Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580.

Bild:
<< vorherige Seite

fen / ernstlich vnnd bey hoher Straff / verbotten haben.

Daß aber Ambrosius Vuolfius ein Particul desPag. 169. Naumburgischen Abschids vermeldet / vnd darauß anzeigt / daß die anwesende Chur vnd Fürsten damals kein Condemnation fürnemen wöllen: vnd solches dahin zeucht / als ob alle anwesende Chur vnd Fürsten den Zwinglischen Irthumb nicht hetten verwerffen dörffen / sonder vilmehr denselbigen fürsetzlich fouirt hetten: ist eben auß denen worten / die Vuolfius schreibt vnd erzelt / gnugsam zuuernemen / daß es dieselbige meinung mit den Chur vnd Fürsten gar nicht gehabt. Dann es ist dazumal nicht allein vmb die Condemnation des Zwinglischen Irthumbs / sondern auch vmb die Condemnationes aller anderer Irthumen / wölche neben der Augspurgischen Confession eingeschlichen / zuthun gewesen / wie Vuolfius selbst in seinem Buch nicht allerdings dissimulirn kan. Nun waren damals die Chur vnd Fürsten / nicht darumb zusamen kommen / die eingefallne Stritt vnd controuersias Religionis zudecidirn: sonsten hetten sie sich mit fürnemen Theologen gefaßt gemacht / vnd die Controuersias von denselbigen lassen erwegen / tractirn vnd iudicirn. Sondern dis war der Chur / vnd Fürsten intention, daß sie die erste Augspurgische Confession widerumb vnderschreiben / vnd hiermit vor Key. May. vnd andern Ständen des heiligen Reichs bezeugen wolten / daß sie beharrlich vnd bestendig bey der Christlichen reinen Lehr vermittelst Göttlicher Gnaden bleiben wölten: wölche in der Augspur. Confession verfasset / die Keiser Carolo quinto, anno &c. 30.

fen / ernstlich vnnd bey hoher Straff / verbotten haben.

Daß aber Ambrosius Vuolfius ein Particul desPag. 169. Naumburgischen Abschids vermeldet / vnd darauß anzeigt / daß die anwesende Chur vñ Fürsten damals kein Condemnation fürnemen wöllen: vnd solches dahin zeucht / als ob alle anwesende Chur vnd Fürsten den Zwinglischen Irthumb nicht hetten verwerffen dörffen / sonder vilmehr denselbigen fürsetzlich fouirt hetten: ist eben auß denen worten / die Vuolfius schreibt vnd erzelt / gnugsam zuuernemen / daß es dieselbige meinung mit den Chur vnd Fürsten gar nicht gehabt. Dann es ist dazumal nicht allein vmb die Condemnation des Zwinglischen Irthumbs / sondern auch vmb die Condemnationes aller anderer Irthumen / wölche neben der Augspurgischen Confession eingeschlichen / zuthun gewesen / wie Vuolfius selbst in seinem Buch nicht allerdings dissimulirn kan. Nun waren damals die Chur vnd Fürsten / nicht darumb zusamen kommen / die eingefallne Stritt vnd controuersias Religionis zudecidirn: sonsten hetten sie sich mit fürnemen Theologen gefaßt gemacht / vnd die Controuersias von denselbigen lassen erwegen / tractirn vnd iudicirn. Sondern dis war der Chur / vnd Fürsten intention, daß sie die erste Augspurgische Confession widerumb vnderschreiben / vñ hiermit vor Key. May. vnd andern Ständen des heiligen Reichs bezeugen wolten / daß sie beharrlich vnd bestendig bey der Christlichen reinen Lehr vermittelst Göttlicher Gnaden bleibẽ wölten: wölche in der Augspur. Confession verfasset / die Keiser Carolo quinto, anno &c. 30.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0111" n="99"/>
fen / ernstlich vnnd bey hoher Straff /                      verbotten haben.</p>
        <p>Daß aber Ambrosius Vuolfius ein Particul des<note place="right"><hi rendition="#i">Pag.</hi> 169.</note> Naumburgischen Abschids vermeldet /                      vnd darauß anzeigt / daß die anwesende Chur vn&#x0303; Fürsten damals                      kein Condemnation fürnemen wöllen: vnd solches dahin zeucht / als ob alle                      anwesende Chur vnd Fürsten den Zwinglischen Irthumb nicht hetten verwerffen                      dörffen / sonder vilmehr denselbigen fürsetzlich fouirt hetten: ist eben auß                      denen worten / die Vuolfius schreibt vnd erzelt / gnugsam zuuernemen / daß es                      dieselbige meinung mit den Chur vnd Fürsten gar nicht gehabt. Dann es ist                      dazumal nicht allein vmb die Condemnation des Zwinglischen Irthumbs / sondern                      auch vmb die Condemnationes aller anderer Irthumen / wölche neben der                      Augspurgischen Confession eingeschlichen / zuthun gewesen / wie Vuolfius selbst                      in seinem Buch nicht allerdings dissimulirn kan. Nun waren damals die Chur vnd                      Fürsten / nicht darumb zusamen kommen / die eingefallne Stritt vnd controuersias                      Religionis zudecidirn: sonsten hetten sie sich mit fürnemen Theologen gefaßt                      gemacht / vnd die Controuersias von denselbigen lassen erwegen / tractirn vnd                      iudicirn. Sondern dis war der Chur / vnd Fürsten intention, daß sie die erste                      Augspurgische Confession widerumb vnderschreiben / vn&#x0303; hiermit vor                      Key. May. vnd andern Ständen des heiligen Reichs bezeugen wolten / daß sie                      beharrlich vnd bestendig bey der Christlichen reinen Lehr vermittelst Göttlicher                      Gnaden bleibe&#x0303; wölten: wölche in der Augspur. Confession verfasset                      / die Keiser Carolo quinto, anno &amp;c. 30.
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[99/0111] fen / ernstlich vnnd bey hoher Straff / verbotten haben. Daß aber Ambrosius Vuolfius ein Particul des Naumburgischen Abschids vermeldet / vnd darauß anzeigt / daß die anwesende Chur vñ Fürsten damals kein Condemnation fürnemen wöllen: vnd solches dahin zeucht / als ob alle anwesende Chur vnd Fürsten den Zwinglischen Irthumb nicht hetten verwerffen dörffen / sonder vilmehr denselbigen fürsetzlich fouirt hetten: ist eben auß denen worten / die Vuolfius schreibt vnd erzelt / gnugsam zuuernemen / daß es dieselbige meinung mit den Chur vnd Fürsten gar nicht gehabt. Dann es ist dazumal nicht allein vmb die Condemnation des Zwinglischen Irthumbs / sondern auch vmb die Condemnationes aller anderer Irthumen / wölche neben der Augspurgischen Confession eingeschlichen / zuthun gewesen / wie Vuolfius selbst in seinem Buch nicht allerdings dissimulirn kan. Nun waren damals die Chur vnd Fürsten / nicht darumb zusamen kommen / die eingefallne Stritt vnd controuersias Religionis zudecidirn: sonsten hetten sie sich mit fürnemen Theologen gefaßt gemacht / vnd die Controuersias von denselbigen lassen erwegen / tractirn vnd iudicirn. Sondern dis war der Chur / vnd Fürsten intention, daß sie die erste Augspurgische Confession widerumb vnderschreiben / vñ hiermit vor Key. May. vnd andern Ständen des heiligen Reichs bezeugen wolten / daß sie beharrlich vnd bestendig bey der Christlichen reinen Lehr vermittelst Göttlicher Gnaden bleibẽ wölten: wölche in der Augspur. Confession verfasset / die Keiser Carolo quinto, anno &c. 30. Pag. 169.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/magirus_widerlegung_1580
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/magirus_widerlegung_1580/111
Zitationshilfe: Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/magirus_widerlegung_1580/111>, abgerufen am 21.11.2024.