Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.§ 33. Der internationale Schutz der Gesundheit. 2. Der wichtigste Fall der Rechtshilfe in Strafsachen ist die An dieser Stelle kann die wichtige Lehre nur gestreift werden. Vgl. über alles Weitere v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts Der Aufenthaltsstaat ist zur Auslieferung nur auf Grund be- IV. § 33. Der internationale Schutz der Gesundheit. I. Auch hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge, insbesondere Sie betreffen die gegenseitige Zulassung der in den Grenz- Daneben aber finden sich verschiedene Verträge, durch welche II. An erster Stelle ist der seit den 50er Jahren begonnene Kampf v. Liszt, Völkerrecht. 12
§ 33. Der internationale Schutz der Gesundheit. 2. Der wichtigste Fall der Rechtshilfe in Strafsachen ist die An dieser Stelle kann die wichtige Lehre nur gestreift werden. Vgl. über alles Weitere v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts Der Aufenthaltsstaat ist zur Auslieferung nur auf Grund be- IV. § 33. Der internationale Schutz der Gesundheit. I. Auch hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge, insbesondere Sie betreffen die gegenseitige Zulassung der in den Grenz- Daneben aber finden sich verschiedene Verträge, durch welche II. An erster Stelle ist der seit den 50er Jahren begonnene Kampf v. Liszt, Völkerrecht. 12
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§ 33. Der internationale Schutz der Gesundheit.
2. Der wichtigste Fall der Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Auslieferung von Personen, die, in einem Staat wegen einer strafbaren
Handlung verfolgt oder verurteilt, in dem Gebiet eines andern Staates
sich aufhalten.
An dieser Stelle kann die wichtige Lehre nur gestreift werden.
Vgl. über alles Weitere v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts
§ 29 der 9. Aufl. (1898) und die dort angeführte Litteratur.
Der Aufenthaltsstaat ist zur Auslieferung nur auf Grund be-
sonderer Vereinbarungen (Auslieferungsverträge), und nur soweit
verpflichtet, als diese reichen. Er ist zur Auslieferung auch ohne
Vertrag berechtigt. Auslieferungsverträge sind zwischen zahlreichen
Staaten in groſser Zahl geschlossen. Dagegen hat der mehrfach
ausgesprochene Gedanke eines Staatenverbandes zum Zwecke der
Verfolgung und Auslieferung flüchtiger Verbrecher bisher keine Ver-
wirklichung gefunden. Besondere Verträge, meist Kartelle genannt,
betreffen die Auslieferung von geflüchteten Wehrpflichtigen, von
ausgetretenen Schiffsmannschaften (regelmäſsig in den Handels- und
Schiffahrtsverträgen vorgesehen), von Landstreichern u. s. w.
IV.
§ 33. Der internationale Schutz der Gesundheit.
I. Auch hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge, insbesondere
zwischen den Grenzstaaten, zu verzeichnen.
Sie betreffen die gegenseitige Zulassung der in den Grenz-
gemeinden wohnenden Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen,
die Benutzung der Spitäler, das Verfahren bei Feststellung von
Geisteskrankheiten, die Beförderung von Geisteskranken in ihre
Heimat, das Beerdigungswesen, den Schutz gegen die Verschleppung
ansteckender Krankheiten u. s. w.
Daneben aber finden sich verschiedene Verträge, durch welche
sich ganze Staatengruppen zur gemeinsamen Bekämpfung verheerender
Krankheiten zusammengeschlossen haben.
II. An erster Stelle ist der seit den 50er Jahren begonnene Kampf
gegen die Cholera zu erwähnen.
v. Liszt, Völkerrecht. 12
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