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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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und Reichs-Sturm-Fahnen der allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne mit verstanden worden. Anietzo aber und da schon, nach refolvirter Sache, die Declaration dieses Passus wegbleiben solte, so müste ich ie geschehen lassen, daß des Herrn Hertzogen von Hannover Liebden, und dessen Adhaerenten, zwischen der Sturm- und Reichs-Fahne, wie bißhero, als auch noch ferner, und zwar mit Euer Käyserlichen Majestät, wo nicht expresso, doch tacito Consensu, einen essentiellen Unterschied machen, und der ich und mein Fürstliches Haus zuvor in hoc Jure & Munere Imperii keinen Consorten gehabt, müste ich ja leiden, daß ich hinführo nicht allein einen Socium, sondern auch einen superiorem Vexilliferum, in Massen Seine Durchläuchtigkeit solches als ein Ertz-Amt zu possidiren verlangen, bekäme, welches notorie eine Diminutionem und Restrictionem meines habenden Regals importirte, so daß die Käyserliche und Reichs-Sturm-Fahne mir in dem Lehn-Brieffe zwar solo Nomine, mit nichten aber in der alten Qualität und Verstand benennet und verliehen würde. Es kan, als ob bey unterthänigster Nachsuchung des allschon resolvirten Decreti declaratorii, von Euer Käyserlichen Majestät ich ein mehrers, als meine Vorfahrer, praetendirte, mir nicht imputiret werden; Dieweiln meine Vorfahren dergleichen Streit, als mir, ratione des Reichs-Fahnen, niemahln erreget worden; Es ist auch kein mehrers, sondern eben dasjenige, was meinem Fürstlichen Hause schon so viele Secula her gehöret, das ich für meine Person auch noch ferner durch Euer Käyserlichen Majestät allerhöchste Hülffs-Hand conserviren, und nicht gerne

und Reichs-Sturm-Fahnen der allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne mit verstanden worden. Anietzo aber und da schon, nach refolvirter Sache, die Declaration dieses Passus wegbleiben solte, so müste ich ie geschehen lassen, daß des Herrn Hertzogen von Hannover Liebden, und dessen Adhaerenten, zwischen der Sturm- und Reichs-Fahne, wie bißhero, als auch noch ferner, und zwar mit Euer Käyserlichen Majestät, wo nicht expresso, doch tacito Consensu, einen essentiellen Unterschied machen, und der ich und mein Fürstliches Haus zuvor in hoc Jure & Munere Imperii keinen Consorten gehabt, müste ich ja leiden, daß ich hinführo nicht allein einen Socium, sondern auch einen superiorem Vexilliferum, in Massen Seine Durchläuchtigkeit solches als ein Ertz-Amt zu possidiren verlangen, bekäme, welches notorie eine Diminutionem und Restrictionem meines habenden Regals importirte, so daß die Käyserliche und Reichs-Sturm-Fahne mir in dem Lehn-Brieffe zwar solo Nomine, mit nichten aber in der alten Qualität und Verstand benennet und verliehen würde. Es kan, als ob bey unterthänigster Nachsuchung des allschon resolvirten Decreti declaratorii, von Euer Käyserlichen Majestät ich ein mehrers, als meine Vorfahrer, praetendirte, mir nicht imputiret werden; Dieweiln meine Vorfahren dergleichen Streit, als mir, ratione des Reichs-Fahnen, niemahln erreget worden; Es ist auch kein mehrers, sondern eben dasjenige, was meinem Fürstlichen Hause schon so viele Secula her gehöret, das ich für meine Person auch noch ferner durch Euer Käyserlichen Majestät allerhöchste Hülffs-Hand conserviren, und nicht gerne

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[500/0536] und Reichs-Sturm-Fahnen der allgemeine Reichs- und Haupt-Fahne mit verstanden worden. Anietzo aber und da schon, nach refolvirter Sache, die Declaration dieses Passus wegbleiben solte, so müste ich ie geschehen lassen, daß des Herrn Hertzogen von Hannover Liebden, und dessen Adhaerenten, zwischen der Sturm- und Reichs-Fahne, wie bißhero, als auch noch ferner, und zwar mit Euer Käyserlichen Majestät, wo nicht expresso, doch tacito Consensu, einen essentiellen Unterschied machen, und der ich und mein Fürstliches Haus zuvor in hoc Jure & Munere Imperii keinen Consorten gehabt, müste ich ja leiden, daß ich hinführo nicht allein einen Socium, sondern auch einen superiorem Vexilliferum, in Massen Seine Durchläuchtigkeit solches als ein Ertz-Amt zu possidiren verlangen, bekäme, welches notorie eine Diminutionem und Restrictionem meines habenden Regals importirte, so daß die Käyserliche und Reichs-Sturm-Fahne mir in dem Lehn-Brieffe zwar solo Nomine, mit nichten aber in der alten Qualität und Verstand benennet und verliehen würde. Es kan, als ob bey unterthänigster Nachsuchung des allschon resolvirten Decreti declaratorii, von Euer Käyserlichen Majestät ich ein mehrers, als meine Vorfahrer, praetendirte, mir nicht imputiret werden; Dieweiln meine Vorfahren dergleichen Streit, als mir, ratione des Reichs-Fahnen, niemahln erreget worden; Es ist auch kein mehrers, sondern eben dasjenige, was meinem Fürstlichen Hause schon so viele Secula her gehöret, das ich für meine Person auch noch ferner durch Euer Käyserlichen Majestät allerhöchste Hülffs-Hand conserviren, und nicht gerne

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/536>, abgerufen am 29.06.2024.