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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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wogen Euer Käyserliche Majestät daselbsten Chur-Fürsten und Stände allergnädigst versichert, daß sie nicht gestatten, verhängen oder zugeben wolten, daß aus dero sämmtlichen geheimen Raths-Collegio, oder sigillatim von einigen dero geheimen Ministren, die Reichs-Stände mit Decreten, wodurch die im Reichs-Hof-Rath geschlossene Sachen aufgehoben oder irritiret, oder deren Execution gehindert worden, beschweret oder graviret werden solten; Welches aber auf solche Art nothwendig geschehe, weil sothanes Decretum demjenigen, so in Puncto Declarationis des Lehn-Brieffes bey dem Reichs-Hof-Rathe geschlossen, und von Euer Käyserlichen Majestät in dero collegialiter versammlet gewesenem geheimen Rath ratificiret worden, in Terminis terminantibus contrair ist; Denn 1.) ist in diesem bekannter Massen geschlossen worden, daß mir mit der allerunterthänigst gebetenen Declaration über den Passum meines Lehn-Brieffs, so den Sturm- oder Reichs-Fahnen concerniret, und zwar per speciale Decretum declaratorium, von Rechts wegen allergnädigst willfahret, einfolglich die Investitur conjunctim mit und neben sothaner Declaration ertheilet werden solle, in mehrbesagtem Decret aber werden solche separiret, und will mir die resolvirte Declaration entzogen werden. 2.) So ist mir auch von derjenigen Intention, daß Eure Käyserliche Majestät keinen Anstand gehabt, mir die Investitur in der von Alters hergebrachten Form zu ertheilen, legaliter oder vermittelst dero hoch-preißlichen Hof-Raths, niemahls nicht wissend gemacht, sondern ich bin vielmehr berichtet, daß in meinem gantzen Lehens-Nego-

wogen Euer Käyserliche Majestät daselbsten Chur-Fürsten und Stände allergnädigst versichert, daß sie nicht gestatten, verhängen oder zugeben wolten, daß aus dero sämmtlichen geheimen Raths-Collegio, oder sigillatim von einigen dero geheimen Ministren, die Reichs-Stände mit Decreten, wodurch die im Reichs-Hof-Rath geschlossene Sachen aufgehoben oder irritiret, oder deren Execution gehindert worden, beschweret oder graviret werden solten; Welches aber auf solche Art nothwendig geschehe, weil sothanes Decretum demjenigen, so in Puncto Declarationis des Lehn-Brieffes bey dem Reichs-Hof-Rathe geschlossen, und von Euer Käyserlichen Majestät in dero collegialiter versammlet gewesenem geheimen Rath ratificiret worden, in Terminis terminantibus contrair ist; Denn 1.) ist in diesem bekannter Massen geschlossen worden, daß mir mit der allerunterthänigst gebetenen Declaration über den Passum meines Lehn-Brieffs, so den Sturm- oder Reichs-Fahnen concerniret, und zwar per speciale Decretum declaratorium, von Rechts wegen allergnädigst willfahret, einfolglich die Investitur conjunctim mit und neben sothaner Declaration ertheilet werden solle, in mehrbesagtem Decret aber werden solche separiret, und will mir die resolvirte Declaration entzogen werden. 2.) So ist mir auch von derjenigen Intention, daß Eure Käyserliche Majestät keinen Anstand gehabt, mir die Investitur in der von Alters hergebrachten Form zu ertheilen, legaliter oder vermittelst dero hoch-preißlichen Hof-Raths, niemahls nicht wissend gemacht, sondern ich bin vielmehr berichtet, daß in meinem gantzen Lehens-Nego-

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[498/0534] wogen Euer Käyserliche Majestät daselbsten Chur-Fürsten und Stände allergnädigst versichert, daß sie nicht gestatten, verhängen oder zugeben wolten, daß aus dero sämmtlichen geheimen Raths-Collegio, oder sigillatim von einigen dero geheimen Ministren, die Reichs-Stände mit Decreten, wodurch die im Reichs-Hof-Rath geschlossene Sachen aufgehoben oder irritiret, oder deren Execution gehindert worden, beschweret oder graviret werden solten; Welches aber auf solche Art nothwendig geschehe, weil sothanes Decretum demjenigen, so in Puncto Declarationis des Lehn-Brieffes bey dem Reichs-Hof-Rathe geschlossen, und von Euer Käyserlichen Majestät in dero collegialiter versammlet gewesenem geheimen Rath ratificiret worden, in Terminis terminantibus contrair ist; Denn 1.) ist in diesem bekannter Massen geschlossen worden, daß mir mit der allerunterthänigst gebetenen Declaration über den Passum meines Lehn-Brieffs, so den Sturm- oder Reichs-Fahnen concerniret, und zwar per speciale Decretum declaratorium, von Rechts wegen allergnädigst willfahret, einfolglich die Investitur conjunctim mit und neben sothaner Declaration ertheilet werden solle, in mehrbesagtem Decret aber werden solche separiret, und will mir die resolvirte Declaration entzogen werden. 2.) So ist mir auch von derjenigen Intention, daß Eure Käyserliche Majestät keinen Anstand gehabt, mir die Investitur in der von Alters hergebrachten Form zu ertheilen, legaliter oder vermittelst dero hoch-preißlichen Hof-Raths, niemahls nicht wissend gemacht, sondern ich bin vielmehr berichtet, daß in meinem gantzen Lehens-Nego-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 498. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/534>, abgerufen am 29.06.2024.