Mecklenburg-Schwerin, über
die eigenmächtig von ihm ergriffene Possession der Mecklenburg-Güstrauischen
Lande, und bitten, dieselbe binnen 10. Tagen in vorigen Stand zu setzen. IV.
1086 vermahnen Bischoff Jodocum zu Hildesheim, die grossen Beschwerden der
Evangelischen Stände im Stifft Hildesheim abthun zu lassen. VIII. 506 bedancken
sich gegen Churfürst Friedrich den dritten zu Brandenburg, daß er denen von Chur
Sachsen an die Cron Dänemarck überlassenen Trouppen den Durchzug durch seine
Lande nicht gestattet. V. 91 denenselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß
er das Stifft Hildesheim in seinen und des Reichs besondern Schutz genommen
habe, und ersuchet sie, selbiges, auf unverhofften Todes-Fall des Bischoffs,
dabey kräfftigst zu handhaben. V. 613 ersuchen Hertzog Rudolphum Augustum zu
Wolffenbüttel, daß er, unerwartet des sonst gewöhnlichen Cräyß-Convents, sein
Contingent zu denen vom Römischen Reich zu stellen beschlossenen 120000. Mann
förderlichst herbey schaffen möchte. V. 834 vermahnen das Dom-Capitul zu
Hildesheim, denen Gravaminibus der Evangelischen Land-Stände abzuhelffen. VI.
171 denenselben recommandiret der Käyser Carolus VI. die Beschwerden
verschiedener Stände desselben Cräysses, die in denen Nordischen Troublen zu
hart mitgenommen worden. VII. 535 werden von dem Käyser Carolo VI. ersuchet,
einen Cräyß-Tag auszuschreiben, und zu sorgen, damit die Cräyß-Stände ihre
Contingentia an gehörigen Ort abschicken möchten. VII. 635Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Rheinische, werden von
dem Käyser Ferdinando III. ersuchet, daß sie sich des Bischoffs Lotharii
Friderici zu Speyer annehmen, und zu Restitution seines Residenz-Schlosses in
Philippsburg verhelffen möchten. I. 336 ersuchen die Reichs Deputation zu
Franckfurt, wegen Evacuation der Lothringischen Guarnisonen Sorge zu tragen. I.
538
Mecklenburg-Schwerin, über
die eigenmächtig von ihm ergriffene Possession der Mecklenburg-Güstrauischen
Lande, und bitten, dieselbe binnen 10. Tagen in vorigen Stand zu setzen. IV.
1086 vermahnen Bischoff Jodocum zu Hildesheim, die grossen Beschwerden der
Evangelischen Stände im Stifft Hildesheim abthun zu lassen. VIII. 506 bedancken
sich gegen Churfürst Friedrich den dritten zu Brandenburg, daß er denen von Chur
Sachsen an die Cron Dänemarck überlassenen Trouppen den Durchzug durch seine
Lande nicht gestattet. V. 91 denenselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß
er das Stifft Hildesheim in seinen und des Reichs besondern Schutz genommen
habe, und ersuchet sie, selbiges, auf unverhofften Todes-Fall des Bischoffs,
dabey kräfftigst zu handhaben. V. 613 ersuchen Hertzog Rudolphum Augustum zu
Wolffenbüttel, daß er, unerwartet des sonst gewöhnlichen Cräyß-Convents, sein
Contingent zu denen vom Römischen Reich zu stellen beschlossenen 120000. Mann
förderlichst herbey schaffen möchte. V. 834 vermahnen das Dom-Capitul zu
Hildesheim, denen Gravaminibus der Evangelischen Land-Stände abzuhelffen. VI.
171 denenselben recommandiret der Käyser Carolus VI. die Beschwerden
verschiedener Stände desselben Cräysses, die in denen Nordischen Troublen zu
hart mitgenommen worden. VII. 535 werden von dem Käyser Carolo VI. ersuchet,
einen Cräyß-Tag auszuschreiben, und zu sorgen, damit die Cräyß-Stände ihre
Contingentia an gehörigen Ort abschicken möchten. VII. 635Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Rheinische, werden von
dem Käyser Ferdinando III. ersuchet, daß sie sich des Bischoffs Lotharii
Friderici zu Speyer annehmen, und zu Restitution seines Residenz-Schlosses in
Philippsburg verhelffen möchten. I. 336 ersuchen die Reichs Deputation zu
Franckfurt, wegen Evacuation der Lothringischen Guarnisonen Sorge zu tragen. I.
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Mecklenburg-Schwerin, über
die eigenmächtig von ihm ergriffene Possession der Mecklenburg-Güstrauischen
Lande, und bitten, dieselbe binnen 10. Tagen in vorigen Stand zu setzen. IV.
1086 vermahnen Bischoff Jodocum zu Hildesheim, die grossen Beschwerden der
Evangelischen Stände im Stifft Hildesheim abthun zu lassen. VIII. 506 bedancken
sich gegen Churfürst Friedrich den dritten zu Brandenburg, daß er denen von Chur
Sachsen an die Cron Dänemarck überlassenen Trouppen den Durchzug durch seine
Lande nicht gestattet. V. 91 denenselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß
er das Stifft Hildesheim in seinen und des Reichs besondern Schutz genommen
habe, und ersuchet sie, selbiges, auf unverhofften Todes-Fall des Bischoffs,
dabey kräfftigst zu handhaben. V. 613 ersuchen Hertzog Rudolphum Augustum zu
Wolffenbüttel, daß er, unerwartet des sonst gewöhnlichen Cräyß-Convents, sein
Contingent zu denen vom Römischen Reich zu stellen beschlossenen 120000. Mann
förderlichst herbey schaffen möchte. V. 834 vermahnen das Dom-Capitul zu
Hildesheim, denen Gravaminibus der Evangelischen Land-Stände abzuhelffen. VI.
171 denenselben recommandiret der Käyser Carolus VI. die Beschwerden
verschiedener Stände desselben Cräysses, die in denen Nordischen Troublen zu
hart mitgenommen worden. VII. 535 werden von dem Käyser Carolo VI. ersuchet,
einen Cräyß-Tag auszuschreiben, und zu sorgen, damit die Cräyß-Stände ihre
Contingentia an gehörigen Ort abschicken möchten. VII. 635</l><l><hirendition="#in">C</hi>räyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Rheinische, werden von
dem Käyser Ferdinando III. ersuchet, daß sie sich des Bischoffs Lotharii
Friderici zu Speyer annehmen, und zu Restitution seines Residenz-Schlosses in
Philippsburg verhelffen möchten. I. 336 ersuchen die Reichs Deputation zu
Franckfurt, wegen Evacuation der Lothringischen Guarnisonen Sorge zu tragen. I.
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Mecklenburg-Schwerin, über die eigenmächtig von ihm ergriffene Possession der Mecklenburg-Güstrauischen Lande, und bitten, dieselbe binnen 10. Tagen in vorigen Stand zu setzen. IV. 1086 vermahnen Bischoff Jodocum zu Hildesheim, die grossen Beschwerden der Evangelischen Stände im Stifft Hildesheim abthun zu lassen. VIII. 506 bedancken sich gegen Churfürst Friedrich den dritten zu Brandenburg, daß er denen von Chur Sachsen an die Cron Dänemarck überlassenen Trouppen den Durchzug durch seine Lande nicht gestattet. V. 91 denenselben notificiret der Käyser Leopoldus, daß er das Stifft Hildesheim in seinen und des Reichs besondern Schutz genommen habe, und ersuchet sie, selbiges, auf unverhofften Todes-Fall des Bischoffs, dabey kräfftigst zu handhaben. V. 613 ersuchen Hertzog Rudolphum Augustum zu Wolffenbüttel, daß er, unerwartet des sonst gewöhnlichen Cräyß-Convents, sein Contingent zu denen vom Römischen Reich zu stellen beschlossenen 120000. Mann förderlichst herbey schaffen möchte. V. 834 vermahnen das Dom-Capitul zu Hildesheim, denen Gravaminibus der Evangelischen Land-Stände abzuhelffen. VI. 171 denenselben recommandiret der Käyser Carolus VI. die Beschwerden verschiedener Stände desselben Cräysses, die in denen Nordischen Troublen zu hart mitgenommen worden. VII. 535 werden von dem Käyser Carolo VI. ersuchet, einen Cräyß-Tag auszuschreiben, und zu sorgen, damit die Cräyß-Stände ihre Contingentia an gehörigen Ort abschicken möchten. VII. 635 Cräyß-ausschreibende Fürsten, Ober-Rheinische, werden von dem Käyser Ferdinando III. ersuchet, daß sie sich des Bischoffs Lotharii Friderici zu Speyer annehmen, und zu Restitution seines Residenz-Schlosses in Philippsburg verhelffen möchten. I. 336 ersuchen die Reichs Deputation zu Franckfurt, wegen Evacuation der Lothringischen Guarnisonen Sorge zu tragen. I. 538
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/788>, abgerufen am 29.06.2024.
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