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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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väterliche Testamenta den Successionen ihre ordentliche Maaß schon geben) excludiren, hingegen Eurer Liebden dißfalls suchendes Successions-Recht reserviren könten, da doch in allen hernach erfolgten Pactis unsers Hauses, absonderlich, als Eure Liebden ob den zwischen dero in GOtt ruhenden Herrn Vaters Liebden, und uns in Anno 1652 und 1656. aufgerichteten, und von Käyserlicher Majestät confirmirtem special-Vergleich, sich referiren zu lassen belieben wolten, solche Successions-Fälle nominetenus mit dem Wort und Nahmen von Successionen uns reservirt worden, wie solches ab beygehenden Extracten mit mehrerm zu ersehen. Gleich so wenig können wir aber sehen, wie die in obersagtem §. des Wolffgangischen Testamenti befindliche expresse Negativa, nicht allein unsern ältesten Söhnen, sondern auch unsern jüngern Söhnen, und also unsern Söhnen mit einander, und zugleich, vor Eure Liebden, affirmative und allein zu expliciren sey, noch auch penetriren, worauf Eurer Liebden so genanntes Consolidations-Recht sich gründe, und warum dieser Veldentzische Fall kein solcher seyn solte, davon der Testator rede, oder was in unserm Pfältzischen Hause, väterlicher Seiten, ausser dem, was von der Simmerischen und letzt expirirten Rupertischen oder Veldentzischen Linie (welcher ersten halben, weil bey solcher die Chur gestanden, der aureae Bullae in besagtem §. mit gedacht worden) zufallen möchte, sonsten vor Casus dabiles gewesen seyn könten, worauf der Erb-Lasser und seine Posteri eine Anwartschafft, oder auch nur Hoffnung gehabt haben könten. Eure Liebden wollen wir auch mit weitläufftiger Ausfüh-

väterliche Testamenta den Successionen ihre ordentliche Maaß schon geben) excludiren, hingegen Eurer Liebden dißfalls suchendes Successions-Recht reserviren könten, da doch in allen hernach erfolgten Pactis unsers Hauses, absonderlich, als Eure Liebden ob den zwischen dero in GOtt ruhenden Herrn Vaters Liebden, und uns in Anno 1652 und 1656. aufgerichteten, und von Käyserlicher Majestät confirmirtem special-Vergleich, sich referiren zu lassen belieben wolten, solche Successions-Fälle nominetenus mit dem Wort und Nahmen von Successionen uns reservirt worden, wie solches ab beygehenden Extracten mit mehrerm zu ersehen. Gleich so wenig können wir aber sehen, wie die in obersagtem §. des Wolffgangischen Testamenti befindliche expresse Negativa, nicht allein unsern ältesten Söhnen, sondern auch unsern jüngern Söhnen, und also unsern Söhnen mit einander, und zugleich, vor Eure Liebden, affirmative und allein zu expliciren sey, noch auch penetriren, worauf Eurer Liebden so genanntes Consolidations-Recht sich gründe, und warum dieser Veldentzische Fall kein solcher seyn solte, davon der Testator rede, oder was in unserm Pfältzischen Hause, väterlicher Seiten, ausser dem, was von der Simmerischen und letzt expirirten Rupertischen oder Veldentzischen Linie (welcher ersten halben, weil bey solcher die Chur gestanden, der aureae Bullae in besagtem §. mit gedacht worden) zufallen möchte, sonsten vor Casus dabiles gewesen seyn könten, worauf der Erb-Lasser und seine Posteri eine Anwartschafft, oder auch nur Hoffnung gehabt haben könten. Eure Liebden wollen wir auch mit weitläufftiger Ausfüh-

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                     Gleich so wenig können wir aber sehen, wie die in obersagtem §. des
                     Wolffgangischen Testamenti befindliche expresse Negativa, nicht allein unsern
                     ältesten Söhnen, sondern auch unsern jüngern Söhnen, und also unsern Söhnen mit
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[439/0475] väterliche Testamenta den Successionen ihre ordentliche Maaß schon geben) excludiren, hingegen Eurer Liebden dißfalls suchendes Successions-Recht reserviren könten, da doch in allen hernach erfolgten Pactis unsers Hauses, absonderlich, als Eure Liebden ob den zwischen dero in GOtt ruhenden Herrn Vaters Liebden, und uns in Anno 1652 und 1656. aufgerichteten, und von Käyserlicher Majestät confirmirtem special-Vergleich, sich referiren zu lassen belieben wolten, solche Successions-Fälle nominetenus mit dem Wort und Nahmen von Successionen uns reservirt worden, wie solches ab beygehenden Extracten mit mehrerm zu ersehen. Gleich so wenig können wir aber sehen, wie die in obersagtem §. des Wolffgangischen Testamenti befindliche expresse Negativa, nicht allein unsern ältesten Söhnen, sondern auch unsern jüngern Söhnen, und also unsern Söhnen mit einander, und zugleich, vor Eure Liebden, affirmative und allein zu expliciren sey, noch auch penetriren, worauf Eurer Liebden so genanntes Consolidations-Recht sich gründe, und warum dieser Veldentzische Fall kein solcher seyn solte, davon der Testator rede, oder was in unserm Pfältzischen Hause, väterlicher Seiten, ausser dem, was von der Simmerischen und letzt expirirten Rupertischen oder Veldentzischen Linie (welcher ersten halben, weil bey solcher die Chur gestanden, der aureae Bullae in besagtem §. mit gedacht worden) zufallen möchte, sonsten vor Casus dabiles gewesen seyn könten, worauf der Erb-Lasser und seine Posteri eine Anwartschafft, oder auch nur Hoffnung gehabt haben könten. Eure Liebden wollen wir auch mit weitläufftiger Ausfüh-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/475>, abgerufen am 01.10.2024.