Dänen, (g) die Jtaliener nach Spanien; es ist aber deren ihr Handel nicht so beträchtlich, als der obigen Nationen ihrer.
§. 123.
Zu dem Handel der europäischen Nationen nach Spanien,b) über Spa- nien nach dem spani- schen Ameri- ca durch die Spanier. kömmt noch (2) der Handel der Europäer über Spanien nach dem spanischen America durch die Spanier. Denn da den Spaniern allein erlaubt ist, nach dem spanischen Antheile von America zu handeln, und folglich alle übrige Nationen von solchem Handel ausgeschlossen sind (§. 120); so müssen diese, wenn sie mit dem bloßen Gewinne von der Handlung nach Spa- nien, nicht zufrieden seyn, sondern auch nach dem spanischen America handeln wollen, solches nur unter der Hand und durch spanische Kaufleute thun, denen sie als bloßen Commißionärs ihre Waaren zu dem Ende anvertrauen, daß sie dieselben in America verkaufen, oder gegen andere Retourwaaren vertau- schen sollen: da hingegen diese einen Schein oder eine Hand- schrift von sich stellen, daß sie, bey ihrer Zurückkunft, über den Verkauf oder Vertausch der Waaren, Rechnung geben wollen. Und solches leisten sie auch wirklich mit einer so un- tadelhaften Treue, daß sie nichts weiter von den erhaltenen Retourwaaren an Gold, Silber, und andern kostbaren Waaren behalten, als was die für deren Ueberbringung und Verkauf in America nothwendig aufgewendete Unkosten, und die Commis- sionsgebühren, wegen deren sie sich mit einander verglichen ha- ben, betragen: wie man denn den Spaniern nachrühmet, daß wenige, oder gar keine von solchen Commißionärs ihren Freund betrogen oder verrathen haben. Dieser verbothene Han- del wird meistens über Cadix getrieben, als wohin die Auslän- der die Waaren, so nach Westindien bestimmt sind, an ihre Correspondenten schicken, die solche auf obige Art gebohrnen Spaniern anvertrauen.
Da also die Spanier größtentheils von den americani- schen Reichthümern nur die Commißionsgebühren genießen, so darf es niemanden befremden, daß die erstaunlichen Geldsum- men, welche aus der neuen Welt nach Spanien kommen (§. 120), auch größtentheils nicht daselbst bleiben, sondern sich durch Eu- ropa verbreiten. Man schätzet das Gold und Silber, so jähr- lich, ein Jahr in das andere gerechnet, aus Spanien geführet wird, auf 15 Millionen Piasters oder Stücke von Achten. Un- geachtet nun dem Könige nicht unbekannt ist, daß die Weise, durch die andere Hand nach America zu handeln, in Spanien sehr gebräuchlich sey: so stellet er sich doch aus Staatsklugheit, als wenn er es nicht wüßte, weil er gar wohl begreift, daß seine Unterthanen den Handel nach Westindien ohne Beystand der Fremden nicht wohl bestreiten können.
Ja die Holländer und Engländer haben sogar einen Wegc) gerades Weges nach dem spani- schen Ame- rica, oder gefunden, heimlich, oder, besser zu sagen, gerades Weges nach dem spanischen America zu handeln. Den Holländern dienet dazu die Jnsel Curacao, weil sie nicht weit von Cartha- gena ist, und die Kaufleute dieser Stadt, wie auch einige an-
dere
K. S. (G g)
ſpaniſchen Handlung.
Daͤnen, (g) die Jtaliener nach Spanien; es iſt aber deren ihr Handel nicht ſo betraͤchtlich, als der obigen Nationen ihrer.
§. 123.
Zu dem Handel der europaͤiſchen Nationen nach Spanien,b) uͤber Spa- nien nach dem ſpani- ſchen Ameri- ca durch die Spanier. koͤmmt noch (2) der Handel der Europaͤer uͤber Spanien nach dem ſpaniſchen America durch die Spanier. Denn da den Spaniern allein erlaubt iſt, nach dem ſpaniſchen Antheile von America zu handeln, und folglich alle uͤbrige Nationen von ſolchem Handel ausgeſchloſſen ſind (§. 120); ſo muͤſſen dieſe, wenn ſie mit dem bloßen Gewinne von der Handlung nach Spa- nien, nicht zufrieden ſeyn, ſondern auch nach dem ſpaniſchen America handeln wollen, ſolches nur unter der Hand und durch ſpaniſche Kaufleute thun, denen ſie als bloßen Commißionaͤrs ihre Waaren zu dem Ende anvertrauen, daß ſie dieſelben in America verkaufen, oder gegen andere Retourwaaren vertau- ſchen ſollen: da hingegen dieſe einen Schein oder eine Hand- ſchrift von ſich ſtellen, daß ſie, bey ihrer Zuruͤckkunft, uͤber den Verkauf oder Vertauſch der Waaren, Rechnung geben wollen. Und ſolches leiſten ſie auch wirklich mit einer ſo un- tadelhaften Treue, daß ſie nichts weiter von den erhaltenen Retourwaaren an Gold, Silber, und andern koſtbaren Waaren behalten, als was die fuͤr deren Ueberbringung und Verkauf in America nothwendig aufgewendete Unkoſten, und die Commiſ- ſionsgebuͤhren, wegen deren ſie ſich mit einander verglichen ha- ben, betragen: wie man denn den Spaniern nachruͤhmet, daß wenige, oder gar keine von ſolchen Commißionaͤrs ihren Freund betrogen oder verrathen haben. Dieſer verbothene Han- del wird meiſtens uͤber Cadix getrieben, als wohin die Auslaͤn- der die Waaren, ſo nach Weſtindien beſtimmt ſind, an ihre Correſpondenten ſchicken, die ſolche auf obige Art gebohrnen Spaniern anvertrauen.
Da alſo die Spanier groͤßtentheils von den americani- ſchen Reichthuͤmern nur die Commißionsgebuͤhren genießen, ſo darf es niemanden befremden, daß die erſtaunlichen Geldſum- men, welche aus der neuen Welt nach Spanien kommen (§. 120), auch groͤßtentheils nicht daſelbſt bleiben, ſondern ſich durch Eu- ropa verbreiten. Man ſchaͤtzet das Gold und Silber, ſo jaͤhr- lich, ein Jahr in das andere gerechnet, aus Spanien gefuͤhret wird, auf 15 Millionen Piaſters oder Stuͤcke von Achten. Un- geachtet nun dem Koͤnige nicht unbekannt iſt, daß die Weiſe, durch die andere Hand nach America zu handeln, in Spanien ſehr gebraͤuchlich ſey: ſo ſtellet er ſich doch aus Staatsklugheit, als wenn er es nicht wuͤßte, weil er gar wohl begreift, daß ſeine Unterthanen den Handel nach Weſtindien ohne Beyſtand der Fremden nicht wohl beſtreiten koͤnnen.
Ja die Hollaͤnder und Englaͤnder haben ſogar einen Wegc) gerades Weges nach dem ſpani- ſchen Ame- rica, oder gefunden, heimlich, oder, beſſer zu ſagen, gerades Weges nach dem ſpaniſchen America zu handeln. Den Hollaͤndern dienet dazu die Jnſel Curacao, weil ſie nicht weit von Cartha- gena iſt, und die Kaufleute dieſer Stadt, wie auch einige an-
dere
K. S. (G g)
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f1069"n="465"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">ſpaniſchen Handlung.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">Daͤnen,</hi> (<hirendition="#aq">g</hi>) die <hirendition="#fr">Jtaliener</hi> nach Spanien; es iſt aber deren ihr<lb/>
Handel nicht ſo betraͤchtlich, als der obigen Nationen ihrer.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 123.</head><lb/><p>Zu dem Handel der europaͤiſchen Nationen nach Spanien,<noteplace="right"><hirendition="#aq">b</hi>) uͤber Spa-<lb/>
nien nach<lb/>
dem ſpani-<lb/>ſchen Ameri-<lb/>
ca durch die<lb/>
Spanier.</note><lb/>
koͤmmt noch (2) der Handel der Europaͤer <hirendition="#fr">uͤber Spanien nach<lb/>
dem ſpaniſchen America durch die Spanier.</hi> Denn da den<lb/>
Spaniern allein erlaubt iſt, nach dem ſpaniſchen Antheile von<lb/>
America zu handeln, und folglich alle uͤbrige Nationen von<lb/>ſolchem Handel ausgeſchloſſen ſind (§. 120); ſo muͤſſen dieſe,<lb/>
wenn ſie mit dem bloßen Gewinne von der Handlung nach Spa-<lb/>
nien, nicht zufrieden ſeyn, ſondern auch nach dem ſpaniſchen<lb/>
America handeln wollen, ſolches nur unter der Hand und durch<lb/>ſpaniſche Kaufleute thun, denen ſie als bloßen Commißionaͤrs<lb/>
ihre Waaren zu dem Ende anvertrauen, daß ſie dieſelben in<lb/>
America verkaufen, oder gegen andere Retourwaaren vertau-<lb/>ſchen ſollen: da hingegen dieſe einen Schein oder eine Hand-<lb/>ſchrift von ſich ſtellen, daß ſie, bey ihrer Zuruͤckkunft, uͤber<lb/>
den Verkauf oder Vertauſch der Waaren, Rechnung geben<lb/>
wollen. Und ſolches leiſten ſie auch wirklich mit einer ſo un-<lb/>
tadelhaften Treue, daß ſie nichts weiter von den erhaltenen<lb/>
Retourwaaren an Gold, Silber, und andern koſtbaren Waaren<lb/>
behalten, als was die fuͤr deren Ueberbringung und Verkauf<lb/>
in America nothwendig aufgewendete Unkoſten, und die Commiſ-<lb/>ſionsgebuͤhren, wegen deren ſie ſich mit einander verglichen ha-<lb/>
ben, betragen: wie man denn den Spaniern nachruͤhmet,<lb/>
daß wenige, oder gar keine von ſolchen Commißionaͤrs ihren<lb/>
Freund betrogen oder verrathen haben. Dieſer verbothene Han-<lb/>
del wird meiſtens uͤber Cadix getrieben, als wohin die Auslaͤn-<lb/>
der die Waaren, ſo nach Weſtindien beſtimmt ſind, an ihre<lb/>
Correſpondenten ſchicken, die ſolche auf obige Art gebohrnen<lb/>
Spaniern anvertrauen.</p><lb/><p>Da alſo die Spanier groͤßtentheils von den americani-<lb/>ſchen Reichthuͤmern nur die Commißionsgebuͤhren genießen, ſo<lb/>
darf es niemanden befremden, daß die erſtaunlichen Geldſum-<lb/>
men, welche aus der neuen Welt nach Spanien kommen (§. 120),<lb/>
auch groͤßtentheils nicht daſelbſt bleiben, ſondern ſich durch Eu-<lb/>
ropa verbreiten. Man ſchaͤtzet das Gold und Silber, ſo jaͤhr-<lb/>
lich, ein Jahr in das andere gerechnet, aus Spanien gefuͤhret<lb/>
wird, auf 15 Millionen Piaſters oder Stuͤcke von Achten. Un-<lb/>
geachtet nun dem Koͤnige nicht unbekannt iſt, daß die Weiſe,<lb/>
durch die andere Hand nach America zu handeln, in Spanien<lb/>ſehr gebraͤuchlich ſey: ſo ſtellet er ſich doch aus Staatsklugheit,<lb/>
als wenn er es nicht wuͤßte, weil er gar wohl begreift, daß<lb/>ſeine Unterthanen den Handel nach Weſtindien ohne Beyſtand<lb/>
der Fremden nicht wohl beſtreiten koͤnnen.</p><lb/><p>Ja die <hirendition="#fr">Hollaͤnder und Englaͤnder</hi> haben ſogar einen Weg<noteplace="right"><hirendition="#aq">c</hi>) gerades<lb/>
Weges nach<lb/>
dem ſpani-<lb/>ſchen Ame-<lb/>
rica, oder</note><lb/>
gefunden, <hirendition="#fr">heimlich,</hi> oder, beſſer zu ſagen, <hirendition="#fr">gerades Weges</hi><lb/>
nach dem ſpaniſchen America zu handeln. Den Hollaͤndern<lb/>
dienet dazu die Jnſel <hirendition="#fr">Curacao,</hi> weil ſie nicht weit von Cartha-<lb/>
gena iſt, und die Kaufleute dieſer Stadt, wie auch einige an-<lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#fr">K. S.</hi> (G g)</fw><fwplace="bottom"type="catch">dere</fw><lb/></p></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[465/1069]
ſpaniſchen Handlung.
Daͤnen, (g) die Jtaliener nach Spanien; es iſt aber deren ihr
Handel nicht ſo betraͤchtlich, als der obigen Nationen ihrer.
§. 123.
Zu dem Handel der europaͤiſchen Nationen nach Spanien,
koͤmmt noch (2) der Handel der Europaͤer uͤber Spanien nach
dem ſpaniſchen America durch die Spanier. Denn da den
Spaniern allein erlaubt iſt, nach dem ſpaniſchen Antheile von
America zu handeln, und folglich alle uͤbrige Nationen von
ſolchem Handel ausgeſchloſſen ſind (§. 120); ſo muͤſſen dieſe,
wenn ſie mit dem bloßen Gewinne von der Handlung nach Spa-
nien, nicht zufrieden ſeyn, ſondern auch nach dem ſpaniſchen
America handeln wollen, ſolches nur unter der Hand und durch
ſpaniſche Kaufleute thun, denen ſie als bloßen Commißionaͤrs
ihre Waaren zu dem Ende anvertrauen, daß ſie dieſelben in
America verkaufen, oder gegen andere Retourwaaren vertau-
ſchen ſollen: da hingegen dieſe einen Schein oder eine Hand-
ſchrift von ſich ſtellen, daß ſie, bey ihrer Zuruͤckkunft, uͤber
den Verkauf oder Vertauſch der Waaren, Rechnung geben
wollen. Und ſolches leiſten ſie auch wirklich mit einer ſo un-
tadelhaften Treue, daß ſie nichts weiter von den erhaltenen
Retourwaaren an Gold, Silber, und andern koſtbaren Waaren
behalten, als was die fuͤr deren Ueberbringung und Verkauf
in America nothwendig aufgewendete Unkoſten, und die Commiſ-
ſionsgebuͤhren, wegen deren ſie ſich mit einander verglichen ha-
ben, betragen: wie man denn den Spaniern nachruͤhmet,
daß wenige, oder gar keine von ſolchen Commißionaͤrs ihren
Freund betrogen oder verrathen haben. Dieſer verbothene Han-
del wird meiſtens uͤber Cadix getrieben, als wohin die Auslaͤn-
der die Waaren, ſo nach Weſtindien beſtimmt ſind, an ihre
Correſpondenten ſchicken, die ſolche auf obige Art gebohrnen
Spaniern anvertrauen.
b) uͤber Spa-
nien nach
dem ſpani-
ſchen Ameri-
ca durch die
Spanier.
Da alſo die Spanier groͤßtentheils von den americani-
ſchen Reichthuͤmern nur die Commißionsgebuͤhren genießen, ſo
darf es niemanden befremden, daß die erſtaunlichen Geldſum-
men, welche aus der neuen Welt nach Spanien kommen (§. 120),
auch groͤßtentheils nicht daſelbſt bleiben, ſondern ſich durch Eu-
ropa verbreiten. Man ſchaͤtzet das Gold und Silber, ſo jaͤhr-
lich, ein Jahr in das andere gerechnet, aus Spanien gefuͤhret
wird, auf 15 Millionen Piaſters oder Stuͤcke von Achten. Un-
geachtet nun dem Koͤnige nicht unbekannt iſt, daß die Weiſe,
durch die andere Hand nach America zu handeln, in Spanien
ſehr gebraͤuchlich ſey: ſo ſtellet er ſich doch aus Staatsklugheit,
als wenn er es nicht wuͤßte, weil er gar wohl begreift, daß
ſeine Unterthanen den Handel nach Weſtindien ohne Beyſtand
der Fremden nicht wohl beſtreiten koͤnnen.
Ja die Hollaͤnder und Englaͤnder haben ſogar einen Weg
gefunden, heimlich, oder, beſſer zu ſagen, gerades Weges
nach dem ſpaniſchen America zu handeln. Den Hollaͤndern
dienet dazu die Jnſel Curacao, weil ſie nicht weit von Cartha-
gena iſt, und die Kaufleute dieſer Stadt, wie auch einige an-
dere
c) gerades
Weges nach
dem ſpani-
ſchen Ame-
rica, oder
K. S. (G g)
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1069>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.