Facit kömmt, hinweggelassen; was aber ein halbes und drüber, giebt, für |ein ganzes genommen werde: hingegen bey den feinen kostbaren Waaren, als Safran, Jndigo etc. welche nach einzelen Pfunden im hohen Preiße verkaufet werden, wird nicht nur auf ein 1/2, 1/4, 1/8 Pfund, sondern auch wol auf 1 Loth im 2) auf pro Cent.Thariren gesehen. Die Berechnung der Thara (2) auf pro Cent ist streitig, indem einige solche nach der Rabattrechnung, und also nach der Thara auf hundert; andere aber auf die von hundert, oder in hundert wollen berechnet wissen. Die Thara von oder in hundert ist allemal vor den Käufer am vortheilhaf- testen; die auf hundert aber gereichet dem Verkäufer zum Vortheile.
§. 212.
Beständig- keit des Thara.
Dieser Abzug ist in einer jeden Handelsstadt, der darin- nen hergebrachten Gewohnheit nach, so fest eingeführet, daß, wenn nicht durch eigenen Willen des Käufers und Verkäufers unter ihnen davon abgegangen wird, solcher beständig und ohne Widerspruch bleibt.
§. 213.
III. Gut Ge- wicht, was es sey?
III.Gut Gewicht (§. 144.) ist eine in einigen holländi- schen und deutschen Handelsstädten, als zu Amsterdam, Ham- burg, Nürnberg etc. bey Handlungen eingeführte Gewohnheit, und besteht in einem gewissen pro Cent, welches, wenn Waa- ren in des Verkäufers Hause (oder nach dem Hausgewichte, und nicht auf der Stadt- oder Rathswaage) gewogen werden, der Käufer deswegen genießet, weil in Abwägung der Waaren gar leicht ein kleines Versehen vorgehen kann .
(*) Aus dieser Beschreibung erhellet mehr denn zu deutlich, daß hier das gute Gewicht ganz was anders sey, als der Ausschlag bey dem Abwägen, den die Specereyhändler den Käufern zur Ergötzlichkeit aus freyem Willen geben, und welches man gut gewogen, oder auch gut Gewicht, nennet. Jenes besteht von Seiten des Käufers in einem Abzuge von der Kaufsumme; dieses aber in einem wirklich erhaltenen Ueberschusse der Waare.
§. 214.
Betrag des- selben.
Dieses pro Cent für gut Gewicht ist von Alters her fest- gestellet, und beläuft sich gemeiniglich auf ein pro Cent, oder höchstens auf zwey, nach Beschaffenheit der Waaren. Z. E. in Amsterdam haben die Baarden von Wallfischen, der Borax, u. s. w. nur ein pro Cent: hingegen die Caßienrinde, der engli- sche Leim, die Cubeben, und viele andere zwey pro Cent zum Abzuge für gut Gewicht; der größte Theil der Waaren aber hat gar keinen solchen Abzug.
§. 215.
1 Th. 10 Cap. Von dem Rabatte,
Facit koͤmmt, hinweggelaſſen; was aber ein halbes und druͤber, giebt, fuͤr |ein ganzes genommen werde: hingegen bey den feinen koſtbaren Waaren, als Safran, Jndigo ꝛc. welche nach einzelen Pfunden im hohen Preiße verkaufet werden, wird nicht nur auf ein ½, ¼, ⅛ Pfund, ſondern auch wol auf 1 Loth im 2) auf pro Cent.Thariren geſehen. Die Berechnung der Thara (2) auf pro Cent iſt ſtreitig, indem einige ſolche nach der Rabattrechnung, und alſo nach der Thara auf hundert; andere aber auf die von hundert, oder in hundert wollen berechnet wiſſen. Die Thara von oder in hundert iſt allemal vor den Kaͤufer am vortheilhaf- teſten; die auf hundert aber gereichet dem Verkaͤufer zum Vortheile.
§. 212.
Beſtaͤndig- keit des Thara.
Dieſer Abzug iſt in einer jeden Handelsſtadt, der darin- nen hergebrachten Gewohnheit nach, ſo feſt eingefuͤhret, daß, wenn nicht durch eigenen Willen des Kaͤufers und Verkaͤufers unter ihnen davon abgegangen wird, ſolcher beſtaͤndig und ohne Widerſpruch bleibt.
§. 213.
III. Gut Ge- wicht, was es ſey?
III.Gut Gewicht (§. 144.) iſt eine in einigen hollaͤndi- ſchen und deutſchen Handelsſtaͤdten, als zu Amſterdam, Ham- burg, Nuͤrnberg ꝛc. bey Handlungen eingefuͤhrte Gewohnheit, und beſteht in einem gewiſſen pro Cent, welches, wenn Waa- ren in des Verkaͤufers Hauſe (oder nach dem Hausgewichte, und nicht auf der Stadt- oder Rathswaage) gewogen werden, der Kaͤufer deswegen genießet, weil in Abwaͤgung der Waaren gar leicht ein kleines Verſehen vorgehen kann .
(*) Aus dieſer Beſchreibung erhellet mehr denn zu deutlich, daß hier das gute Gewicht ganz was anders ſey, als der Ausſchlag bey dem Abwaͤgen, den die Specereyhaͤndler den Kaͤufern zur Ergoͤtzlichkeit aus freyem Willen geben, und welches man gut gewogen, oder auch gut Gewicht, nennet. Jenes beſteht von Seiten des Kaͤufers in einem Abzuge von der Kaufſumme; dieſes aber in einem wirklich erhaltenen Ueberſchuſſe der Waare.
§. 214.
Betrag deſ- ſelben.
Dieſes pro Cent fuͤr gut Gewicht iſt von Alters her feſt- geſtellet, und belaͤuft ſich gemeiniglich auf ein pro Cent, oder hoͤchſtens auf zwey, nach Beſchaffenheit der Waaren. Z. E. in Amſterdam haben die Baarden von Wallfiſchen, der Borax, u. ſ. w. nur ein pro Cent: hingegen die Caßienrinde, der engli- ſche Leim, die Cubeben, und viele andere zwey pro Cent zum Abzuge fuͤr gut Gewicht; der groͤßte Theil der Waaren aber hat gar keinen ſolchen Abzug.
§. 215.
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1 Th. 10 Cap. Von dem Rabatte,
Facit koͤmmt, hinweggelaſſen; was aber ein halbes und druͤber,
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feinen koſtbaren Waaren, als Safran, Jndigo ꝛc. welche nach
einzelen Pfunden im hohen Preiße verkaufet werden, wird nicht
nur auf ein ½, ¼, ⅛ Pfund, ſondern auch wol auf 1 Loth im
Thariren geſehen. Die Berechnung der Thara (2) auf pro
Cent iſt ſtreitig, indem einige ſolche nach der Rabattrechnung,
und alſo nach der Thara auf hundert; andere aber auf die von
hundert, oder in hundert wollen berechnet wiſſen. Die Thara
von oder in hundert iſt allemal vor den Kaͤufer am vortheilhaf-
teſten; die auf hundert aber gereichet dem Verkaͤufer zum
Vortheile.
2) auf pro
Cent.
§. 212.
Dieſer Abzug iſt in einer jeden Handelsſtadt, der darin-
nen hergebrachten Gewohnheit nach, ſo feſt eingefuͤhret, daß,
wenn nicht durch eigenen Willen des Kaͤufers und Verkaͤufers
unter ihnen davon abgegangen wird, ſolcher beſtaͤndig und
ohne Widerſpruch bleibt.
§. 213.
III. Gut Gewicht (§. 144.) iſt eine in einigen hollaͤndi-
ſchen und deutſchen Handelsſtaͤdten, als zu Amſterdam, Ham-
burg, Nuͤrnberg ꝛc. bey Handlungen eingefuͤhrte Gewohnheit,
und beſteht in einem gewiſſen pro Cent, welches, wenn Waa-
ren in des Verkaͤufers Hauſe (oder nach dem Hausgewichte,
und nicht auf der Stadt- oder Rathswaage) gewogen werden,
der Kaͤufer deswegen genießet, weil in Abwaͤgung der Waaren
gar leicht ein kleines Verſehen vorgehen kann .
⁽*⁾ Aus dieſer Beſchreibung erhellet mehr denn zu deutlich,
daß hier das gute Gewicht ganz was anders ſey, als der
Ausſchlag bey dem Abwaͤgen, den die Specereyhaͤndler
den Kaͤufern zur Ergoͤtzlichkeit aus freyem Willen geben,
und welches man gut gewogen, oder auch gut Gewicht,
nennet. Jenes beſteht von Seiten des Kaͤufers in einem
Abzuge von der Kaufſumme; dieſes aber in einem wirklich
erhaltenen Ueberſchuſſe der Waare.
§. 214.
Dieſes pro Cent fuͤr gut Gewicht iſt von Alters her feſt-
geſtellet, und belaͤuft ſich gemeiniglich auf ein pro Cent, oder
hoͤchſtens auf zwey, nach Beſchaffenheit der Waaren. Z. E.
in Amſterdam haben die Baarden von Wallfiſchen, der Borax,
u. ſ. w. nur ein pro Cent: hingegen die Caßienrinde, der engli-
ſche Leim, die Cubeben, und viele andere zwey pro Cent zum
Abzuge fuͤr gut Gewicht; der groͤßte Theil der Waaren aber
hat gar keinen ſolchen Abzug.
§. 215.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/728>, abgerufen am 23.12.2024.
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