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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Erection, oder etwan suchende Exemtion, unerwartet des führenden Processus vollständigen Ausgangs (welcher auch, wenn ihme nur der Lauff gelassen wird, nicht so lang mehr verweilen kan) wieder abgenommen werden solte. Man begehrt hierdurch Seiner Päbstlichen Heiligkeit allerhöchsten Autorität nicht die geringste Maaß zu setzen, sondern venerirt solche iederzeit mit allerunterthänigster höchster Gebühr, allein kan man sich nicht persuadiren, daß Seine Päbstliche Heiligkeit zu grossem Schaden und Praejudiz des Recht habend- und erwartenden Theils, durch ein unausbleibenden Abbruch dero allerhöchsten Gerichts selbsten, ein so gestaltige Erection oder Exemtion, inaudito plane Exemplo, wohl verfügen solle, anerwogen gantz evident wäre, daß der in Recht verfangene und sonst gewinnende Theil, seiner rechtmäßigen Befugniß, samt allen aufgewendeten Unkosten, nicht allein verkürtzt und verlustiget würde, sondern es könte nichts anders daraus erfolgen, als daß ein anderer solch allerhöchstes Gericht, aus Beysorge keines erfolgenden endlichen Ausspruchs gesichert zu stehen, und daß einem erst circa Finem Litis sein rechtmäßiger Process abgeschnitten werden möchte, allerdings scheuen, und lieber sein bestes Recht gleich Anfangs fahren lassen, als mit solcher Gefahr vor das allerhöchste Gericht damit kommen wollen, zu geschweigen, wie sich an solcher Procedur die Acatholici stossen und ärgern, das Tribunal Romanum pro elusorio halten und ausschreyen, auch bey den Catholischen mit allerhand Vorwürffen gantz zu discreditiren, so vielmehr Anlaß nehmen würden, wenn die Sedes Romanae, contra proprium

Erection, oder etwan suchende Exemtion, unerwartet des führenden Processus vollständigen Ausgangs (welcher auch, wenn ihme nur der Lauff gelassen wird, nicht so lang mehr verweilen kan) wieder abgenommen werden solte. Man begehrt hierdurch Seiner Päbstlichen Heiligkeit allerhöchsten Autorität nicht die geringste Maaß zu setzen, sondern venerirt solche iederzeit mit allerunterthänigster höchster Gebühr, allein kan man sich nicht persuadiren, daß Seine Päbstliche Heiligkeit zu grossem Schaden und Praejudiz des Recht habend- und erwartenden Theils, durch ein unausbleibenden Abbruch dero allerhöchsten Gerichts selbsten, ein so gestaltige Erection oder Exemtion, inaudito plane Exemplo, wohl verfügen solle, anerwogen gantz evident wäre, daß der in Recht verfangene und sonst gewinnende Theil, seiner rechtmäßigen Befugniß, samt allen aufgewendeten Unkosten, nicht allein verkürtzt und verlustiget würde, sondern es könte nichts anders daraus erfolgen, als daß ein anderer solch allerhöchstes Gericht, aus Beysorge keines erfolgenden endlichen Ausspruchs gesichert zu stehen, und daß einem erst circa Finem Litis sein rechtmäßiger Process abgeschnitten werden möchte, allerdings scheuen, und lieber sein bestes Recht gleich Anfangs fahren lassen, als mit solcher Gefahr vor das allerhöchste Gericht damit kommen wollen, zu geschweigen, wie sich an solcher Procedur die Acatholici stossen und ärgern, das Tribunal Romanum pro elusorio halten und ausschreyen, auch bey den Catholischen mit allerhand Vorwürffen gantz zu discreditiren, so vielmehr Anlaß nehmen würden, wenn die Sedes Romanae, contra proprium

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                     Päbstlichen Heiligkeit allerhöchsten Autorität nicht die geringste Maaß zu
                     setzen, sondern venerirt solche iederzeit mit allerunterthänigster höchster
                     Gebühr, allein kan man sich nicht persuadiren, daß Seine Päbstliche Heiligkeit
                     zu grossem Schaden und Praejudiz des Recht habend- und erwartenden Theils, durch
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[475/0511] Erection, oder etwan suchende Exemtion, unerwartet des führenden Processus vollständigen Ausgangs (welcher auch, wenn ihme nur der Lauff gelassen wird, nicht so lang mehr verweilen kan) wieder abgenommen werden solte. Man begehrt hierdurch Seiner Päbstlichen Heiligkeit allerhöchsten Autorität nicht die geringste Maaß zu setzen, sondern venerirt solche iederzeit mit allerunterthänigster höchster Gebühr, allein kan man sich nicht persuadiren, daß Seine Päbstliche Heiligkeit zu grossem Schaden und Praejudiz des Recht habend- und erwartenden Theils, durch ein unausbleibenden Abbruch dero allerhöchsten Gerichts selbsten, ein so gestaltige Erection oder Exemtion, inaudito plane Exemplo, wohl verfügen solle, anerwogen gantz evident wäre, daß der in Recht verfangene und sonst gewinnende Theil, seiner rechtmäßigen Befugniß, samt allen aufgewendeten Unkosten, nicht allein verkürtzt und verlustiget würde, sondern es könte nichts anders daraus erfolgen, als daß ein anderer solch allerhöchstes Gericht, aus Beysorge keines erfolgenden endlichen Ausspruchs gesichert zu stehen, und daß einem erst circa Finem Litis sein rechtmäßiger Process abgeschnitten werden möchte, allerdings scheuen, und lieber sein bestes Recht gleich Anfangs fahren lassen, als mit solcher Gefahr vor das allerhöchste Gericht damit kommen wollen, zu geschweigen, wie sich an solcher Procedur die Acatholici stossen und ärgern, das Tribunal Romanum pro elusorio halten und ausschreyen, auch bey den Catholischen mit allerhand Vorwürffen gantz zu discreditiren, so vielmehr Anlaß nehmen würden, wenn die Sedes Romanae, contra proprium

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/511>, abgerufen am 29.06.2024.