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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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gleichwie Saltzburg einige Jurisdictionem ordinariam in Oesterreich, und benebens seine untergebene Episcopos in andern Euer Käyserlichen Majestät Erb-Landen, proprium Territorium & Sedem Archi-Episcopalem aber extra Austriam in Circulo Bavarico hat; Eben also ist es in deme mit Passau bewandt, da des Hoch-Stiffts Passau proprium & immediatum Territorium & Sedes Episcopalis extra Austriam und in dem Bäyerischen Cräyß gelegen, und dicto Casu seine aufzurichten vorhabende neue Suffraganeas gleichwohl in denen Oesterreichischen sich befinden thäten, von welchen die Appellation wenigst in Ober-Oesterreich nacher Passau gehen, folglich, wie bey Saltzburg, eine so genannte Evocation mit sich bringen würde. Aus welchem allen Euer Käyserlichen Majestät allergnädigstem Urtheil und dero weltgepriesenen Gerechtigkeit allergehorsamst überlassen, ob denn auch der Passus vorgebender Evocationis propter dictam Paritatem bey Saltzburg eine mehrere Reflexion, als bey Passau nach sich führe, einfolglich eine erhebliche Ursach zu der gedachten Erection oder Exemtion seyn möge, in sonderbarer Betrachtung, daß in einer ieden in prima Instantia gravirten Parthey freyen Willkühr stehet, nacher Saltzburg, Rom, oder an den Päbstlichen bey Euer Käyserl. Maj. Hofe sich befindenden Nuncium zu appelliren, mithin den Metropolitanum nach Belieben vorbeyzugehen, wiewohl an sich selbsten sehr vielen Passauischen Dioecesanis, absonderlich aber denenjenigen, so an dem Saltzburgischen Territorio, Bäyern, Ober-Oesterreich und Steyermarck gelegen, die Appellation nacher Saltzburg viel näher,

gleichwie Saltzburg einige Jurisdictionem ordinariam in Oesterreich, und benebens seine untergebene Episcopos in andern Euer Käyserlichen Majestät Erb-Landen, proprium Territorium & Sedem Archi-Episcopalem aber extra Austriam in Circulo Bavarico hat; Eben also ist es in deme mit Passau bewandt, da des Hoch-Stiffts Passau proprium & immediatum Territorium & Sedes Episcopalis extra Austriam und in dem Bäyerischen Cräyß gelegen, und dicto Casu seine aufzurichten vorhabende neue Suffraganeas gleichwohl in denen Oesterreichischen sich befinden thäten, von welchen die Appellation wenigst in Ober-Oesterreich nacher Passau gehen, folglich, wie bey Saltzburg, eine so genannte Evocation mit sich bringen würde. Aus welchem allen Euer Käyserlichen Majestät allergnädigstem Urtheil und dero weltgepriesenen Gerechtigkeit allergehorsamst überlassen, ob denn auch der Passus vorgebender Evocationis propter dictam Paritatem bey Saltzburg eine mehrere Reflexion, als bey Passau nach sich führe, einfolglich eine erhebliche Ursach zu der gedachten Erection oder Exemtion seyn möge, in sonderbarer Betrachtung, daß in einer ieden in prima Instantia gravirten Parthey freyen Willkühr stehet, nacher Saltzburg, Rom, oder an den Päbstlichen bey Euer Käyserl. Maj. Hofe sich befindenden Nuncium zu appelliren, mithin den Metropolitanum nach Belieben vorbeyzugehen, wiewohl an sich selbsten sehr vielen Passauischen Dioecesanis, absonderlich aber denenjenigen, so an dem Saltzburgischen Territorio, Bäyern, Ober-Oesterreich und Steyermarck gelegen, die Appellation nacher Saltzburg viel näher,

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[479/0515] gleichwie Saltzburg einige Jurisdictionem ordinariam in Oesterreich, und benebens seine untergebene Episcopos in andern Euer Käyserlichen Majestät Erb-Landen, proprium Territorium & Sedem Archi-Episcopalem aber extra Austriam in Circulo Bavarico hat; Eben also ist es in deme mit Passau bewandt, da des Hoch-Stiffts Passau proprium & immediatum Territorium & Sedes Episcopalis extra Austriam und in dem Bäyerischen Cräyß gelegen, und dicto Casu seine aufzurichten vorhabende neue Suffraganeas gleichwohl in denen Oesterreichischen sich befinden thäten, von welchen die Appellation wenigst in Ober-Oesterreich nacher Passau gehen, folglich, wie bey Saltzburg, eine so genannte Evocation mit sich bringen würde. Aus welchem allen Euer Käyserlichen Majestät allergnädigstem Urtheil und dero weltgepriesenen Gerechtigkeit allergehorsamst überlassen, ob denn auch der Passus vorgebender Evocationis propter dictam Paritatem bey Saltzburg eine mehrere Reflexion, als bey Passau nach sich führe, einfolglich eine erhebliche Ursach zu der gedachten Erection oder Exemtion seyn möge, in sonderbarer Betrachtung, daß in einer ieden in prima Instantia gravirten Parthey freyen Willkühr stehet, nacher Saltzburg, Rom, oder an den Päbstlichen bey Euer Käyserl. Maj. Hofe sich befindenden Nuncium zu appelliren, mithin den Metropolitanum nach Belieben vorbeyzugehen, wiewohl an sich selbsten sehr vielen Passauischen Dioecesanis, absonderlich aber denenjenigen, so an dem Saltzburgischen Territorio, Bäyern, Ober-Oesterreich und Steyermarck gelegen, die Appellation nacher Saltzburg viel näher,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/515>, abgerufen am 29.06.2024.