Löhe, Wilhelm: Etwas aus der Geschichte des Diaconissenhauses Neuendettelsau. Nürnberg, 1870.daß - so lange der von dem k. protestantischen Decan und Stadtpfarrer Eduard Bachmann zu Windsbach und anderen Menschenfreunden beabsichtigte lutherische Verein in Bayern mit seinem allgemeinen Zwecke der Erweckung der Privatwohlthätigkeit für Krankenpflege und der Heranbildung von Krankenpflegerinnen sich befaßt, eine solche Vereinigung nicht nach Maßgabe des Art. 14 et sequ. des Gesetzes vom 26. Februar 1850 - die Versammlungen und Vereine betreffend, - als politischer Verein erkannt werden könne. Nachdem der genannte Verein aber auch den besondern Zweck sich gesetzt hat, Bildungsanstalten für Krankenpflege und Krankenhäuser für Arme in der protestantischen Kirchengemeinde Bayerns zu gründen, so versteht es sich von selbst, daß für solche Institute, wenn selbe die Rechte einer öffentlichen Corporation und eigene Rechtsfähigkeit genießen sollen, die staatspolizeiliche Genehmigung und landesherrliche Bestätigung erforderlich ist. Diese ist jedoch erst dann veranlaßt, wenn es sich um die wirkliche Ausführung solcher Anstalten handelt. In diesem Falle ist unter Vorlage der bezüglichen Verhandlungen, insbesondere des Programms und der Satzungen der Anstalt, dereinst berichtlicher Antrag zu stellen, und hienach der protestantische Decan und Stadtpfarrer Eduard Bachmann geeignet zu verständigen. München, den 27. Februar 1854. Auf Graf Reigersberg. Epplen. An Die kgl. Regierung von Mittelfranken theilte diese Entschließung unter dem 3. März dem kgl. Landgericht Heilsbronn mit, von welchem sie unter dem 4. März dem kgl. Decan Bachmann zu Windsbach zugestellt wurde. Der erste Theil dieser Entschließung besagt ausdrücklich, daß der Verein nicht für einen politischen zu halten sei, ohne Zweifel, weil die letztere Ansicht statt haben konnte. Zu gleicher Zeit ist aus diesem daß – so lange der von dem k. protestantischen Decan und Stadtpfarrer Eduard Bachmann zu Windsbach und anderen Menschenfreunden beabsichtigte lutherische Verein in Bayern mit seinem allgemeinen Zwecke der Erweckung der Privatwohlthätigkeit für Krankenpflege und der Heranbildung von Krankenpflegerinnen sich befaßt, eine solche Vereinigung nicht nach Maßgabe des Art. 14 et sequ. des Gesetzes vom 26. Februar 1850 – die Versammlungen und Vereine betreffend, – als politischer Verein erkannt werden könne. Nachdem der genannte Verein aber auch den besondern Zweck sich gesetzt hat, Bildungsanstalten für Krankenpflege und Krankenhäuser für Arme in der protestantischen Kirchengemeinde Bayerns zu gründen, so versteht es sich von selbst, daß für solche Institute, wenn selbe die Rechte einer öffentlichen Corporation und eigene Rechtsfähigkeit genießen sollen, die staatspolizeiliche Genehmigung und landesherrliche Bestätigung erforderlich ist. Diese ist jedoch erst dann veranlaßt, wenn es sich um die wirkliche Ausführung solcher Anstalten handelt. In diesem Falle ist unter Vorlage der bezüglichen Verhandlungen, insbesondere des Programms und der Satzungen der Anstalt, dereinst berichtlicher Antrag zu stellen, und hienach der protestantische Decan und Stadtpfarrer Eduard Bachmann geeignet zu verständigen. München, den 27. Februar 1854. Auf Graf Reigersberg. Epplen. An Die kgl. Regierung von Mittelfranken theilte diese Entschließung unter dem 3. März dem kgl. Landgericht Heilsbronn mit, von welchem sie unter dem 4. März dem kgl. Decan Bachmann zu Windsbach zugestellt wurde. Der erste Theil dieser Entschließung besagt ausdrücklich, daß der Verein nicht für einen politischen zu halten sei, ohne Zweifel, weil die letztere Ansicht statt haben konnte. Zu gleicher Zeit ist aus diesem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0015" n="15"/> daß – so lange der von dem k. protestantischen Decan und Stadtpfarrer Eduard Bachmann zu Windsbach und anderen Menschenfreunden beabsichtigte lutherische Verein in Bayern mit seinem allgemeinen Zwecke der Erweckung der Privatwohlthätigkeit für Krankenpflege und der Heranbildung von Krankenpflegerinnen sich befaßt, eine solche Vereinigung nicht nach Maßgabe des Art. 14 <hi rendition="#aq">et sequ.</hi> des Gesetzes vom 26. 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daß – so lange der von dem k. protestantischen Decan und Stadtpfarrer Eduard Bachmann zu Windsbach und anderen Menschenfreunden beabsichtigte lutherische Verein in Bayern mit seinem allgemeinen Zwecke der Erweckung der Privatwohlthätigkeit für Krankenpflege und der Heranbildung von Krankenpflegerinnen sich befaßt, eine solche Vereinigung nicht nach Maßgabe des Art. 14 et sequ. des Gesetzes vom 26. Februar 1850 – die Versammlungen und Vereine betreffend, – als politischer Verein erkannt werden könne.
Nachdem der genannte Verein aber auch den besondern Zweck sich gesetzt hat, Bildungsanstalten für Krankenpflege und Krankenhäuser für Arme in der protestantischen Kirchengemeinde Bayerns zu gründen, so versteht es sich von selbst, daß für solche Institute, wenn selbe die Rechte einer öffentlichen Corporation und eigene Rechtsfähigkeit genießen sollen, die staatspolizeiliche Genehmigung und landesherrliche Bestätigung erforderlich ist. Diese ist jedoch erst dann veranlaßt, wenn es sich um die wirkliche Ausführung solcher Anstalten handelt.
In diesem Falle ist unter Vorlage der bezüglichen Verhandlungen, insbesondere des Programms und der Satzungen der Anstalt, dereinst berichtlicher Antrag zu stellen, und hienach der protestantische Decan und Stadtpfarrer Eduard Bachmann geeignet zu verständigen.
München, den 27. Februar 1854.
Auf
Seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Befehl.
Graf Reigersberg.
Epplen.
An
die k. Regierung,
K. D. I.
Die kgl. Regierung von Mittelfranken theilte diese Entschließung unter dem 3. März dem kgl. Landgericht Heilsbronn mit, von welchem sie unter dem 4. März dem kgl. Decan Bachmann zu Windsbach zugestellt wurde.
Der erste Theil dieser Entschließung besagt ausdrücklich, daß der Verein nicht für einen politischen zu halten sei, ohne Zweifel, weil die letztere Ansicht statt haben konnte. Zu gleicher Zeit ist aus diesem
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