küstenfrachtfahrt oder cabotage (von dem spanischen cabo = Kap) pflegt den eigenen Staatsangehörigen vor- behalten zu werden. Vgl. den oben S. 51 angeführten Vertrag vom 6. Mai 1882. England und Belgien haben sie völlig freige- geben. Auch sonst wird sie häufig durch besondere Vereinbarung unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit den Staatsfremden ein- geräumt. Das Deutsche Reich gewährt sie nach dem Gesetz, be- treffend die Küstenfrachtfahrt vom 22. Mai 1881 (R. G. Bl. 1881 S. 97) den Angehörigen aller Staaten, die ihrerseits die deutschen Staatsangehörigen den eigenen Unterthanen gleichstellen. Wie sehr durch diese Ausnahme die Regel selbst durchbrochen ist, beweist die folgende Zusammenstellung. Das Deutsche Reich hat die gegenseitige Gestattung der Küstenfrachtfahrt vereinbart mit: Belgien, Brasilien, Columbien, Costa Rica, Dänemark, Domi- nica, Egypten, Griechenland, Groſsbritannien, Guatemala, Honduras, Italien, dem Kongostaat, Mexiko, den Niederlanden, Schweden- Norwegen, Österreich-Ungarn, Rumänien, Ruſsland, Siam, Spanien, Tonga und Uruguay.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/154>, abgerufen am 21.11.2024.