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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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allergnädigste Resolution in dieser Materie, wie auch sonst gewöhnlich, wiederum in dero hoch-preißlichem Reichs-Hof-Rath gegeben, durch denselben publicirt und expedirt, und wenn solches geschehen, alsdenn Ort und Zeit, zu Empfahung der Lehen, allergnädigst bestimmet werden möge, auf welchen Fall ich, meiner allerunterthänigsten Schuldigkeit gemäß, nicht ermangeln werde, entweder meine, zu solchem Ende allschon an Eurer Käyserlichen Majestät Hof-Lager abgeschickt gewesene, oder andere anständige Ministros, ad Momentum wiederum zu bevollmächtigen und abzuschicken, mithin die noch übrige Praestanda mit würcklicher Empfahung der Lehen praestiren zu lassen. Sothanes allergehorsamstes Ansuchen, wie es verhoffentlich denen Rechten, und der selbst redenden Billichkeit allerdings gemäß ist, also getröste mich auch um so mehr einer gewierigen allergnädigsten Erhörung, als es eine Sache ist, an welcher dem Fürstlichen Hause Hannover, so notorie de Lucro captando laboriret, wenig, mir und meinem Fürstlichen Hause aber, so de Damno vitando certiren, um des sonst zu besorgen stehenden grossen Praejudizs willen, welches zu seiner Zeit, der bekannten Anwartschafft halber, Euer Käyserlichen Majestät hohes Ertz-Haus selbsten betrifft, sehr viel gelegen, verhoffe auch, es werde in Euer Käyserlichen Majestät allermildestem Gemüth nicht gantz vergessen seyn, was ich und mein gesammtes Hertzogthum, diesen nun noch währenden Reichs-Krieg über, zu Euer Käyserl. Majestät und des gesammten Reichs Diensten gethan und gelitten, auch pro Publico annoch praestire, und daß so viele Printzen dieses Fürst-

allergnädigste Resolution in dieser Materie, wie auch sonst gewöhnlich, wiederum in dero hoch-preißlichem Reichs-Hof-Rath gegeben, durch denselben publicirt und expedirt, und wenn solches geschehen, alsdenn Ort und Zeit, zu Empfahung der Lehen, allergnädigst bestimmet werden möge, auf welchen Fall ich, meiner allerunterthänigsten Schuldigkeit gemäß, nicht ermangeln werde, entweder meine, zu solchem Ende allschon an Eurer Käyserlichen Majestät Hof-Lager abgeschickt gewesene, oder andere anständige Ministros, ad Momentum wiederum zu bevollmächtigen und abzuschicken, mithin die noch übrige Praestanda mit würcklicher Empfahung der Lehen praestiren zu lassen. Sothanes allergehorsamstes Ansuchen, wie es verhoffentlich denen Rechten, und der selbst redenden Billichkeit allerdings gemäß ist, also getröste mich auch um so mehr einer gewierigen allergnädigsten Erhörung, als es eine Sache ist, an welcher dem Fürstlichen Hause Hannover, so notorie de Lucro captando laboriret, wenig, mir und meinem Fürstlichen Hause aber, so de Damno vitando certiren, um des sonst zu besorgen stehenden grossen Praejudizs willen, welches zu seiner Zeit, der bekannten Anwartschafft halber, Euer Käyserlichen Majestät hohes Ertz-Haus selbsten betrifft, sehr viel gelegen, verhoffe auch, es werde in Euer Käyserlichen Majestät allermildestem Gemüth nicht gantz vergessen seyn, was ich und mein gesammtes Hertzogthum, diesen nun noch währenden Reichs-Krieg über, zu Euer Käyserl. Majestät und des gesammten Reichs Diensten gethan und gelitten, auch pro Publico annoch praestire, und daß so viele Printzen dieses Fürst-

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[504/0540] allergnädigste Resolution in dieser Materie, wie auch sonst gewöhnlich, wiederum in dero hoch-preißlichem Reichs-Hof-Rath gegeben, durch denselben publicirt und expedirt, und wenn solches geschehen, alsdenn Ort und Zeit, zu Empfahung der Lehen, allergnädigst bestimmet werden möge, auf welchen Fall ich, meiner allerunterthänigsten Schuldigkeit gemäß, nicht ermangeln werde, entweder meine, zu solchem Ende allschon an Eurer Käyserlichen Majestät Hof-Lager abgeschickt gewesene, oder andere anständige Ministros, ad Momentum wiederum zu bevollmächtigen und abzuschicken, mithin die noch übrige Praestanda mit würcklicher Empfahung der Lehen praestiren zu lassen. Sothanes allergehorsamstes Ansuchen, wie es verhoffentlich denen Rechten, und der selbst redenden Billichkeit allerdings gemäß ist, also getröste mich auch um so mehr einer gewierigen allergnädigsten Erhörung, als es eine Sache ist, an welcher dem Fürstlichen Hause Hannover, so notorie de Lucro captando laboriret, wenig, mir und meinem Fürstlichen Hause aber, so de Damno vitando certiren, um des sonst zu besorgen stehenden grossen Praejudizs willen, welches zu seiner Zeit, der bekannten Anwartschafft halber, Euer Käyserlichen Majestät hohes Ertz-Haus selbsten betrifft, sehr viel gelegen, verhoffe auch, es werde in Euer Käyserlichen Majestät allermildestem Gemüth nicht gantz vergessen seyn, was ich und mein gesammtes Hertzogthum, diesen nun noch währenden Reichs-Krieg über, zu Euer Käyserl. Majestät und des gesammten Reichs Diensten gethan und gelitten, auch pro Publico annoch praestire, und daß so viele Printzen dieses Fürst-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 504. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/540>, abgerufen am 28.09.2024.