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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Bestand erzwingen; Weil berührte auf das Fürstenthum Zweybrücken nahmentlich eingerichtete Substitution, so ohne dem stricti Juris, auf andere dahin nicht gehörige, von unsern hochgeehrten Herren Vorfahren aber herrührende alt-väterliche Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Güter nullo Jure extendirt werden kan. Von gleichen Unwürden ist, was Euer Liebden aus offterholten Hertzogen Wolffgangs, auch Hertzogen Philipp Ludwigs, und Hertzogen Johannis, Christlöblichster Gedächtniß, Testamentarischer Disposition, wegen des Einhalt derselben, denen Secundogenitis in denen von väterlicher, mütterlicher oder alt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten herrührenden Erb-Fällen vorbehaltenen Successions-Rechten, nach Ordnung der Rechte, auch güldener Bull, salva Gradus Praerogativa, anführen; Weil es in Gegenwart um keinen dergleichen Erb-Falle, sondern um die Succession, oder vielmehr Consolidation alt-väterlicher Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Güter zu thun, welche wohlgedachte Herren Testatores dero Primogenitis durch ihre Disposition weder entziehen können noch wollen; Massen sie demselben in Gegentheil ihr habendes Successions- und Consolidations-Recht dadurch vielmehr expresse reservirt und besteifft, indem sie den Secundogenitis die Succession nicht anders, als nach Ordnung der Rechten, und der güldenen Bulla, salva Gradus Praerogativa, zugelegt, mithin denen in eadem Dispositione mit benannten Primogenitis dero, nach Ordnung der Rechten, und der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, notorie competirendes Successions-Recht, in denen alten Lehen-Stamm- und Fi-

Bestand erzwingen; Weil berührte auf das Fürstenthum Zweybrücken nahmentlich eingerichtete Substitution, so ohne dem stricti Juris, auf andere dahin nicht gehörige, von unsern hochgeehrten Herren Vorfahren aber herrührende alt-väterliche Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Güter nullo Jure extendirt werden kan. Von gleichen Unwürden ist, was Euer Liebden aus offterholten Hertzogen Wolffgangs, auch Hertzogen Philipp Ludwigs, und Hertzogen Johannis, Christlöblichster Gedächtniß, Testamentarischer Disposition, wegen des Einhalt derselben, denen Secundogenitis in denen von väterlicher, mütterlicher oder alt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten herrührenden Erb-Fällen vorbehaltenen Successions-Rechten, nach Ordnung der Rechte, auch güldener Bull, salva Gradus Praerogativa, anführen; Weil es in Gegenwart um keinen dergleichen Erb-Falle, sondern um die Succession, oder vielmehr Consolidation alt-väterlicher Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Güter zu thun, welche wohlgedachte Herren Testatores dero Primogenitis durch ihre Disposition weder entziehen können noch wollen; Massen sie demselben in Gegentheil ihr habendes Successions- und Consolidations-Recht dadurch vielmehr expresse reservirt und besteifft, indem sie den Secundogenitis die Succession nicht anders, als nach Ordnung der Rechten, und der güldenen Bulla, salva Gradus Praerogativa, zugelegt, mithin denen in eadem Dispositione mit benannten Primogenitis dero, nach Ordnung der Rechten, und der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, notorie competirendes Successions-Recht, in denen alten Lehen-Stamm- und Fi-

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[419/0455] Bestand erzwingen; Weil berührte auf das Fürstenthum Zweybrücken nahmentlich eingerichtete Substitution, so ohne dem stricti Juris, auf andere dahin nicht gehörige, von unsern hochgeehrten Herren Vorfahren aber herrührende alt-väterliche Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Güter nullo Jure extendirt werden kan. Von gleichen Unwürden ist, was Euer Liebden aus offterholten Hertzogen Wolffgangs, auch Hertzogen Philipp Ludwigs, und Hertzogen Johannis, Christlöblichster Gedächtniß, Testamentarischer Disposition, wegen des Einhalt derselben, denen Secundogenitis in denen von väterlicher, mütterlicher oder alt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten herrührenden Erb-Fällen vorbehaltenen Successions-Rechten, nach Ordnung der Rechte, auch güldener Bull, salva Gradus Praerogativa, anführen; Weil es in Gegenwart um keinen dergleichen Erb-Falle, sondern um die Succession, oder vielmehr Consolidation alt-väterlicher Lehen-Stamm- und Fideicommiss-Güter zu thun, welche wohlgedachte Herren Testatores dero Primogenitis durch ihre Disposition weder entziehen können noch wollen; Massen sie demselben in Gegentheil ihr habendes Successions- und Consolidations-Recht dadurch vielmehr expresse reservirt und besteifft, indem sie den Secundogenitis die Succession nicht anders, als nach Ordnung der Rechten, und der güldenen Bulla, salva Gradus Praerogativa, zugelegt, mithin denen in eadem Dispositione mit benannten Primogenitis dero, nach Ordnung der Rechten, und der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, notorie competirendes Successions-Recht, in denen alten Lehen-Stamm- und Fi-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/455>, abgerufen am 30.09.2024.