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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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2 Th. 4 Cap. Von dem Handelsdiener.
Die erſte iſt, wenn der Diener ſelbſt eine Handlung, entwe-
der von neuem anfaͤngt, oder durch erlaubte Mittel zu einer
ſchon etablirten Handlung gelanget, und alſo nunmehr aus ei-
nem Diener ſelbſt ein Herr wird. Die zweyte Urſache iſt,
wenn ihm ſeines bisherigen Patrons Handlung, Haus, Ge-
muͤthsbeſchaffenheit ꝛc. nicht laͤnger anſteht, er auch, vermoͤge
getroffenen Accords, demſelben nicht laͤnger zu dienen verbun-
den iſt, und er entweder zu Hauſe, oder in der Fremde, bey
andern Handlungen, ſein Gluͤck beſſer zu machen gedenket, als
bey ſeinem bisherigen Patrone. Die dritte Urſache iſt, wenn
der Handelspatron ihm den Abſchied giebt. Es geſchehe nun
der Abſchied, aus welcher Urſache es auch ſey: ſo iſt nach vor-
hergegangener accordmaͤßigen Aufkuͤndigung der Dienſte, der
Patron ſchuldig, dem Diener, wenn er nichts als alles Gutes
von ihm zu ſagen weiß, und der Diener ſeinem Herrn treulich
gedienet hat, ſeinen ſchriftlichen Abſchied und Zeugniß ſeines
Wohlverhaltens zu geben. Daher diejenigen Kaufleute nicht
wohl thun, die in der Abſicht, es zu erzwingen, daß ein Die-
ner, ſonderlich wenn er ein guter Verrichter iſt, noch laͤnger
bey ihnen bleiben ſoll, ihm den Abſchied vorenthalten. Wie
aber der Abſchied eines Dieners einzurichten ſey, lehret der Ar-
tikel: Abſchied eines Kaufdieners, in unſerer Akademie der
Kaufleute.

§. 532.

Oft pflegen auch denen alſo Abſchied nehmenden Dienern
noch Recommendationsbriefe auf andere Oerter, da ſie et-
wann hin gedenken, oder ihr Gluͤck ſuchen, mitgegeben zu wer-
den, welches auf Seiten des Patrons loͤblich, und auf Seiten
des Dieners vielmals nicht ohne Nutzen iſt, immaßen ſolche
Briefe ihm nicht ſelten den Zutritt bey einem und dem andern
vornehmen Kaufmanne erleichtern.

§. 533.

Was endlich ein Handelsdiener, der eine eigene Hand-
lung anzufangen gedenket,
zu beobachten habe, gehoͤret nicht
in dieſes Capitel, weil ein ſolcher Menſch, ſo bald er ſeine ei-
gene Handlung anfaͤngt, nicht mehr ein Diener, ſondern ſchon
als ein Kauf- und Handelsmann anzuſehen iſt; daher wir auch
davon bereits im vorigen Capitel §. 507 und 508 geredet ha-
ben. Jndeſſen ſchließen wir gegenwaͤrtiges Capitel mit der
Anmerkung, daß, da die Erfahrung eine Eigenſchaft des Kauf-
manns iſt (§. 506.), ein Diener je beſſer thue, je laͤnger er in
Handlungen, ſonderlich bey alten wohlerfahrnen und lange ge-
uͤbten Kaufleuten, diene, ehe er eine eigene Handlung anfaͤngt,
um aus den Handelsgeſchaͤfften ſeiner Handelspatrone ſeine Han-
delserfahrung |je mehr und mehr zu vergroͤßern.

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/874>, abgerufen am 11.01.2025.