Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

selbige dem Hause Gottorff solten tributair werden, würde es ja Eurer Königlichen Majestät Linie eine intolerable Beschwerde geben. Belangend die Insul Arroe, so ist es ja ein grosse Absurdität, daß deroselben die Qualität eines adelichen Guts man andichten will; Sintemahl die Insul, als ein Domain-Gut, von denen Königen in uhralten Zeiten an die Hertzogen zu Schleßwig cediret worden. Die Insul ist auch in denen alten Erbtheilungen zwischen König Johann und Hertzog Friedrich, Anno 1490 wie auch Anno 1544. als ein Amt- oder Domain-Gut in brüderliche Theilung gekommen; König Friedrich der Andere hat sie seinem Herrn Bruder als ein Domain- oder Amts-Gut zugetheilet und eingeräumet, darüber denselben und dessen Fürstliche Posteros als ein alt-väterliches Fürstliches Fahnen-Lehn mit aller Hoheit, Herrlichkeit und Fürstlichen Regalien von Zeit zu Zeit belehnet; Eurer Königl. Majestät Herr Vater, glorwürdigsten Andenckens, haben sie in den mit unserm Fürstlichen Hause errichteten Verträgen vor unstreitig Amts- oder Domain-Gut erkannt, und darüber die Lehn mit allen vorigen Regalien zu geben versprochen. Bey dieser Beschaffenheit der Sachen nun können Eure Königliche Majestät leichtlich von selbsten sehen, wie sehr unser Fürstlich gesammt Haus würde laedirt werden, wenn wir uns, ratione mehr besagter Insul, von derselben Fürstlichen Amts- und Domanial-Praerogativ solten depossediren, und unser alt-väterliches Fürstliches freyes Fahnen-Lehn zu einem adelichen Gute machen, mithin den adelichen Unterthanen parificiren lassen. Der Gottorffische Vorwand, als ob die vier Güter auf Arroe unter den

selbige dem Hause Gottorff solten tributair werden, würde es ja Eurer Königlichen Majestät Linie eine intolerable Beschwerde geben. Belangend die Insul Arroe, so ist es ja ein grosse Absurdität, daß deroselben die Qualität eines adelichen Guts man andichten will; Sintemahl die Insul, als ein Domain-Gut, von denen Königen in uhralten Zeiten an die Hertzogen zu Schleßwig cediret worden. Die Insul ist auch in denen alten Erbtheilungen zwischen König Johann und Hertzog Friedrich, Anno 1490 wie auch Anno 1544. als ein Amt- oder Domain-Gut in brüderliche Theilung gekommen; König Friedrich der Andere hat sie seinem Herrn Bruder als ein Domain- oder Amts-Gut zugetheilet und eingeräumet, darüber denselben und dessen Fürstliche Posteros als ein alt-väterliches Fürstliches Fahnen-Lehn mit aller Hoheit, Herrlichkeit und Fürstlichen Regalien von Zeit zu Zeit belehnet; Eurer Königl. Majestät Herr Vater, glorwürdigsten Andenckens, haben sie in den mit unserm Fürstlichen Hause errichteten Verträgen vor unstreitig Amts- oder Domain-Gut erkannt, und darüber die Lehn mit allen vorigen Regalien zu geben versprochen. Bey dieser Beschaffenheit der Sachen nun können Eure Königliche Majestät leichtlich von selbsten sehen, wie sehr unser Fürstlich gesammt Haus würde laedirt werden, wenn wir uns, ratione mehr besagter Insul, von derselben Fürstlichen Amts- und Domanial-Praerogativ solten depossediren, und unser alt-väterliches Fürstliches freyes Fahnen-Lehn zu einem adelichen Gute machen, mithin den adelichen Unterthanen parificiren lassen. Der Gottorffische Vorwand, als ob die vier Güter auf Arroe unter den

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0616" n="580"/>
selbige dem Hause Gottorff solten tributair werden, würde es ja Eurer
                     Königlichen Majestät Linie eine intolerable Beschwerde geben. Belangend die
                     Insul Arroe, so ist es ja ein grosse Absurdität, daß deroselben die Qualität
                     eines adelichen Guts man andichten will; Sintemahl die Insul, als ein
                     Domain-Gut, von denen Königen in uhralten Zeiten an die Hertzogen zu Schleßwig
                     cediret worden. Die Insul ist auch in denen alten Erbtheilungen zwischen König
                     Johann und Hertzog Friedrich, Anno 1490 wie auch Anno 1544. als ein Amt- oder
                     Domain-Gut in brüderliche Theilung gekommen; König Friedrich der Andere hat sie
                     seinem Herrn Bruder als ein Domain- oder Amts-Gut zugetheilet und eingeräumet,
                     darüber denselben und dessen Fürstliche Posteros als ein alt-väterliches
                     Fürstliches Fahnen-Lehn mit aller Hoheit, Herrlichkeit und Fürstlichen Regalien
                     von Zeit zu Zeit belehnet; Eurer Königl. Majestät Herr Vater, glorwürdigsten
                     Andenckens, haben sie in den mit unserm Fürstlichen Hause errichteten Verträgen
                     vor unstreitig Amts- oder Domain-Gut erkannt, und darüber die Lehn mit allen
                     vorigen Regalien zu geben versprochen. Bey dieser Beschaffenheit der Sachen nun
                     können Eure Königliche Majestät leichtlich von selbsten sehen, wie sehr unser
                     Fürstlich gesammt Haus würde laedirt werden, wenn wir uns, ratione mehr besagter
                     Insul, von derselben Fürstlichen Amts- und Domanial-Praerogativ solten
                     depossediren, und unser alt-väterliches Fürstliches freyes Fahnen-Lehn zu einem
                     adelichen Gute machen, mithin den adelichen Unterthanen parificiren lassen. Der
                     Gottorffische Vorwand, als ob die vier Güter auf Arroe unter den
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[580/0616] selbige dem Hause Gottorff solten tributair werden, würde es ja Eurer Königlichen Majestät Linie eine intolerable Beschwerde geben. Belangend die Insul Arroe, so ist es ja ein grosse Absurdität, daß deroselben die Qualität eines adelichen Guts man andichten will; Sintemahl die Insul, als ein Domain-Gut, von denen Königen in uhralten Zeiten an die Hertzogen zu Schleßwig cediret worden. Die Insul ist auch in denen alten Erbtheilungen zwischen König Johann und Hertzog Friedrich, Anno 1490 wie auch Anno 1544. als ein Amt- oder Domain-Gut in brüderliche Theilung gekommen; König Friedrich der Andere hat sie seinem Herrn Bruder als ein Domain- oder Amts-Gut zugetheilet und eingeräumet, darüber denselben und dessen Fürstliche Posteros als ein alt-väterliches Fürstliches Fahnen-Lehn mit aller Hoheit, Herrlichkeit und Fürstlichen Regalien von Zeit zu Zeit belehnet; Eurer Königl. Majestät Herr Vater, glorwürdigsten Andenckens, haben sie in den mit unserm Fürstlichen Hause errichteten Verträgen vor unstreitig Amts- oder Domain-Gut erkannt, und darüber die Lehn mit allen vorigen Regalien zu geben versprochen. Bey dieser Beschaffenheit der Sachen nun können Eure Königliche Majestät leichtlich von selbsten sehen, wie sehr unser Fürstlich gesammt Haus würde laedirt werden, wenn wir uns, ratione mehr besagter Insul, von derselben Fürstlichen Amts- und Domanial-Praerogativ solten depossediren, und unser alt-väterliches Fürstliches freyes Fahnen-Lehn zu einem adelichen Gute machen, mithin den adelichen Unterthanen parificiren lassen. Der Gottorffische Vorwand, als ob die vier Güter auf Arroe unter den

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/616
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 580. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/616>, abgerufen am 26.06.2024.