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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
von nationalen Schiffen, während der Reise oder im Bestimmungs-
hafen gestorben sein;
5. auf die Einleitung einer Vormundschaft oder Kuratel.
IV.

Das Strafrecht und das Strafverfahren mit Einschluss der Rechts-
hilfe hat ebenfalls den Gegenstand vielfacher Abmachungen gebildet.

1. Durch internationales Übereinkommen kann ein Staat ver-
pflichtet werden, gewisse Strafdrohungen in seine nationale Gesetz-
gebung aufzunehmen.

a) Von den zwischen grösseren Staatengruppen getroffenen Ver-
einbarungen sind zu nennen: die Reblauskonvention (unten § 34 II);
der Kabelschutzvertrag (oben § 30 IV); die Brüssler Antisklaverei-
akte (unten § 36).

b) Zwischen den Grenzstaaten sind Vereinbarungen häufig
über die Verfolgung und Bestrafung der auf dem "Gebiet des
anderen vertragschliessenden Teiles" begangenen strafbaren Hand-
lungen.

Sehr eigenartig ist Artikel IV 6 a. E. des deutschen Handels-
u. s. w. Vertrages mit Korea vom 26. November 1883 (R. G. Bl.
1884 S. 221): "Wer die genannten Grenzen (in dem Umkreis der
geöffneten Häfen und Plätze) ohne Pass überschreitet, wird mit einer
Geldstrafe bis zu einhundert Dollars bestraft, neben welcher auf
Gefängnis bis zu einem Monat erkannt werden kann." Diese völker-
rechtliche Vereinbarung ist bisher ohne staatsrechtliche Verbind-
lichkeit geblieben. Das Gleiche gilt von der in Artikel VI von
Deutschland übernommenen Verpflichtung, den Schleichhandel der
deutschen Staatsangehörigen mit den nichtgeöffneten Häfen und
Plätzen zu bestrafen.

c) In den Handelsverträgen und neben diesen finden sich
vielfach Kartelle zu dem Zwecke der Verhütung und Bestrafung
des Schleichhandels. Vgl. deutsch-österreichischen Handels- und
Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 (R. G. Bl. 1892 S. 3), den eben
erwähnten deutschen Vertrag mit Korea, sowie das dem deutsch-
egyptischen Handelsvertrag vom 19. Juli 1892 (R. G. Bl. 1893 S. 17)
angehängte Zollreglement.


III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
von nationalen Schiffen, während der Reise oder im Bestimmungs-
hafen gestorben sein;
5. auf die Einleitung einer Vormundschaft oder Kuratel.
IV.

Das Strafrecht und das Strafverfahren mit Einschluſs der Rechts-
hilfe hat ebenfalls den Gegenstand vielfacher Abmachungen gebildet.

1. Durch internationales Übereinkommen kann ein Staat ver-
pflichtet werden, gewisse Strafdrohungen in seine nationale Gesetz-
gebung aufzunehmen.

a) Von den zwischen gröſseren Staatengruppen getroffenen Ver-
einbarungen sind zu nennen: die Reblauskonvention (unten § 34 II);
der Kabelschutzvertrag (oben § 30 IV); die Brüssler Antisklaverei-
akte (unten § 36).

b) Zwischen den Grenzstaaten sind Vereinbarungen häufig
über die Verfolgung und Bestrafung der auf dem „Gebiet des
anderen vertragschlieſsenden Teiles“ begangenen strafbaren Hand-
lungen.

Sehr eigenartig ist Artikel IV 6 a. E. des deutschen Handels-
u. s. w. Vertrages mit Korea vom 26. November 1883 (R. G. Bl.
1884 S. 221): „Wer die genannten Grenzen (in dem Umkreis der
geöffneten Häfen und Plätze) ohne Paſs überschreitet, wird mit einer
Geldstrafe bis zu einhundert Dollars bestraft, neben welcher auf
Gefängnis bis zu einem Monat erkannt werden kann.“ Diese völker-
rechtliche Vereinbarung ist bisher ohne staatsrechtliche Verbind-
lichkeit geblieben. Das Gleiche gilt von der in Artikel VI von
Deutschland übernommenen Verpflichtung, den Schleichhandel der
deutschen Staatsangehörigen mit den nichtgeöffneten Häfen und
Plätzen zu bestrafen.

c) In den Handelsverträgen und neben diesen finden sich
vielfach Kartelle zu dem Zwecke der Verhütung und Bestrafung
des Schleichhandels. Vgl. deutsch-österreichischen Handels- und
Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 (R. G. Bl. 1892 S. 3), den eben
erwähnten deutschen Vertrag mit Korea, sowie das dem deutsch-
egyptischen Handelsvertrag vom 19. Juli 1892 (R. G. Bl. 1893 S. 17)
angehängte Zollreglement.


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[176/0198] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. von nationalen Schiffen, während der Reise oder im Bestimmungs- hafen gestorben sein; 5. auf die Einleitung einer Vormundschaft oder Kuratel. IV. Das Strafrecht und das Strafverfahren mit Einschluſs der Rechts- hilfe hat ebenfalls den Gegenstand vielfacher Abmachungen gebildet. 1. Durch internationales Übereinkommen kann ein Staat ver- pflichtet werden, gewisse Strafdrohungen in seine nationale Gesetz- gebung aufzunehmen. a) Von den zwischen gröſseren Staatengruppen getroffenen Ver- einbarungen sind zu nennen: die Reblauskonvention (unten § 34 II); der Kabelschutzvertrag (oben § 30 IV); die Brüssler Antisklaverei- akte (unten § 36). b) Zwischen den Grenzstaaten sind Vereinbarungen häufig über die Verfolgung und Bestrafung der auf dem „Gebiet des anderen vertragschlieſsenden Teiles“ begangenen strafbaren Hand- lungen. Sehr eigenartig ist Artikel IV 6 a. E. des deutschen Handels- u. s. w. Vertrages mit Korea vom 26. November 1883 (R. G. Bl. 1884 S. 221): „Wer die genannten Grenzen (in dem Umkreis der geöffneten Häfen und Plätze) ohne Paſs überschreitet, wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Dollars bestraft, neben welcher auf Gefängnis bis zu einem Monat erkannt werden kann.“ Diese völker- rechtliche Vereinbarung ist bisher ohne staatsrechtliche Verbind- lichkeit geblieben. Das Gleiche gilt von der in Artikel VI von Deutschland übernommenen Verpflichtung, den Schleichhandel der deutschen Staatsangehörigen mit den nichtgeöffneten Häfen und Plätzen zu bestrafen. c) In den Handelsverträgen und neben diesen finden sich vielfach Kartelle zu dem Zwecke der Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels. Vgl. deutsch-österreichischen Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 (R. G. Bl. 1892 S. 3), den eben erwähnten deutschen Vertrag mit Korea, sowie das dem deutsch- egyptischen Handelsvertrag vom 19. Juli 1892 (R. G. Bl. 1893 S. 17) angehängte Zollreglement.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/198>, abgerufen am 24.11.2024.