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Lütkemann, Joachim: Ander Theil Apostolischer Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652.

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net / biß daß sie außgezogen / vnd das Gesetz von Gott empfangen. Das wären denn vier hundert vnd dreyssig Jahr / die verflossen von der ersten Verheissung Abrahae / biß auff die offentliche Vbergebung deß Gesetzes.

Nun lautet das Gesetz also: Thue das / so wirstu leben. Vnd / Wer nicht hält alles / was im Gesetz geschrieben stehet / der sey verflucht. Ist denn dadurch nicht die vorige Verheissung vmbgestossen / oder zum wenigsten geändert / also / daß die Verheissung durchs Gesetz seine Vollkommenheit erlange / vnd die Gerechtigkeit für GOtt wircke? Paulus antwortet: Nein. Das Testament / das von GOtt zuvor bestättiget ist auff V. 17. Respondetur, ostendendo usum legis 1. negative: legem non tollere promissionem.Christum / wird nicht auffgehaben / daß die Verheissung solte durchs Gesetz auffhören / welches gegeben ist über vier hundert vnd dreyssig Jahr hernach. Ob zwar das Gesetz offentlich gegeben ist / nach dem Testament der Verheissung; vnd in demselben auch der Segen versprochen wird / denen die das Gesetz halten; so wird doch mit nichten das göttliche Testament dadurch auffgehoben / oder verändert.

Quod probatur.

Solches beweiset Paulus: Denn so das Erbe durchs V. 18.Gesetz erworben würde / so würde es nicht durch Verheissung gegeben; GOtt aber hats Abraham durch Verheissung frey geschenckt. Wie in Politischen Händeln ein Vnterscheid ist / wenn Saul saget: Wer Goliath schläget / dem will ich meine Tochter geben. Vnd ein ander saget ohn beding: Diesem Kinde schenck ich all meine Güter. Also ists auch in H. Schrifft ein anders: die Seligkeit durchs Gesetz erwerben; ein anders / die Seligkeit geschenckt bekommen.

Hie ist zu mercken / daß keine Creatur / weder Engel noch Menschen / das ewige Leben / vnd die Geniessung der ewigen Seligkeit durch Verdienst erwerben könne. Denn erstlich / was eine

net / biß daß sie außgezogen / vnd das Gesetz von Gott empfangen. Das wären deñ vier hundert vnd dreyssig Jahr / die verflossen von der ersten Verheissung Abrahae / biß auff die offentliche Vbergebung deß Gesetzes.

Nun lautet das Gesetz also: Thue das / so wirstu leben. Vnd / Wer nicht hält alles / was im Gesetz geschrieben stehet / der sey verflucht. Ist denn dadurch nicht die vorige Verheissung vmbgestossen / oder zum wenigsten geändert / also / daß die Verheissung durchs Gesetz seine Vollkommenheit erlange / vnd die Gerechtigkeit für GOtt wircke? Paulus antwortet: Nein. Das Testament / das von GOtt zuvor bestättiget ist auff V. 17. Respondetur, ostendendo usum legis 1. negativè: legem non tollere promissionem.Christum / wird nicht auffgehaben / daß die Verheissung solte durchs Gesetz auffhören / welches gegeben ist über vier hundert vnd dreyssig Jahr hernach. Ob zwar das Gesetz offentlich gegeben ist / nach dem Testament der Verheissung; vnd in demselben auch der Segen versprochen wird / denen die das Gesetz halten; so wird doch mit nichten das göttliche Testament dadurch auffgehoben / oder verändert.

Quod probatur.

Solches beweiset Paulus: Denn so das Erbe durchs V. 18.Gesetz erworben würde / so würde es nicht durch Verheissung gegeben; GOtt aber hats Abraham durch Verheissung frey geschenckt. Wie in Politischen Händeln ein Vnterscheid ist / wenn Saul saget: Wer Goliath schläget / dem will ich meine Tochter geben. Vnd ein ander saget ohn beding: Diesem Kinde schenck ich all meine Güter. Also ists auch in H. Schrifft ein anders: die Seligkeit durchs Gesetz erwerben; ein anders / die Seligkeit geschenckt bekommen.

Hie ist zu mercken / daß keine Creatur / weder Engel noch Menschen / das ewige Leben / vnd die Geniessung der ewigen Seligkeit durch Verdienst erwerben könne. Denn erstlich / was eine

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[270/0286] net / biß daß sie außgezogen / vnd das Gesetz von Gott empfangen. Das wären deñ vier hundert vnd dreyssig Jahr / die verflossen von der ersten Verheissung Abrahae / biß auff die offentliche Vbergebung deß Gesetzes. Nun lautet das Gesetz also: Thue das / so wirstu leben. Vnd / Wer nicht hält alles / was im Gesetz geschrieben stehet / der sey verflucht. Ist denn dadurch nicht die vorige Verheissung vmbgestossen / oder zum wenigsten geändert / also / daß die Verheissung durchs Gesetz seine Vollkommenheit erlange / vnd die Gerechtigkeit für GOtt wircke? Paulus antwortet: Nein. Das Testament / das von GOtt zuvor bestättiget ist auff Christum / wird nicht auffgehaben / daß die Verheissung solte durchs Gesetz auffhören / welches gegeben ist über vier hundert vnd dreyssig Jahr hernach. Ob zwar das Gesetz offentlich gegeben ist / nach dem Testament der Verheissung; vnd in demselben auch der Segen versprochen wird / denen die das Gesetz halten; so wird doch mit nichten das göttliche Testament dadurch auffgehoben / oder verändert. V. 17. Respondetur, ostendendo usum legis 1. negativè: legem non tollere promissionem. Solches beweiset Paulus: Denn so das Erbe durchs Gesetz erworben würde / so würde es nicht durch Verheissung gegeben; GOtt aber hats Abraham durch Verheissung frey geschenckt. Wie in Politischen Händeln ein Vnterscheid ist / wenn Saul saget: Wer Goliath schläget / dem will ich meine Tochter geben. Vnd ein ander saget ohn beding: Diesem Kinde schenck ich all meine Güter. Also ists auch in H. Schrifft ein anders: die Seligkeit durchs Gesetz erwerben; ein anders / die Seligkeit geschenckt bekommen. V. 18. Hie ist zu mercken / daß keine Creatur / weder Engel noch Menschen / das ewige Leben / vnd die Geniessung der ewigen Seligkeit durch Verdienst erwerben könne. Denn erstlich / was eine

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Zitationshilfe: Lütkemann, Joachim: Ander Theil Apostolischer Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luetkemann_auffmunterung2_1652/286>, abgerufen am 22.11.2024.