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Lütkemann, Joachim: Ander Theil Apostolischer Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652.

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liche Testament von dem Segen der Verfluchten durch Christi Todt bekräfftiget worden.

Was nun bey allem menschlichen Testament recht ist / das muß auch recht seyn bey Gottes Testament. Nun aber verachtet man nicht eines Menschen Testament / wann es bestättiget ist / man thut auch nichts dazu. Wie solt man denn Gottes Testament verachten / vnd vnkräfftig achten / da es durch die Warheit / durch den Eyd / vnd durch den Todt Gottes bekräfftiget ist? Darumb bleibet dir das gewiß vnd warhafftig / so lange GOtt ein GOtt bleibet / du glaubige Seele / daß dein Fluch / wie verflucht du auch bist / durch Christi Todt von dir genommen werde / laut deß Testaments Gottes / das so thewr bekräfftiget ist; darauff kanstu dich in deiner Sünden-Angst starck vnd fest beruffen / vnd darffst nicht ein Haar breit davon weichen / GOtt will vnd muß halten.

Nun ist gleichwol nach diesem von GOtt durch Mosen dasObjectio: Lex lata est post promissionem. Gesetz gegeben / wie Paulus rechnet / bey vier hundert vnd dreyssig Jahr hernach. Solche Zahl wird auch gefunden im andern Buch Mosis am 12. Cap. vnd auff vnterschiedliche artExo. 12, 40. zusammen gerechnet / auffs einfältigste aber also: Die erste Verheissung / so Abraham von seinem gesegneten Samen gegeben / wird gelesen im ersten Buch Mosis am 12. Cap. da GOtt jhmGen. 12, 3. 4 gebott auß Haran zu ziehen von seiner Freundschafft / ins Land Canaan / welches geschahe / da Abraham fünff vnd siebentzig Jahr alt war. Fünff vnd zwantzig Jahr hernach / nemblich im hunderstenGen. 21, 5. Jahr Abrahams / wird Isaac geboren. Nach diesem im sechtzigsten Jahr deß Isaacs / wird Jacob geboren. Hundert vndGen. 25, 26. dreyssig Jahr hernach ziehet Jacob in Egypten. IngesamptGen. 47, 9. seynd zwey hundert vnd fünffzehen Jahr verflossen / von der ersten Verheissung / biß zur Zeit / da Jacob mit seinem gantzen Hause in Egypten ziehet. Bleiben also noch übrig zwey hundert vnd fünffzehen Jahr / in welcher Zeit die Kinder Israel in Egypten gewoh-

liche Testament von dem Segen der Verfluchten durch Christi Todt bekräfftiget worden.

Was nun bey allem menschlichen Testament recht ist / das muß auch recht seyn bey Gottes Testament. Nun aber verachtet man nicht eines Menschen Testament / wann es bestättiget ist / man thut auch nichts dazu. Wie solt man denn Gottes Testament verachten / vnd vnkräfftig achten / da es durch die Warheit / durch den Eyd / vnd durch den Todt Gottes bekräfftiget ist? Darumb bleibet dir das gewiß vnd warhafftig / so lange GOtt ein GOtt bleibet / du glaubige Seele / daß dein Fluch / wie verflucht du auch bist / durch Christi Todt von dir genommen werde / laut deß Testaments Gottes / das so thewr bekräfftiget ist; darauff kanstu dich in deiner Sünden-Angst starck vnd fest beruffen / vnd darffst nicht ein Haar breit davon weichen / GOtt will vnd muß halten.

Nun ist gleichwol nach diesem von GOtt durch Mosen dasObjectio: Lex lata est post promissionem. Gesetz gegeben / wie Paulus rechnet / bey vier hundert vnd dreyssig Jahr hernach. Solche Zahl wird auch gefunden im andern Buch Mosis am 12. Cap. vnd auff vnterschiedliche artExo. 12, 40. zusammen gerechnet / auffs einfältigste aber also: Die erste Verheissung / so Abraham von seinem gesegneten Samen gegeben / wird gelesen im ersten Buch Mosis am 12. Cap. da GOtt jhmGen. 12, 3. 4 gebott auß Haran zu ziehen von seiner Freundschafft / ins Land Canaan / welches geschahe / da Abraham fünff vnd siebentzig Jahr alt war. Fünff vnd zwantzig Jahr hernach / nemblich im hunderstenGen. 21, 5. Jahr Abrahams / wird Isaac geboren. Nach diesem im sechtzigsten Jahr deß Isaacs / wird Jacob geboren. Hundert vndGen. 25, 26. dreyssig Jahr hernach ziehet Jacob in Egypten. IngesamptGen. 47, 9. seynd zwey hundert vnd fünffzehen Jahr verflossen / von der ersten Verheissung / biß zur Zeit / da Jacob mit seinem gantzen Hause in Egypten ziehet. Bleiben also noch übrig zwey hundert vnd fünffzehen Jahr / in welcher Zeit die Kinder Israel in Egypten gewoh-

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[269/0285] liche Testament von dem Segen der Verfluchten durch Christi Todt bekräfftiget worden. Was nun bey allem menschlichen Testament recht ist / das muß auch recht seyn bey Gottes Testament. Nun aber verachtet man nicht eines Menschen Testament / wann es bestättiget ist / man thut auch nichts dazu. Wie solt man denn Gottes Testament verachten / vnd vnkräfftig achten / da es durch die Warheit / durch den Eyd / vnd durch den Todt Gottes bekräfftiget ist? Darumb bleibet dir das gewiß vnd warhafftig / so lange GOtt ein GOtt bleibet / du glaubige Seele / daß dein Fluch / wie verflucht du auch bist / durch Christi Todt von dir genommen werde / laut deß Testaments Gottes / das so thewr bekräfftiget ist; darauff kanstu dich in deiner Sünden-Angst starck vnd fest beruffen / vnd darffst nicht ein Haar breit davon weichen / GOtt will vnd muß halten. Nun ist gleichwol nach diesem von GOtt durch Mosen das Gesetz gegeben / wie Paulus rechnet / bey vier hundert vnd dreyssig Jahr hernach. Solche Zahl wird auch gefunden im andern Buch Mosis am 12. Cap. vnd auff vnterschiedliche art zusammen gerechnet / auffs einfältigste aber also: Die erste Verheissung / so Abraham von seinem gesegneten Samen gegeben / wird gelesen im ersten Buch Mosis am 12. Cap. da GOtt jhm gebott auß Haran zu ziehen von seiner Freundschafft / ins Land Canaan / welches geschahe / da Abraham fünff vnd siebentzig Jahr alt war. Fünff vnd zwantzig Jahr hernach / nemblich im hundersten Jahr Abrahams / wird Isaac geboren. Nach diesem im sechtzigsten Jahr deß Isaacs / wird Jacob geboren. Hundert vnd dreyssig Jahr hernach ziehet Jacob in Egypten. Ingesampt seynd zwey hundert vnd fünffzehen Jahr verflossen / von der ersten Verheissung / biß zur Zeit / da Jacob mit seinem gantzen Hause in Egypten ziehet. Bleiben also noch übrig zwey hundert vnd fünffzehen Jahr / in welcher Zeit die Kinder Israel in Egypten gewoh- Objectio: Lex lata est post promissionem. Exo. 12, 40. Gen. 12, 3. 4 Gen. 21, 5. Gen. 25, 26. Gen. 47, 9.

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Zitationshilfe: Lütkemann, Joachim: Ander Theil Apostolischer Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luetkemann_auffmunterung2_1652/285>, abgerufen am 22.11.2024.