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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ersuchet den Königlichen Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgraf Carl Gustaven bey Rhein, daß er seine unterhabende Völcker aus einander legen, und, dem gemachten Friedens-Schluß gemäß, alle weitere Hostilitäten verbieten möchte. I. 43 derselben verspricht der Schwedische Feld-Marschall, Graf Carl Gustav Wrangel, daß alle Hostilitäten bey der Schwedischen Armee aufhören solten, und versichert, bey Verlegung derselben in die bedungene Qvartiere alle mögliche Proportion zu beobachten. I. 47 dieselbe bittet das Käyserliche und Reichs-Cammer Gerichte zu Speyer, um förderliche Zahlung der ihm versprochenen Unterhalts Gelder. I. 51 recommandiret denen ausschreibenden Fürsten aller Reichs-Cräysse die Execution des Westphälischen Friedens. I. 54 ersuchet die verwittibte Landgräfin zu Hessen-Cassel, die Kriegs-Pressuren einzustellen, und ihre Völcker abzudancken. I. 62 bittet Käyser Ferdinandum III. die Stadt Augspurg, zu Nachkommung des Westphälis. Friedens anzuhalten. I. 65 dieselbe ersuchet Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, um Befreyung seiner Lande, von denen der Schwedischen Miliz versprochenen Satisfactions-Gelder. I. 66 erhält von dem Königlichen Schwedischen Generalissimo Nachricht, daß er seine Armee in die zu Erlegung der Schwedischen Satisfactions-Gelder destinirte 7. Reichs-Cräysse verleget, und wird gebeten, die Zusammenbringung gedachter Satisfactions Gelder zu befördern. I. 76 versichert den Königlichen Schwedischen Generalissimum, die Schwedischen Satisfactions-Gelder, so bald als möglich, aufzubringen, und bittet denselben, die noch innhabenden Oerter ihren Besitzern zu restituiren, und seine Trouppen nach und nach abzudancken. I. 79 wird von dem Käyserlichen und des heiligen Römischen Reichs Cammer-Gerichte zu Speyer gebeten, daß dieses höchste Reichs-Gerichte, sowohl vor der Schwedischen Einqvartierung, als andern Uberfällen gesichert werden möge. I. 83 bittet Churfürst Maximilian in Bäyern, dero Commendanten in Augspurg, wie auch dero zu Sultzbach befindli-
ersuchet den Königlichen Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgraf Carl Gustaven bey Rhein, daß er seine unterhabende Völcker aus einander legen, und, dem gemachten Friedens-Schluß gemäß, alle weitere Hostilitäten verbieten möchte. I. 43 derselben verspricht der Schwedische Feld-Marschall, Graf Carl Gustav Wrangel, daß alle Hostilitäten bey der Schwedischen Armée aufhören solten, und versichert, bey Verlegung derselben in die bedungene Qvartiere alle mögliche Proportion zu beobachten. I. 47 dieselbe bittet das Käyserliche und Reichs-Cammer Gerichte zu Speyer, um förderliche Zahlung der ihm versprochenen Unterhalts Gelder. I. 51 recommandiret denen ausschreibenden Fürsten aller Reichs-Cräysse die Execution des Westphälischen Friedens. I. 54 ersuchet die verwittibte Landgräfin zu Hessen-Cassel, die Kriegs-Pressuren einzustellen, und ihre Völcker abzudancken. I. 62 bittet Käyser Ferdinandum III. die Stadt Augspurg, zu Nachkom̃ung des Westphälis. Friedens anzuhalten. I. 65 dieselbe ersuchet Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, um Befreyung seiner Lande, von denen der Schwedischen Miliz versprochenen Satisfactions-Gelder. I. 66 erhält von dem Königlichen Schwedischen Generalissimo Nachricht, daß er seine Armée in die zu Erlegung der Schwedischen Satisfactions-Gelder destinirte 7. Reichs-Cräysse verleget, und wird gebeten, die Zusammenbringung gedachter Satisfactions Gelder zu befördern. I. 76 versichert den Königlichen Schwedischen Generalissimum, die Schwedischen Satisfactions-Gelder, so bald als möglich, aufzubringen, und bittet denselben, die noch innhabenden Oerter ihren Besitzern zu restituiren, und seine Trouppen nach und nach abzudancken. I. 79 wird von dem Käyserlichen und des heiligen Römischen Reichs Cammer-Gerichte zu Speyer gebeten, daß dieses höchste Reichs-Gerichte, sowohl vor der Schwedischen Einqvartierung, als andern Uberfällen gesichert werden möge. I. 83 bittet Churfürst Maximilian in Bäyern, dero Commendanten in Augspurg, wie auch dero zu Sultzbach befindli-
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                     in die bedungene Qvartiere alle mögliche Proportion zu beobachten. I. 47
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                     I. 76 versichert den Königlichen Schwedischen Generalissimum, die Schwedischen
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                     die noch innhabenden Oerter ihren Besitzern zu restituiren, und seine Trouppen
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                     Römischen Reichs Cammer-Gerichte zu Speyer gebeten, daß dieses höchste
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                     Uberfällen gesichert werden möge. I. 83 bittet Churfürst Maximilian in Bäyern,
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[1130] ersuchet den Königlichen Schwedischen Generalissimum, Pfaltzgraf Carl Gustaven bey Rhein, daß er seine unterhabende Völcker aus einander legen, und, dem gemachten Friedens-Schluß gemäß, alle weitere Hostilitäten verbieten möchte. I. 43 derselben verspricht der Schwedische Feld-Marschall, Graf Carl Gustav Wrangel, daß alle Hostilitäten bey der Schwedischen Armée aufhören solten, und versichert, bey Verlegung derselben in die bedungene Qvartiere alle mögliche Proportion zu beobachten. I. 47 dieselbe bittet das Käyserliche und Reichs-Cammer Gerichte zu Speyer, um förderliche Zahlung der ihm versprochenen Unterhalts Gelder. I. 51 recommandiret denen ausschreibenden Fürsten aller Reichs-Cräysse die Execution des Westphälischen Friedens. I. 54 ersuchet die verwittibte Landgräfin zu Hessen-Cassel, die Kriegs-Pressuren einzustellen, und ihre Völcker abzudancken. I. 62 bittet Käyser Ferdinandum III. die Stadt Augspurg, zu Nachkom̃ung des Westphälis. Friedens anzuhalten. I. 65 dieselbe ersuchet Churfürst Carl Ludwig zu Pfaltz, um Befreyung seiner Lande, von denen der Schwedischen Miliz versprochenen Satisfactions-Gelder. I. 66 erhält von dem Königlichen Schwedischen Generalissimo Nachricht, daß er seine Armée in die zu Erlegung der Schwedischen Satisfactions-Gelder destinirte 7. Reichs-Cräysse verleget, und wird gebeten, die Zusammenbringung gedachter Satisfactions Gelder zu befördern. I. 76 versichert den Königlichen Schwedischen Generalissimum, die Schwedischen Satisfactions-Gelder, so bald als möglich, aufzubringen, und bittet denselben, die noch innhabenden Oerter ihren Besitzern zu restituiren, und seine Trouppen nach und nach abzudancken. I. 79 wird von dem Käyserlichen und des heiligen Römischen Reichs Cammer-Gerichte zu Speyer gebeten, daß dieses höchste Reichs-Gerichte, sowohl vor der Schwedischen Einqvartierung, als andern Uberfällen gesichert werden möge. I. 83 bittet Churfürst Maximilian in Bäyern, dero Commendanten in Augspurg, wie auch dero zu Sultzbach befindli-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/1130>, abgerufen am 03.06.2024.