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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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miss setzen, so dann Seine Liebden dero etwan selbst innerlich hegende Competenz mit denen Herren Churfürsten des Reichs so viel getrösteter herfür zu legen Gelegenheit hätten, dessen die neulich dem Römischen Hof beygebrachte Opinion von dem Saltzburgischen Primatu inter omnes Praesules totius Germaniae, als ein Praetextus plausibilis, fast eine billiche Muthmassung geben dürffte. Ob Ihrer Käyserlichen Majestät mit einigem Schein imputirt werden möge, ob gedächten sie unsers Hochstiffts Oesterreichische, etwa künfftige und gantz neue Suffraganeos in das Reichs-Fürstliche Collegium zu bringen, das widerreden so viel andere Gefürstete Stiffter in dero Erb-Landen, und in specie Gurck, Levant und Seggau, mit welchen dergleichen noch nie gesucht worden, da doch die drey benahmste allbereits von Seculis her, dem Reich selbst beliebet hat, der Matricular einzuverleiben, und demnach sehr viel Fug darzu gewesen wäre. So kan auch dasjenige, da genannte Reunion selbigen 3. Saltzburgischen Suffraganeaten, nebst Chimsee, vorgeschützt wird, anders nichts, als ein pure affectirter Terror vanus seyn, angesehen solcher Stiffter Territorium, von der Saltzburgischen unzweifentlich, und von Seiten unsers Hochstiffts, a Tempore Sancti Ruperti, als Urhebers der Kirchen zu Saltzburg, das ist, bey 1100. Jahren, niemahlen angefochtener Dioeces abgebrochen worden, rund um mit selbigen umgeben, und darinnen enclavirt ist, als mit unserer künfftigen Ertz-Bischöfflichen Provinz nirgends cohaeriren, und wer solche reuniren wolte, zugleich gantz Steyer und Kärndten, neben dem Saltzburgischen, Bäyern, das

miss setzen, so dann Seine Liebden dero etwan selbst innerlich hegende Competenz mit denen Herren Churfürsten des Reichs so viel getrösteter herfür zu legen Gelegenheit hätten, dessen die neulich dem Römischen Hof beygebrachte Opinion von dem Saltzburgischen Primatu inter omnes Praesules totius Germaniae, als ein Praetextus plausibilis, fast eine billiche Muthmassung geben dürffte. Ob Ihrer Käyserlichen Majestät mit einigem Schein imputirt werden möge, ob gedächten sie unsers Hochstiffts Oesterreichische, etwa künfftige und gantz neue Suffraganeos in das Reichs-Fürstliche Collegium zu bringen, das widerreden so viel andere Gefürstete Stiffter in dero Erb-Landen, und in specie Gurck, Levant und Seggau, mit welchen dergleichen noch nie gesucht worden, da doch die drey benahmste allbereits von Seculis her, dem Reich selbst beliebet hat, der Matricular einzuverleiben, und demnach sehr viel Fug darzu gewesen wäre. So kan auch dasjenige, da genannte Reunion selbigen 3. Saltzburgischen Suffraganeaten, nebst Chimsee, vorgeschützt wird, anders nichts, als ein pure affectirter Terror vanus seyn, angesehen solcher Stiffter Territorium, von der Saltzburgischen unzweifentlich, und von Seiten unsers Hochstiffts, a Tempore Sancti Ruperti, als Urhebers der Kirchen zu Saltzburg, das ist, bey 1100. Jahren, niemahlen angefochtener Dioeces abgebrochen worden, rund um mit selbigen umgeben, und darinnen enclavirt ist, als mit unserer künfftigen Ertz-Bischöfflichen Provinz nirgends cohaeriren, und wer solche reuniren wolte, zugleich gantz Steyer und Kärndten, neben dem Saltzburgischen, Bäyern, das

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[410/0446] miss setzen, so dann Seine Liebden dero etwan selbst innerlich hegende Competenz mit denen Herren Churfürsten des Reichs so viel getrösteter herfür zu legen Gelegenheit hätten, dessen die neulich dem Römischen Hof beygebrachte Opinion von dem Saltzburgischen Primatu inter omnes Praesules totius Germaniae, als ein Praetextus plausibilis, fast eine billiche Muthmassung geben dürffte. Ob Ihrer Käyserlichen Majestät mit einigem Schein imputirt werden möge, ob gedächten sie unsers Hochstiffts Oesterreichische, etwa künfftige und gantz neue Suffraganeos in das Reichs-Fürstliche Collegium zu bringen, das widerreden so viel andere Gefürstete Stiffter in dero Erb-Landen, und in specie Gurck, Levant und Seggau, mit welchen dergleichen noch nie gesucht worden, da doch die drey benahmste allbereits von Seculis her, dem Reich selbst beliebet hat, der Matricular einzuverleiben, und demnach sehr viel Fug darzu gewesen wäre. So kan auch dasjenige, da genannte Reunion selbigen 3. Saltzburgischen Suffraganeaten, nebst Chimsee, vorgeschützt wird, anders nichts, als ein pure affectirter Terror vanus seyn, angesehen solcher Stiffter Territorium, von der Saltzburgischen unzweifentlich, und von Seiten unsers Hochstiffts, a Tempore Sancti Ruperti, als Urhebers der Kirchen zu Saltzburg, das ist, bey 1100. Jahren, niemahlen angefochtener Dioeces abgebrochen worden, rund um mit selbigen umgeben, und darinnen enclavirt ist, als mit unserer künfftigen Ertz-Bischöfflichen Provinz nirgends cohaeriren, und wer solche reuniren wolte, zugleich gantz Steyer und Kärndten, neben dem Saltzburgischen, Bäyern, das

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/446>, abgerufen am 01.06.2024.