Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

Bild:
<< vorherige Seite

Handelsdiener.
darüber ausgefertiget. Die Stücke, welche ein Bestallungs-3) nöthige
Stücke.

contract jederzeit in sich fassen muß, haben wir in unserer Aka-
demie der Kaufleute
unter Handelsdiener angezeiget.

§. 530.

Unter die Ergötzungen und Vortheile, so einem Handels-Nebenhand-
lung, ob sol-
che dem
Diener zu
verstatten
rathsam?

diener von dem Patrone wegen seiner Dienste zugestanden, und
dem Bestallungscontracte mit einverleibet werden, gehöret un-
ter andern dieses, daß ihnen, den Dienern, zuweilen eine
kleine Nebenhandlung vor ihre eigene Rechnung zu treiben

von dem Patrone zugestanden, auch aller Vorschub an Geld-
Schiffs- und Packraum etc. darzu, gethan wird. Mehrentheils
ist solches, wenn es geschieht, entweder ein Theil des Salarii,
da der Handelspatron solche Nebenhandlung dem Diener ver-
stattet, damit er desto besser auskommen könne; oder es be-
dingt der Diener, welcher allbereits von langer Zeit her in
dergleichen Handlung gesessen, sich solches im Voraus aus, und
ist also solches eine Bedingung, ohne deren Einräumung er sich
nicht in die Dienste begeben würde. Ob aber dergleichen Ne-
benhandlungen der Diener einem Handelspatrone allezeit vor-
theilhaft,
und daher von ihm zu gestatten seyn, ist eine Frage,
die mit Unterschied beantwortet werden muß. Nämlich, wenn
(1) dem Principale der vor sich handelnde Diener an seinen Ge-
schäfften nichts versäumet; auch die Handlung, die er treibt,
der Handlung des Patrons nicht nachtheilig ist: so kann solche
gar wohl zugelassen werden. Sollte aber (2) ein Diener mehr
Zeit auf seine eigene, als des Patrons, verwenden; jene auch die-
ser entweder mittel- oder unmittelbar nachtheilig seyn: so ist es
besser, man unterlasse dergleichen Vermengung, bey welcher
es nicht allemal so genau abzugehen pflegt, daß nicht manches
Briefporto dem Patrone angeschrieben werden sollte, welches
der Diener für seine eigene Handelsbriefe ausgegeben; wie
denn auch dem Diener, wenn er die Handelscasse unter Hän-
den hat, dieselbe in Vorschuß seiner eigenen Handlung oft gut
zu statten kommen könnte: nicht zu gedenken, wie die wohl-
schmeckenden Profite einer eigenen Handlung je länger je mehr
anreizen, weiter um sich zu greifen, und nach und nach von
des Patrons seiner Kundschaft etwas an sich zu ziehen: gleich-
wie auch, wenn dergleichen Diener verheirathet sind, und zu
Hause ihren kleinen Handel und Ausschnitt haben, zu solcher
die große Handlung, in der sie als Diener stehen, oftmals
nicht ein geringes beytragen muß.

§. 531.

Uebrigens haben wir noch an den Abschied eines Han-Abschied ei-
nes Han-
delsdieners.

delsdieners zu gedenken, worunter ein schristliches Zeugniß ei-
nes Kaufmanns verstanden wird, welches dieser einem, aus
seiner Handlung Abschied nehmenden Diener, wegen des Wohl-
verhaltens, das ist, daß er ehrlich und wohl gedienet, mit an-
gehängter Empfehlung, zu des Dieners besserem Fortkommen,
auf dessen Verlangen ertheilet. Es nimmt aber ein Diener
von seinem bisherigen Patrone aus dreyerley Ursachen Abschied.

Die

Handelsdiener.
daruͤber ausgefertiget. Die Stuͤcke, welche ein Beſtallungs-3) noͤthige
Stuͤcke.

contract jederzeit in ſich faſſen muß, haben wir in unſerer Aka-
demie der Kaufleute
unter Handelsdiener angezeiget.

§. 530.

Unter die Ergoͤtzungen und Vortheile, ſo einem Handels-Nebenhand-
lung, ob ſol-
che dem
Diener zu
verſtatten
rathſam?

diener von dem Patrone wegen ſeiner Dienſte zugeſtanden, und
dem Beſtallungscontracte mit einverleibet werden, gehoͤret un-
ter andern dieſes, daß ihnen, den Dienern, zuweilen eine
kleine Nebenhandlung vor ihre eigene Rechnung zu treiben

von dem Patrone zugeſtanden, auch aller Vorſchub an Geld-
Schiffs- und Packraum ꝛc. darzu, gethan wird. Mehrentheils
iſt ſolches, wenn es geſchieht, entweder ein Theil des Salarii,
da der Handelspatron ſolche Nebenhandlung dem Diener ver-
ſtattet, damit er deſto beſſer auskommen koͤnne; oder es be-
dingt der Diener, welcher allbereits von langer Zeit her in
dergleichen Handlung geſeſſen, ſich ſolches im Voraus aus, und
iſt alſo ſolches eine Bedingung, ohne deren Einraͤumung er ſich
nicht in die Dienſte begeben wuͤrde. Ob aber dergleichen Ne-
benhandlungen der Diener einem Handelspatrone allezeit vor-
theilhaft,
und daher von ihm zu geſtatten ſeyn, iſt eine Frage,
die mit Unterſchied beantwortet werden muß. Naͤmlich, wenn
(1) dem Principale der vor ſich handelnde Diener an ſeinen Ge-
ſchaͤfften nichts verſaͤumet; auch die Handlung, die er treibt,
der Handlung des Patrons nicht nachtheilig iſt: ſo kann ſolche
gar wohl zugelaſſen werden. Sollte aber (2) ein Diener mehr
Zeit auf ſeine eigene, als des Patrons, verwenden; jene auch die-
ſer entweder mittel- oder unmittelbar nachtheilig ſeyn: ſo iſt es
beſſer, man unterlaſſe dergleichen Vermengung, bey welcher
es nicht allemal ſo genau abzugehen pflegt, daß nicht manches
Briefporto dem Patrone angeſchrieben werden ſollte, welches
der Diener fuͤr ſeine eigene Handelsbriefe ausgegeben; wie
denn auch dem Diener, wenn er die Handelscaſſe unter Haͤn-
den hat, dieſelbe in Vorſchuß ſeiner eigenen Handlung oft gut
zu ſtatten kommen koͤnnte: nicht zu gedenken, wie die wohl-
ſchmeckenden Profite einer eigenen Handlung je laͤnger je mehr
anreizen, weiter um ſich zu greifen, und nach und nach von
des Patrons ſeiner Kundſchaft etwas an ſich zu ziehen: gleich-
wie auch, wenn dergleichen Diener verheirathet ſind, und zu
Hauſe ihren kleinen Handel und Ausſchnitt haben, zu ſolcher
die große Handlung, in der ſie als Diener ſtehen, oftmals
nicht ein geringes beytragen muß.

§. 531.

Uebrigens haben wir noch an den Abſchied eines Han-Abſchied ei-
nes Han-
delsdieners.

delsdieners zu gedenken, worunter ein ſchriſtliches Zeugniß ei-
nes Kaufmanns verſtanden wird, welches dieſer einem, aus
ſeiner Handlung Abſchied nehmenden Diener, wegen des Wohl-
verhaltens, das iſt, daß er ehrlich und wohl gedienet, mit an-
gehaͤngter Empfehlung, zu des Dieners beſſerem Fortkommen,
auf deſſen Verlangen ertheilet. Es nimmt aber ein Diener
von ſeinem bisherigen Patrone aus dreyerley Urſachen Abſchied.

Die
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <floatingText>
          <body>
            <div n="1">
              <div n="2">
                <div n="3">
                  <div n="4">
                    <p><pb facs="#f0873" n="269"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Handelsdiener.</hi></fw><lb/>
daru&#x0364;ber ausgefertiget. Die Stu&#x0364;cke, welche ein Be&#x017F;tallungs-<note place="right">3) no&#x0364;thige<lb/>
Stu&#x0364;cke.</note><lb/>
contract jederzeit in &#x017F;ich fa&#x017F;&#x017F;en muß, haben wir in un&#x017F;erer <hi rendition="#fr">Aka-<lb/>
demie der Kaufleute</hi> unter <hi rendition="#fr">Handelsdiener</hi> angezeiget.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 530.</head><lb/>
                    <p>Unter die Ergo&#x0364;tzungen und Vortheile, &#x017F;o einem Handels-<note place="right">Nebenhand-<lb/>
lung, ob &#x017F;ol-<lb/>
che dem<lb/>
Diener zu<lb/>
ver&#x017F;tatten<lb/>
rath&#x017F;am?</note><lb/>
diener von dem Patrone wegen &#x017F;einer Dien&#x017F;te zuge&#x017F;tanden, und<lb/>
dem Be&#x017F;tallungscontracte mit einverleibet werden, geho&#x0364;ret un-<lb/>
ter andern die&#x017F;es, daß ihnen, den Dienern, zuweilen <hi rendition="#fr">eine<lb/>
kleine Nebenhandlung vor ihre eigene Rechnung zu treiben</hi><lb/>
von dem Patrone zuge&#x017F;tanden, auch aller Vor&#x017F;chub an Geld-<lb/>
Schiffs- und Packraum &#xA75B;c. darzu, gethan wird. Mehrentheils<lb/>
i&#x017F;t &#x017F;olches, wenn es ge&#x017F;chieht, entweder ein Theil des Salarii,<lb/>
da der Handelspatron &#x017F;olche Nebenhandlung dem Diener ver-<lb/>
&#x017F;tattet, damit er de&#x017F;to be&#x017F;&#x017F;er auskommen ko&#x0364;nne; oder es be-<lb/>
dingt der Diener, welcher allbereits von langer Zeit her in<lb/>
dergleichen Handlung ge&#x017F;e&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;ich &#x017F;olches im Voraus aus, und<lb/>
i&#x017F;t al&#x017F;o &#x017F;olches eine Bedingung, ohne deren Einra&#x0364;umung er &#x017F;ich<lb/>
nicht in die Dien&#x017F;te begeben wu&#x0364;rde. Ob aber dergleichen Ne-<lb/>
benhandlungen der Diener <hi rendition="#fr">einem Handelspatrone allezeit vor-<lb/>
theilhaft,</hi> und daher von ihm zu ge&#x017F;tatten &#x017F;eyn, i&#x017F;t eine Frage,<lb/>
die mit Unter&#x017F;chied beantwortet werden muß. Na&#x0364;mlich, wenn<lb/>
(1) dem Principale der vor &#x017F;ich handelnde Diener an &#x017F;einen Ge-<lb/>
&#x017F;cha&#x0364;fften nichts ver&#x017F;a&#x0364;umet; auch die Handlung, die er treibt,<lb/>
der Handlung des Patrons nicht nachtheilig i&#x017F;t: &#x017F;o kann &#x017F;olche<lb/>
gar wohl zugela&#x017F;&#x017F;en werden. Sollte aber (2) ein Diener mehr<lb/>
Zeit auf &#x017F;eine eigene, als des Patrons, verwenden; jene auch die-<lb/>
&#x017F;er entweder mittel- oder unmittelbar nachtheilig &#x017F;eyn: &#x017F;o i&#x017F;t es<lb/>
be&#x017F;&#x017F;er, man unterla&#x017F;&#x017F;e dergleichen Vermengung, bey welcher<lb/>
es nicht allemal &#x017F;o genau abzugehen pflegt, daß nicht manches<lb/>
Briefporto dem Patrone ange&#x017F;chrieben werden &#x017F;ollte, welches<lb/>
der Diener fu&#x0364;r &#x017F;eine eigene Handelsbriefe ausgegeben; wie<lb/>
denn auch dem Diener, wenn er die Handelsca&#x017F;&#x017F;e unter Ha&#x0364;n-<lb/>
den hat, die&#x017F;elbe in Vor&#x017F;chuß &#x017F;einer eigenen Handlung oft gut<lb/>
zu &#x017F;tatten kommen ko&#x0364;nnte: nicht zu gedenken, wie die wohl-<lb/>
&#x017F;chmeckenden Profite einer eigenen Handlung je la&#x0364;nger je mehr<lb/>
anreizen, weiter um &#x017F;ich zu greifen, und nach und nach von<lb/>
des Patrons &#x017F;einer Kund&#x017F;chaft etwas an &#x017F;ich zu ziehen: gleich-<lb/>
wie auch, wenn dergleichen Diener verheirathet &#x017F;ind, und zu<lb/>
Hau&#x017F;e ihren kleinen Handel und Aus&#x017F;chnitt haben, zu &#x017F;olcher<lb/>
die große Handlung, in der &#x017F;ie als Diener &#x017F;tehen, oftmals<lb/>
nicht ein geringes beytragen muß.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 531.</head><lb/>
                    <p>Uebrigens haben wir noch an den <hi rendition="#fr">Ab&#x017F;chied eines Han-</hi><note place="right">Ab&#x017F;chied ei-<lb/>
nes Han-<lb/>
delsdieners.</note><lb/><hi rendition="#fr">delsdieners</hi> zu gedenken, worunter ein &#x017F;chri&#x017F;tliches Zeugniß ei-<lb/>
nes Kaufmanns ver&#x017F;tanden wird, welches die&#x017F;er einem, aus<lb/>
&#x017F;einer Handlung Ab&#x017F;chied nehmenden Diener, wegen des Wohl-<lb/>
verhaltens, das i&#x017F;t, daß er ehrlich und wohl gedienet, mit an-<lb/>
geha&#x0364;ngter Empfehlung, zu des Dieners be&#x017F;&#x017F;erem Fortkommen,<lb/>
auf de&#x017F;&#x017F;en Verlangen ertheilet. Es nimmt aber ein Diener<lb/>
von &#x017F;einem bisherigen Patrone aus dreyerley <hi rendition="#fr">Ur&#x017F;achen</hi> Ab&#x017F;chied.<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Die</fw><lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </body>
        </floatingText>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[269/0873] Handelsdiener. daruͤber ausgefertiget. Die Stuͤcke, welche ein Beſtallungs- contract jederzeit in ſich faſſen muß, haben wir in unſerer Aka- demie der Kaufleute unter Handelsdiener angezeiget. 3) noͤthige Stuͤcke. §. 530. Unter die Ergoͤtzungen und Vortheile, ſo einem Handels- diener von dem Patrone wegen ſeiner Dienſte zugeſtanden, und dem Beſtallungscontracte mit einverleibet werden, gehoͤret un- ter andern dieſes, daß ihnen, den Dienern, zuweilen eine kleine Nebenhandlung vor ihre eigene Rechnung zu treiben von dem Patrone zugeſtanden, auch aller Vorſchub an Geld- Schiffs- und Packraum ꝛc. darzu, gethan wird. Mehrentheils iſt ſolches, wenn es geſchieht, entweder ein Theil des Salarii, da der Handelspatron ſolche Nebenhandlung dem Diener ver- ſtattet, damit er deſto beſſer auskommen koͤnne; oder es be- dingt der Diener, welcher allbereits von langer Zeit her in dergleichen Handlung geſeſſen, ſich ſolches im Voraus aus, und iſt alſo ſolches eine Bedingung, ohne deren Einraͤumung er ſich nicht in die Dienſte begeben wuͤrde. Ob aber dergleichen Ne- benhandlungen der Diener einem Handelspatrone allezeit vor- theilhaft, und daher von ihm zu geſtatten ſeyn, iſt eine Frage, die mit Unterſchied beantwortet werden muß. Naͤmlich, wenn (1) dem Principale der vor ſich handelnde Diener an ſeinen Ge- ſchaͤfften nichts verſaͤumet; auch die Handlung, die er treibt, der Handlung des Patrons nicht nachtheilig iſt: ſo kann ſolche gar wohl zugelaſſen werden. Sollte aber (2) ein Diener mehr Zeit auf ſeine eigene, als des Patrons, verwenden; jene auch die- ſer entweder mittel- oder unmittelbar nachtheilig ſeyn: ſo iſt es beſſer, man unterlaſſe dergleichen Vermengung, bey welcher es nicht allemal ſo genau abzugehen pflegt, daß nicht manches Briefporto dem Patrone angeſchrieben werden ſollte, welches der Diener fuͤr ſeine eigene Handelsbriefe ausgegeben; wie denn auch dem Diener, wenn er die Handelscaſſe unter Haͤn- den hat, dieſelbe in Vorſchuß ſeiner eigenen Handlung oft gut zu ſtatten kommen koͤnnte: nicht zu gedenken, wie die wohl- ſchmeckenden Profite einer eigenen Handlung je laͤnger je mehr anreizen, weiter um ſich zu greifen, und nach und nach von des Patrons ſeiner Kundſchaft etwas an ſich zu ziehen: gleich- wie auch, wenn dergleichen Diener verheirathet ſind, und zu Hauſe ihren kleinen Handel und Ausſchnitt haben, zu ſolcher die große Handlung, in der ſie als Diener ſtehen, oftmals nicht ein geringes beytragen muß. Nebenhand- lung, ob ſol- che dem Diener zu verſtatten rathſam? §. 531. Uebrigens haben wir noch an den Abſchied eines Han- delsdieners zu gedenken, worunter ein ſchriſtliches Zeugniß ei- nes Kaufmanns verſtanden wird, welches dieſer einem, aus ſeiner Handlung Abſchied nehmenden Diener, wegen des Wohl- verhaltens, das iſt, daß er ehrlich und wohl gedienet, mit an- gehaͤngter Empfehlung, zu des Dieners beſſerem Fortkommen, auf deſſen Verlangen ertheilet. Es nimmt aber ein Diener von ſeinem bisherigen Patrone aus dreyerley Urſachen Abſchied. Die Abſchied ei- nes Han- delsdieners.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/873
Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/873>, abgerufen am 22.12.2024.