nen, Kaufmannen detail; und ist selbiger demnach ein sol- cher Kaufmann, der in einem öffentlichen Laden die Waaren nicht nur im Ganzen, sondern auch im Kleinen, oder einzeln, (das ist, bey Pfunden, Lothen, Quentchen, Kannen, Nößeln, Ellen etc.) verkaufet. Von den Tugenden, oder Eigenschaf- ten eines Kramers handeln wir im 506 §.
§. 257.
Unterschied desselben vom Großirer.
Hier aber müssen wir den Unterschied zwischen den Kra- mern und den Großirern anmerken, welcher allein darinn be- steht, daß sie dem Grade nach, und in der Art zu handeln unterschieden sind, indem die Großirer ihre Waaren allein im Ganzen und bey großen Parteyen (§. 242.); die Kramer dage- gen beydes im Ganzen, als einzeln, und so gar pfennigweise (§. 256.) verkaufen. Zu Amsterdam, und fast in ganz Holland, machet man gar keinen Unterschied zwischen den Großirern und den Kaufleuten des Handkaufes, indem allda einem jeglichen vergönnet ist, mit seinen Waaren, sowol im Großen, als im Kleinen zugleich zu handeln. Hiervon aber muß man daselbst gleichwol diejenigen ausnehmen, die mit Weinen und fremden Branntweinen handeln, als welche nicht die Erlaubniß haben, weniger als zwey Fasse Wein, oder ein Stück Branntwein, auf einmal zu verkaufen, dafern sie sich nicht unter die Weinhänd- ler aufnehmen lassen, immaßen nur diese ganz allein mit ge- dachten Waaren, welche sie auch im Ganzen oder Großen ver- kaufen können, zugleich im Einzeln oder Kleinen handeln mö- gen. Und solchemnach beruhet der ganze Unterschied zwischen den Großirern und den Kaufleuten des Handkaufes, wo solcher eingeführet ist, auf Maaß, Gewicht und Zahl. Nämlich, was das (1) Längenmaaß anbetrifft, verkaufet der Großirer die Waare bey ganzen Stücken; und nicht nach der Elle, welche sich die Kramer zueignen. Jn Ansehung des (2) Jnhaltsmaas- ses verkaufen die Großirer nach Fässern, Pipen, Tonnen, Ki- sten, Ballen, Maltern, Scheffeln etc. und nicht nach der Metze, oder Kanne, welche vor die Kramer gehören. So verkaufen auch in Ansehung des (3) Gewichts die Großirer nach Lasten, Schiffpfunden, Centnern etc. nicht nach Pfunden und dessen Ab- theilungen, womit sich die Kramer beschäfftigen. Und endlich in Ansehung der (4) Zahl verkaufen die Großirer nach Tausen- den, Hunderten und Dutzenden; nicht einzeln oder stückweise, welches die Kramer thun.
§. 258.
Maaßregeln Pflichten u. Verrichtun- gen eines Kramers: 1) überhaupt a) Ueber- schlagung des Capitals
Die Maaßregeln, Pflichten und Verrichtungen eines Kramers (1) überhaupt, sind: a) daß er, (dafern er erst noch anfangen will), den Handel, welchen er vornehmen will "nach seinem Vermögen einrichte. Zu dem Ende hat er genau zu un- tersuchen, wie hoch sich sein Capital erstrecke, und (a) nach dessen Größe, oder Schwäche einen kostbaren, oder nicht so kostbaren Kram anfange. Will er gerne bey derjenigen Gat-
tung
1 Th. 13 Cap. Vom Groſſo- und Kramhandel,
nen, Kaufmannen detail; und iſt ſelbiger demnach ein ſol- cher Kaufmann, der in einem oͤffentlichen Laden die Waaren nicht nur im Ganzen, ſondern auch im Kleinen, oder einzeln, (das iſt, bey Pfunden, Lothen, Quentchen, Kannen, Noͤßeln, Ellen ꝛc.) verkaufet. Von den Tugenden, oder Eigenſchaf- ten eines Kramers handeln wir im 506 §.
§. 257.
Unterſchied deſſelbē vom Großirer.
Hier aber muͤſſen wir den Unterſchied zwiſchen den Kra- mern und den Großirern anmerken, welcher allein darinn be- ſteht, daß ſie dem Grade nach, und in der Art zu handeln unterſchieden ſind, indem die Großirer ihre Waaren allein im Ganzen und bey großen Parteyen (§. 242.); die Kramer dage- gen beydes im Ganzen, als einzeln, und ſo gar pfennigweiſe (§. 256.) verkaufen. Zu Amſterdam, und faſt in ganz Holland, machet man gar keinen Unterſchied zwiſchen den Großirern und den Kaufleuten des Handkaufes, indem allda einem jeglichen vergoͤnnet iſt, mit ſeinen Waaren, ſowol im Großen, als im Kleinen zugleich zu handeln. Hiervon aber muß man daſelbſt gleichwol diejenigen ausnehmen, die mit Weinen und fremden Branntweinen handeln, als welche nicht die Erlaubniß haben, weniger als zwey Faſſe Wein, oder ein Stuͤck Branntwein, auf einmal zu verkaufen, dafern ſie ſich nicht unter die Weinhaͤnd- ler aufnehmen laſſen, immaßen nur dieſe ganz allein mit ge- dachten Waaren, welche ſie auch im Ganzen oder Großen ver- kaufen koͤnnen, zugleich im Einzeln oder Kleinen handeln moͤ- gen. Und ſolchemnach beruhet der ganze Unterſchied zwiſchen den Großirern und den Kaufleuten des Handkaufes, wo ſolcher eingefuͤhret iſt, auf Maaß, Gewicht und Zahl. Naͤmlich, was das (1) Laͤngenmaaß anbetrifft, verkaufet der Großirer die Waare bey ganzen Stuͤcken; und nicht nach der Elle, welche ſich die Kramer zueignen. Jn Anſehung des (2) Jnhaltsmaaſ- ſes verkaufen die Großirer nach Faͤſſern, Pipen, Tonnen, Ki- ſten, Ballen, Maltern, Scheffeln ꝛc. und nicht nach der Metze, oder Kanne, welche vor die Kramer gehoͤren. So verkaufen auch in Anſehung des (3) Gewichts die Großirer nach Laſten, Schiffpfunden, Centnern ꝛc. nicht nach Pfunden und deſſen Ab- theilungen, womit ſich die Kramer beſchaͤfftigen. Und endlich in Anſehung der (4) Zahl verkaufen die Großirer nach Tauſen- den, Hunderten und Dutzenden; nicht einzeln oder ſtuͤckweiſe, welches die Kramer thun.
§. 258.
Maaßregeln Pflichten u. Verrichtun- gen eines Kramers: 1) uͤberhaupt a) Ueber- ſchlagung des Capitals
Die Maaßregeln, Pflichten und Verrichtungen eines Kramers (1) uͤberhaupt, ſind: a) daß er, (dafern er erſt noch anfangen will), den Handel, welchen er vornehmen will „nach ſeinem Vermoͤgen einrichte. Zu dem Ende hat er genau zu un- terſuchen, wie hoch ſich ſein Capital erſtrecke, und (a) nach deſſen Groͤße, oder Schwaͤche einen koſtbaren, oder nicht ſo koſtbaren Kram anfange. Will er gerne bey derjenigen Gat-
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1 Th. 13 Cap. Vom Groſſo- und Kramhandel,
nen, Kaufmann en detail; und iſt ſelbiger demnach ein ſol-
cher Kaufmann, der in einem oͤffentlichen Laden die Waaren
nicht nur im Ganzen, ſondern auch im Kleinen, oder einzeln,
(das iſt, bey Pfunden, Lothen, Quentchen, Kannen, Noͤßeln,
Ellen ꝛc.) verkaufet. Von den Tugenden, oder Eigenſchaf-
ten eines Kramers handeln wir im 506 §.
§. 257.
Hier aber muͤſſen wir den Unterſchied zwiſchen den Kra-
mern und den Großirern anmerken, welcher allein darinn be-
ſteht, daß ſie dem Grade nach, und in der Art zu handeln
unterſchieden ſind, indem die Großirer ihre Waaren allein im
Ganzen und bey großen Parteyen (§. 242.); die Kramer dage-
gen beydes im Ganzen, als einzeln, und ſo gar pfennigweiſe
(§. 256.) verkaufen. Zu Amſterdam, und faſt in ganz Holland,
machet man gar keinen Unterſchied zwiſchen den Großirern und
den Kaufleuten des Handkaufes, indem allda einem jeglichen
vergoͤnnet iſt, mit ſeinen Waaren, ſowol im Großen, als im
Kleinen zugleich zu handeln. Hiervon aber muß man daſelbſt
gleichwol diejenigen ausnehmen, die mit Weinen und fremden
Branntweinen handeln, als welche nicht die Erlaubniß haben,
weniger als zwey Faſſe Wein, oder ein Stuͤck Branntwein, auf
einmal zu verkaufen, dafern ſie ſich nicht unter die Weinhaͤnd-
ler aufnehmen laſſen, immaßen nur dieſe ganz allein mit ge-
dachten Waaren, welche ſie auch im Ganzen oder Großen ver-
kaufen koͤnnen, zugleich im Einzeln oder Kleinen handeln moͤ-
gen. Und ſolchemnach beruhet der ganze Unterſchied zwiſchen
den Großirern und den Kaufleuten des Handkaufes, wo ſolcher
eingefuͤhret iſt, auf Maaß, Gewicht und Zahl. Naͤmlich, was
das (1) Laͤngenmaaß anbetrifft, verkaufet der Großirer die
Waare bey ganzen Stuͤcken; und nicht nach der Elle, welche
ſich die Kramer zueignen. Jn Anſehung des (2) Jnhaltsmaaſ-
ſes verkaufen die Großirer nach Faͤſſern, Pipen, Tonnen, Ki-
ſten, Ballen, Maltern, Scheffeln ꝛc. und nicht nach der Metze,
oder Kanne, welche vor die Kramer gehoͤren. So verkaufen
auch in Anſehung des (3) Gewichts die Großirer nach Laſten,
Schiffpfunden, Centnern ꝛc. nicht nach Pfunden und deſſen Ab-
theilungen, womit ſich die Kramer beſchaͤfftigen. Und endlich
in Anſehung der (4) Zahl verkaufen die Großirer nach Tauſen-
den, Hunderten und Dutzenden; nicht einzeln oder ſtuͤckweiſe,
welches die Kramer thun.
§. 258.
Die Maaßregeln, Pflichten und Verrichtungen eines
Kramers (1) uͤberhaupt, ſind: a) daß er, (dafern er erſt noch
anfangen will), den Handel, welchen er vornehmen will „nach
ſeinem Vermoͤgen einrichte. Zu dem Ende hat er genau zu un-
terſuchen, wie hoch ſich ſein Capital erſtrecke, und (a) nach
deſſen Groͤße, oder Schwaͤche einen koſtbaren, oder nicht ſo
koſtbaren Kram anfange. Will er gerne bey derjenigen Gat-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/746>, abgerufen am 23.12.2024.
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