Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

stalt sich von selbst zeiget, ob wir unserm Hoch-Stifft dannenhero einen sondern Vortheil über andere Ertz-Stiffter zuzulegen auch nur gedencken könten; Denn im Fall diese gegen erwehnten Senioratum in Consecratione privilegirt, würden wir zu wenig seyn, solche Ordnung aufzuheben, im Fall aber nicht, so können wir uns nicht bereden, daß Sr. Lbd. auf einem Fall, da solcher Senioratus in Consecratione auf unser Hoch-Stifft eintreffen möchte, aus einem gegen uns geschöpfften personal-Eyfer demselben dasjenige mißgönnen solten, was sie doch sonsten einem ieden anderwärtigen nicht Gefürsteten Bischoff einzuräumen hätten. So will uns auch gantz unbegreifflich fallen, wie Seine Liebden, oder dero Regenspurgische Gesandtschafft, gegen Euer Gnaden und der geistlichen Herren Mit-Churfürsten uns eine künfftig besorgende Competenz aufbürden mögen, nachdem in der gantzen Christen-Welt kündig ist, daß denenselben auf dem Concilio zu Trient im Angesicht und mit einhelligem Consens der versammleten allgemeinen Kirche, ohne Mittel der erste Ort nach den Päbstlichen Legaten, als Praesidibus Concilii, würcklich angewiesen worden, daß uns das Absehen eines solchen Imputati zu penetriren fast schwer fallen will, es wäre denn, daß vielmehr Seine Liebden selbst bedacht wären, solchen Churfürstlichen einmahl stabilirten Vorzug in Zweifel zu ziehen, auch Euer Gnaden, samt hochernannten dero geistlichen Herren Mit-Churfürsten, unvermerckt dahin einzuleiten, daß sie immittelst eines ex ipso Capite, wider das Käyserliche Vorhaben formirten Gegen-Standes, demselben zu Rom, als gleichsam noch zweifelhafft, in Compro-

stalt sich von selbst zeiget, ob wir unserm Hoch-Stifft dannenhero einen sondern Vortheil über andere Ertz-Stiffter zuzulegen auch nur gedencken könten; Denn im Fall diese gegen erwehnten Senioratum in Consecratione privilegirt, würden wir zu wenig seyn, solche Ordnung aufzuheben, im Fall aber nicht, so können wir uns nicht bereden, daß Sr. Lbd. auf einem Fall, da solcher Senioratus in Consecratione auf unser Hoch-Stifft eintreffen möchte, aus einem gegen uns geschöpfften personal-Eyfer demselben dasjenige mißgönnen solten, was sie doch sonsten einem ieden anderwärtigen nicht Gefürsteten Bischoff einzuräumen hätten. So will uns auch gantz unbegreifflich fallen, wie Seine Liebden, oder dero Regenspurgische Gesandtschafft, gegen Euer Gnaden und der geistlichen Herren Mit-Churfürsten uns eine künfftig besorgende Competenz aufbürden mögen, nachdem in der gantzen Christen-Welt kündig ist, daß denenselben auf dem Concilio zu Trient im Angesicht und mit einhelligem Consens der versammleten allgemeinen Kirche, ohne Mittel der erste Ort nach den Päbstlichen Legaten, als Praesidibus Concilii, würcklich angewiesen worden, daß uns das Absehen eines solchen Imputati zu penetriren fast schwer fallen will, es wäre denn, daß vielmehr Seine Liebden selbst bedacht wären, solchen Churfürstlichen einmahl stabilirten Vorzug in Zweifel zu ziehen, auch Euer Gnaden, samt hochernannten dero geistlichen Herren Mit-Churfürsten, unvermerckt dahin einzuleiten, daß sie immittelst eines ex ipso Capite, wider das Käyserliche Vorhaben formirten Gegen-Standes, demselben zu Rom, als gleichsam noch zweifelhafft, in Compro-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0445" n="409"/>
stalt sich von selbst
                     zeiget, ob wir unserm Hoch-Stifft dannenhero einen sondern Vortheil über andere
                     Ertz-Stiffter zuzulegen auch nur gedencken könten; Denn im Fall diese gegen
                     erwehnten Senioratum in Consecratione privilegirt, würden wir zu wenig seyn,
                     solche Ordnung aufzuheben, im Fall aber nicht, so können wir uns nicht bereden,
                     daß Sr. Lbd. auf einem Fall, da solcher Senioratus in Consecratione auf unser
                     Hoch-Stifft eintreffen möchte, aus einem gegen uns geschöpfften personal-Eyfer
                     demselben dasjenige mißgönnen solten, was sie doch sonsten einem ieden
                     anderwärtigen nicht Gefürsteten Bischoff einzuräumen hätten. So will uns auch
                     gantz unbegreifflich fallen, wie Seine Liebden, oder dero Regenspurgische
                     Gesandtschafft, gegen Euer Gnaden und der geistlichen Herren Mit-Churfürsten uns
                     eine künfftig besorgende Competenz aufbürden mögen, nachdem in der gantzen
                     Christen-Welt kündig ist, daß denenselben auf dem Concilio zu Trient im
                     Angesicht und mit einhelligem Consens der versammleten allgemeinen Kirche, ohne
                     Mittel der erste Ort nach den Päbstlichen Legaten, als Praesidibus Concilii,
                     würcklich angewiesen worden, daß uns das Absehen eines solchen Imputati zu
                     penetriren fast schwer fallen will, es wäre denn, daß vielmehr Seine Liebden
                     selbst bedacht wären, solchen Churfürstlichen einmahl stabilirten Vorzug in
                     Zweifel zu ziehen, auch Euer Gnaden, samt hochernannten dero geistlichen Herren
                     Mit-Churfürsten, unvermerckt dahin einzuleiten, daß sie immittelst eines ex ipso
                     Capite, wider das Käyserliche Vorhaben formirten Gegen-Standes, demselben zu
                     Rom, als gleichsam noch zweifelhafft, in Compro-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[409/0445] stalt sich von selbst zeiget, ob wir unserm Hoch-Stifft dannenhero einen sondern Vortheil über andere Ertz-Stiffter zuzulegen auch nur gedencken könten; Denn im Fall diese gegen erwehnten Senioratum in Consecratione privilegirt, würden wir zu wenig seyn, solche Ordnung aufzuheben, im Fall aber nicht, so können wir uns nicht bereden, daß Sr. Lbd. auf einem Fall, da solcher Senioratus in Consecratione auf unser Hoch-Stifft eintreffen möchte, aus einem gegen uns geschöpfften personal-Eyfer demselben dasjenige mißgönnen solten, was sie doch sonsten einem ieden anderwärtigen nicht Gefürsteten Bischoff einzuräumen hätten. So will uns auch gantz unbegreifflich fallen, wie Seine Liebden, oder dero Regenspurgische Gesandtschafft, gegen Euer Gnaden und der geistlichen Herren Mit-Churfürsten uns eine künfftig besorgende Competenz aufbürden mögen, nachdem in der gantzen Christen-Welt kündig ist, daß denenselben auf dem Concilio zu Trient im Angesicht und mit einhelligem Consens der versammleten allgemeinen Kirche, ohne Mittel der erste Ort nach den Päbstlichen Legaten, als Praesidibus Concilii, würcklich angewiesen worden, daß uns das Absehen eines solchen Imputati zu penetriren fast schwer fallen will, es wäre denn, daß vielmehr Seine Liebden selbst bedacht wären, solchen Churfürstlichen einmahl stabilirten Vorzug in Zweifel zu ziehen, auch Euer Gnaden, samt hochernannten dero geistlichen Herren Mit-Churfürsten, unvermerckt dahin einzuleiten, daß sie immittelst eines ex ipso Capite, wider das Käyserliche Vorhaben formirten Gegen-Standes, demselben zu Rom, als gleichsam noch zweifelhafft, in Compro-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/445
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/445>, abgerufen am 26.06.2024.