will sich von seiner Gemahlin scheiden
lassen. II. 169. 170. sqq. läst sich mit dem Fräulein von Degenfeld durch einen
Lutherischen Priester copuliren. II. 174 ihm thut seine Gemahlin, nebst dero
Kindern, einen Fußfall. II. 176 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz,
ihm seine Resolution über die von dem Käyser vorgeschlagene Translation des
Deputations-Convents nach Augspurg zu communiciren. II. 187 bey demselben
beschweret sich Landgraf Ludwig der VI. zu Hessen-Darmstadt, über einige von
denen Churfürstlichen Bedienten in ihrem gemeinschafftlichen Amt Umstadt
begangene Insolentien. II. 250. sqq. beschweret sich wiederum gegen den
Landgrafen, daß er seine Bediente alsofort in Arrest nehmen lassen, und dadurch
seinem Juri Condominii zu nahe getreten. II. 253. sqq. gegen denselben
justificiren Landgraf Ludwig der VI. zu Hessen-Darmstadt, und Landgraf Wilhelm
der VI. zu Hessen-Cassel, ihr Verfahren in dem gemeinschafftlichen Amt Umstadt.
II. 279. sqq. dessen Streitigkeit mit Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz,
wegen des Condirectorii bey denen Ober-Rheinischen Cräyß-Versammlungen. II. 417
praetendiret die Wildfangs- und Leibeigenschaffts-Gerechtigkeit in anderer
Reichs-Stände Territoriis. II. 529. sqq. 516. sqq. 542. sqq. ersuchet den Käyser
Leopoldum, ihn bey seiner Wildfangs-Gerechtigkeit zu schützen. II. 580 lässet
mit denen wider ihn, wegen der Wildfangs-Sache, alliirten Ständen zu Speyer
gütliche Tractaten pflegen. II. 588 masset sich in der ihm und dem Stifft Worms
gemeinschafftlich zugehörigen Stadt Ladenburg alleine des Juris Praesidii &
Armorum an. II. 557 dessen Soldaten nehmen zu Roxheim, in dem Stifft Worms,
Pferde weg, welche Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz deswegen zu bestraffen
bittet. II. 698. sqq. berichtet dem Churfürsten zu Mäyntz, daß die Pfändung
will sich von seiner Gemahlin scheiden
lassen. II. 169. 170. sqq. läst sich mit dem Fräulein von Degenfeld durch einen
Lutherischen Priester copuliren. II. 174 ihm thut seine Gemahlin, nebst dero
Kindern, einen Fußfall. II. 176 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz,
ihm seine Resolution über die von dem Käyser vorgeschlagene Translation des
Deputations-Convents nach Augspurg zu communiciren. II. 187 bey demselben
beschweret sich Landgraf Ludwig der VI. zu Hessen-Darmstadt, über einige von
denen Churfürstlichen Bedienten in ihrem gemeinschafftlichen Amt Umstadt
begangene Insolentien. II. 250. sqq. beschweret sich wiederum gegen den
Landgrafen, daß er seine Bediente alsofort in Arrest nehmen lassen, und dadurch
seinem Juri Condominii zu nahe getreten. II. 253. sqq. gegen denselben
justificiren Landgraf Ludwig der VI. zu Hessen-Darmstadt, und Landgraf Wilhelm
der VI. zu Hessen-Cassel, ihr Verfahren in dem gemeinschafftlichen Amt Umstadt.
II. 279. sqq. dessen Streitigkeit mit Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz,
wegen des Condirectorii bey denen Ober-Rheinischen Cräyß-Versammlungen. II. 417
praetendiret die Wildfangs- und Leibeigenschaffts-Gerechtigkeit in anderer
Reichs-Stände Territoriis. II. 529. sqq. 516. sqq. 542. sqq. ersuchet den Käyser
Leopoldum, ihn bey seiner Wildfangs-Gerechtigkeit zu schützen. II. 580 lässet
mit denen wider ihn, wegen der Wildfangs-Sache, alliirten Ständen zu Speyer
gütliche Tractaten pflegen. II. 588 masset sich in der ihm und dem Stifft Worms
gemeinschafftlich zugehörigen Stadt Ladenburg alleine des Juris Praesidii &
Armorum an. II. 557 dessen Soldaten nehmen zu Roxheim, in dem Stifft Worms,
Pferde weg, welche Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz deswegen zu bestraffen
bittet. II. 698. sqq. berichtet dem Churfürsten zu Mäyntz, daß die Pfändung
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will sich von seiner Gemahlin scheiden
lassen. II. 169. 170. sqq. läst sich mit dem Fräulein von Degenfeld durch einen
Lutherischen Priester copuliren. II. 174 ihm thut seine Gemahlin, nebst dero
Kindern, einen Fußfall. II. 176 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz,
ihm seine Resolution über die von dem Käyser vorgeschlagene Translation des
Deputations-Convents nach Augspurg zu communiciren. II. 187 bey demselben
beschweret sich Landgraf Ludwig der VI. zu Hessen-Darmstadt, über einige von
denen Churfürstlichen Bedienten in ihrem gemeinschafftlichen Amt Umstadt
begangene Insolentien. II. 250. sqq. beschweret sich wiederum gegen den
Landgrafen, daß er seine Bediente alsofort in Arrest nehmen lassen, und dadurch
seinem Juri Condominii zu nahe getreten. II. 253. sqq. gegen denselben
justificiren Landgraf Ludwig der VI. zu Hessen-Darmstadt, und Landgraf Wilhelm
der VI. zu Hessen-Cassel, ihr Verfahren in dem gemeinschafftlichen Amt Umstadt.
II. 279. sqq. dessen Streitigkeit mit Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz,
wegen des Condirectorii bey denen Ober-Rheinischen Cräyß-Versammlungen. II. 417
praetendiret die Wildfangs- und Leibeigenschaffts-Gerechtigkeit in anderer
Reichs-Stände Territoriis. II. 529. sqq. 516. sqq. 542. sqq. ersuchet den Käyser
Leopoldum, ihn bey seiner Wildfangs-Gerechtigkeit zu schützen. II. 580 lässet
mit denen wider ihn, wegen der Wildfangs-Sache, alliirten Ständen zu Speyer
gütliche Tractaten pflegen. II. 588 masset sich in der ihm und dem Stifft Worms
gemeinschafftlich zugehörigen Stadt Ladenburg alleine des Juris Praesidii &
Armorum an. II. 557 dessen Soldaten nehmen zu Roxheim, in dem Stifft Worms,
Pferde weg, welche Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz deswegen zu bestraffen
bittet. II. 698. sqq. berichtet dem Churfürsten zu Mäyntz, daß die Pfändung
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[0751]
will sich von seiner Gemahlin scheiden lassen. II. 169. 170. sqq. läst sich mit dem Fräulein von Degenfeld durch einen Lutherischen Priester copuliren. II. 174 ihm thut seine Gemahlin, nebst dero Kindern, einen Fußfall. II. 176 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, ihm seine Resolution über die von dem Käyser vorgeschlagene Translation des Deputations-Convents nach Augspurg zu communiciren. II. 187 bey demselben beschweret sich Landgraf Ludwig der VI. zu Hessen-Darmstadt, über einige von denen Churfürstlichen Bedienten in ihrem gemeinschafftlichen Amt Umstadt begangene Insolentien. II. 250. sqq. beschweret sich wiederum gegen den Landgrafen, daß er seine Bediente alsofort in Arrest nehmen lassen, und dadurch seinem Juri Condominii zu nahe getreten. II. 253. sqq. gegen denselben justificiren Landgraf Ludwig der VI. zu Hessen-Darmstadt, und Landgraf Wilhelm der VI. zu Hessen-Cassel, ihr Verfahren in dem gemeinschafftlichen Amt Umstadt. II. 279. sqq. dessen Streitigkeit mit Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, wegen des Condirectorii bey denen Ober-Rheinischen Cräyß-Versammlungen. II. 417 praetendiret die Wildfangs- und Leibeigenschaffts-Gerechtigkeit in anderer Reichs-Stände Territoriis. II. 529. sqq. 516. sqq. 542. sqq. ersuchet den Käyser Leopoldum, ihn bey seiner Wildfangs-Gerechtigkeit zu schützen. II. 580 lässet mit denen wider ihn, wegen der Wildfangs-Sache, alliirten Ständen zu Speyer gütliche Tractaten pflegen. II. 588 masset sich in der ihm und dem Stifft Worms gemeinschafftlich zugehörigen Stadt Ladenburg alleine des Juris Praesidii & Armorum an. II. 557 dessen Soldaten nehmen zu Roxheim, in dem Stifft Worms, Pferde weg, welche Churfürst Johann Philipp zu Mäyntz deswegen zu bestraffen bittet. II. 698. sqq. berichtet dem Churfürsten zu Mäyntz, daß die Pfändung
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/751>, abgerufen am 29.06.2024.
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