Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

sessen, und die Formalia des Marpurgischen Vergleichs solches ausdrücklich besagen. Diesem allen nach beruhet das in unserm Hause (ausser der Chur, wormit es vorhin, berührter Massen, seine kundbare Bewandtniß hat) eingeführte Primogenitur - Recht allein auf der Disposition Hertzogs Wolffgangi, und in Conformität desselben hernachfolgenden Testaments Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt, und daß auch die Intentio Testatorum niemahl gewesen sey, alle Erb-Fälle indistincte dem Primogenito allein zuzueignen, wird durch die in unserm ersten Schreiben allegirte, und in solcher Wolffgangischen Disposition enthaltene Substitutiones gantz unwidersprechlich besteiffet, zumahlen in selbigen die Postgeniti denen Primogenitis ausdrücklich vorgezogen werden. Wir sehen auch im übrigen nicht, wie die Worte des Wolfsgangischen und Philipp Ludwigs Testamenten: Daferne aber der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher, mütterlicher, oder uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neuburg, schicken würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch den jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa vorbehalten seyn etc. die Sequiores natu von neuen Collateral-Successions-Fällen (ausser den Fürstenthümern Neuburg und Zweybrück, in welchem die

sessen, und die Formalia des Marpurgischen Vergleichs solches ausdrücklich besagen. Diesem allen nach beruhet das in unserm Hause (ausser der Chur, wormit es vorhin, berührter Massen, seine kundbare Bewandtniß hat) eingeführte Primogenitur - Recht allein auf der Disposition Hertzogs Wolffgangi, und in Conformität desselben hernachfolgenden Testaments Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt, und daß auch die Intentio Testatorum niemahl gewesen sey, alle Erb-Fälle indistincte dem Primogenito allein zuzueignen, wird durch die in unserm ersten Schreiben allegirte, und in solcher Wolffgangischen Disposition enthaltene Substitutiones gantz unwidersprechlich besteiffet, zumahlen in selbigen die Postgeniti denen Primogenitis ausdrücklich vorgezogen werden. Wir sehen auch im übrigen nicht, wie die Worte des Wolfsgangischen und Philipp Ludwigs Testamenten: Daferne aber der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher, mütterlicher, oder uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neuburg, schicken würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch den jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa vorbehalten seyn etc. die Sequiores natu von neuen Collateral-Successions-Fällen (ausser den Fürstenthümern Neuburg und Zweybrück, in welchem die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0474" n="438"/>
sessen, und die
                     Formalia des Marpurgischen Vergleichs solches ausdrücklich besagen. Diesem allen
                     nach beruhet das in unserm Hause (ausser der Chur, wormit es vorhin, berührter
                     Massen, seine kundbare Bewandtniß hat) eingeführte Primogenitur - Recht allein
                     auf der Disposition Hertzogs Wolffgangi, und in Conformität desselben
                     hernachfolgenden Testaments Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber
                     dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt, und
                     daß auch die Intentio Testatorum niemahl gewesen sey, alle Erb-Fälle indistincte
                     dem Primogenito allein zuzueignen, wird durch die in unserm ersten Schreiben
                     allegirte, und in solcher Wolffgangischen Disposition enthaltene Substitutiones
                     gantz unwidersprechlich besteiffet, zumahlen in selbigen die Postgeniti denen
                     Primogenitis ausdrücklich vorgezogen werden. Wir sehen auch im übrigen nicht,
                     wie die Worte des Wolfsgangischen und Philipp Ludwigs Testamenten: Daferne aber
                     der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher, mütterlicher, oder
                     uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog
                     Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neuburg, schicken
                     würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch den jüngern, und
                     also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr
                     Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva
                     Gradus Praerogativa vorbehalten seyn etc. die Sequiores natu von neuen
                     Collateral-Successions-Fällen (ausser den Fürstenthümern Neuburg und Zweybrück,
                     in welchem die
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[438/0474] sessen, und die Formalia des Marpurgischen Vergleichs solches ausdrücklich besagen. Diesem allen nach beruhet das in unserm Hause (ausser der Chur, wormit es vorhin, berührter Massen, seine kundbare Bewandtniß hat) eingeführte Primogenitur - Recht allein auf der Disposition Hertzogs Wolffgangi, und in Conformität desselben hernachfolgenden Testaments Hertzog Philipp Ludwigs, in welchen beyden aber dasselbe auf die Fürstenthümer Neuburg und Zweybrück blosser dings limitirt, und daß auch die Intentio Testatorum niemahl gewesen sey, alle Erb-Fälle indistincte dem Primogenito allein zuzueignen, wird durch die in unserm ersten Schreiben allegirte, und in solcher Wolffgangischen Disposition enthaltene Substitutiones gantz unwidersprechlich besteiffet, zumahlen in selbigen die Postgeniti denen Primogenitis ausdrücklich vorgezogen werden. Wir sehen auch im übrigen nicht, wie die Worte des Wolfsgangischen und Philipp Ludwigs Testamenten: Daferne aber der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher, mütterlicher, oder uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, ausser dem Fürstenthum Neuburg, schicken würde, so solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch den jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa vorbehalten seyn etc. die Sequiores natu von neuen Collateral-Successions-Fällen (ausser den Fürstenthümern Neuburg und Zweybrück, in welchem die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/474
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/474>, abgerufen am 01.10.2024.